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1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

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ag) Dienstleistungskonzession an private Unternehmen<br />

Soweit die Antragstellerin <strong>der</strong> Ansicht ist, man habe eine Dienstleistungskonzession<br />

nicht an private Unternehmen vergeben dürfen, so vermag die <strong>Vergabekammer</strong> diesem<br />

nicht zu folgen. Soweit diesbezüglich die Antragstellerin die „Parking Brixen“<br />

Entscheidung <strong>des</strong> EuGH (EuGH, Urteil vom 13.10.2005 - Rs. C-458/03) anführt, ist<br />

festzustellen, dass <strong>der</strong> EuGH zunächst die Voraussetzungen <strong>der</strong><br />

Dienstleistungskonzession, die von <strong>der</strong> damaligen Richtlinie 92/50 EG ausgenommen<br />

war, klärt (Rn 43) und weiter feststellt: „Auch wenn Verträge über öffentliche<br />

Dienstleistungskonzessionen <strong>bei</strong>m <strong>der</strong>zeitigen Stand <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts vom<br />

Anwendungsbereich <strong>der</strong> Richtlinie 92/50 ausgenommen sind, haben die öffentlichen<br />

Stellen, die sie schließen, doch die Grundregeln <strong>des</strong> EG-Vertrags im Allgemeinen und<br />

das Verbot <strong>der</strong> Diskriminierung aus Gründen <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit im Beson<strong>der</strong>en zu<br />

beachten“ (vgl. Urteile vom 7. Dezember 2000 in <strong>der</strong> Rs C-324/98, Telaustria und<br />

Telefonadress, Slg. 2000, I-10745, Randnr. 60, und vom 2<strong>1.</strong> Juli 2005 in <strong>der</strong> Rechtssache<br />

C-231/03, Coname. Erst in diesem Zusammenhang prüft <strong>der</strong> EuGH die Frage <strong>der</strong><br />

Inhouse-Vergabe (vgl. zudem EuGH, Urteil v. 13.1<strong>1.</strong>2008 - Az.: C-324/07).<br />

ah) Konzessionsmodell<br />

Soweit die Antragstellerin <strong>der</strong> Ansicht ist, das SächsKitaG sehe gerade kein<br />

Konzessionsmodell vor, so lässt dies die <strong>Vergabekammer</strong> zu keiner an<strong>der</strong>en Beurteilung<br />

gelangen. Nach Auffassung <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> regelt das SächsKitaG gerade nicht die<br />

Ausgestaltung <strong>der</strong> Essensversorgung. So bestimmt § 15 Abs. 7 SächsKitaG: „Nehmen<br />

die Kin<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Essenversorgung teil, haben die Erziehungsberechtigten neben dem<br />

Eltern<strong>bei</strong>trag einen Verpflegungskostenersatz zu entrichten.“<br />

Ob hieraus bereits die Verpflichtung entsteht, eine Essensversorgung sicherzustellen,<br />

kann dahinstehen. Eine Verpflichtung, einen Verpflegungskostenersatz an den Träger zu<br />

bezahlen, kann dieser Regelung jedoch nicht entnommen werden. Eine Erhebung von<br />

Verpflegungskostenersatz durch den Träger wie ihn § 15 Abs. 1 SächsKitaG für die<br />

Eltern<strong>bei</strong>träge vorsieht, ist gerade nicht geregelt. Vielmehr wird durch § 15 Abs. 7<br />

SächsKitaG klargestellt, dass Verpflegungskosten in den Eltern<strong>bei</strong>trägen gerade nicht<br />

enthalten sind.<br />

ag) Zwischenergebnis

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