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1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

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Fall ging es daher weniger um eine treuwidrig erhobene Rüge, als um die Verwirkung<br />

<strong>des</strong> Antragsrechts durch treuwidriges verhalten im Wege <strong>des</strong> „venire contra factum<br />

proprium“.<br />

Im vorliegenden Falle scheitert die Annahme <strong>der</strong> Voraussetzungen einer Verwirkung<br />

bereits am sog. Zeitmoment. Der Gesetzgeber hat nunmehr eine Frist zur Einreichung<br />

eines Vergabenachprüfungsantrags im § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB geregelt. Diese wurde<br />

vorliegend eingehalten. Die im Vorfeld geäußerte Rechtsmeinung, man brauche nicht<br />

ausschreiben, man könne <strong>der</strong> Antragstellerin ohne Vergabeverfahren den Zuschlag<br />

erteilen, war eine vorsorglich geäußerte Rechtsmeinung außerhalb eines<br />

Vergabeverfahrens (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 1<strong>1.</strong>09.2003 - WVerg 0007/03).<br />

Eine Verwirkung scheitert hier auch an einem fehlenden sog. Umstandsmoment, d.h.<br />

einem Umstand, <strong>der</strong> <strong>bei</strong> werten<strong>der</strong> Betrachtung aus objektivierter Sicht <strong>des</strong><br />

Antragsgegners <strong>des</strong>sen Vertrauen rechtfertigte, dass die Antragstellerin durch die<br />

geäußerte Rechtsmeinung, außerhalb eines anhängigen Vergabeverfahrens, eine<br />

Ausschreibung sei nicht erfor<strong>der</strong>lich, die Antragstellerin werde nicht gegen den<br />

Vertragsschluss mit einem an<strong>der</strong>en Bieter vorgehen. Dem Bieter darf es nicht verwehrt<br />

sein, Dinge, die seiner Chance auf Zuschlagserteilung nützen, vorzutragen. Zudem ist es<br />

dem Bieter, <strong>der</strong> u.U. laienhafte Kenntnisse <strong>des</strong> Vergaberechts hat, zuzugestehenseine<br />

Rechtsmeinung im Laufe <strong>der</strong> Zeit, -insbeson<strong>der</strong>e <strong>bei</strong> komplexeren Fragen <strong>des</strong><br />

vergaberechts- auch zu seinen Gunsten zu än<strong>der</strong>n.<br />

So führt das OLG Dresden hierzu aus: „Die Rechtsordnung erlaubt es grundsätzlich, dass<br />

am Rechtsverkehr Beteiligte ihre Ansichten än<strong>der</strong>n, und sanktioniert nicht je<strong>des</strong><br />

wi<strong>der</strong>sprüchliche Verhalten ohne weiteres, indem sie dagegen den Einwand <strong>der</strong><br />

Verwirkung o<strong>der</strong> <strong>des</strong> "venire contra factum proprium" zulässt. Rechtsmissbräuchlich<br />

wird ein solches Vorgehen eines Bieters erst, wenn die Vergabestelle aufgrund<br />

beson<strong>der</strong>er Umstände auf einen entsprechenden Rügeverzicht <strong>des</strong> Bieters vertrauen<br />

durfte (OLG Dresden, Beschluss vom 03.12.2003 - WVerg 15/03).<br />

Von einer Verwirkung ist demzufolge nicht auszugehen.<br />

f) In-house-Vergabe Grundschule XXXXXX

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