17.01.2013 Aufrufe

1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Mit Schriftsatz vom 24.07.2009 zeigte sich <strong>der</strong> Verfahrensbevollmächtigte <strong>der</strong><br />

Auftraggeberin an.<br />

6<br />

Mit Schriftsatz vom 27.07.2009 beantragte die Auftraggeberin u. a.:<br />

<strong>1.</strong> Die Anträge <strong>der</strong> Antragstellerin zu Ziffern 1 und 2 <strong>der</strong> Antragsschrift vom 2<strong>1.</strong>07.2009<br />

abzuweisen.<br />

2. Hilfsweise den Antrag <strong>der</strong> Antragstellerin zu Ziffern 1 und 2 aus <strong>der</strong> Antragsschrift<br />

vom 2<strong>1.</strong>07.2009 betreffend die Essensversorgung <strong>der</strong> Kita „XXXXXX“ und <strong>des</strong> Horts<br />

<strong>der</strong> Grundschule XXXXXX abzuweisen.<br />

3. Dieser zu gestatten, den Zuschlag für die Dienstleistungskonzession <strong>der</strong><br />

Essensversorgung nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung dieser<br />

Entscheidung gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB für die Kita „XXXXXX“ und den<br />

Schulhort „XXXXXX“ zu erteilen.<br />

Zur Begründung führte die Auftraggeberin aus, die <strong>Vergabekammer</strong> sei aufgrund <strong>der</strong><br />

Tatsache, dass eine Dienstleistungskonzession vorläge, nicht zuständig. Öffentliche<br />

Dienstleistungskonzessionen seien sowohl vom Anwendungsbereich <strong>der</strong> Sektorenrichtlinie<br />

93/38/EWG als auch <strong>der</strong> Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG ausgenommen. Die<br />

Rechtsprechung und Lehre in Deutschland nähmen daher Dienstleistungskonzessionen von<br />

<strong>der</strong> Geltung <strong>der</strong> §§ 97 ff. GWB, <strong>der</strong> Vergabeordnung und <strong>der</strong> VOL/A von vornherein zu<br />

Recht vollständig aus. Dies führe nach nationalem Recht zu Unzulässigkeit einer Anrufung<br />

<strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong>.<br />

Bei den Aufträgen für die Essensversorgung an Kin<strong>der</strong>tagesstätten und Schulhorten handle es<br />

sich um öffentliche Dienstleistungskonzessionen, da es um Verträge gehe, <strong>bei</strong> denen die<br />

übertragenen Dienstleistungen <strong>der</strong> Essensversorgung im öffentlichen Interesse liege. Die<br />

öffentliche Hand entlaste sich <strong>bei</strong> Übertragung dieser Pflichten auf den Dritten von einer<br />

Aufgabe und die Gegenleistung für die Erbringung <strong>des</strong> Auftrages bestünde nicht in einem<br />

vorher festgelegten Preis, son<strong>der</strong>n in dem Recht, die zu erbringende Leistung zu nutzen o<strong>der</strong><br />

entgeltlich zu verwerten. Hier<strong>bei</strong> trage <strong>der</strong> Konzessionär ganz o<strong>der</strong> zum überwiegenden Teil<br />

das wirtschaftliche Nutzungsrisiko. Auch wenn sich aus dem sächsischen Gesetz über<br />

Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen (SächsKitaG) keine unmittelbar einschlägige Anordnung zur<br />

Verpflichtung <strong>des</strong> Trägers für ein Essensangebot zu sorgen, finde, so folge aus § 15 Abs. 6<br />

SächsKitaG diese Verpflichtung, da diese Vorschrift das Vorhandensein einer solchen<br />

Versorgung voraussetze. Demgemäß erhalte <strong>der</strong> Auftragnehmer als Vergütung ein Recht zur

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!