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1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

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Hinsichtlich <strong>der</strong> Essensversorgung für die Grundschule XXXXXX ist nicht von einer In-<br />

House-Vergabe auszugehen.<br />

Die Auftraggeberin stellt dar, sie habe eine Verpflichtung zur Essensversorgung aus § 15<br />

Abs. 6 SächsKitaG. Es kann dahinstehen, ob tatsächlich eine <strong>der</strong>artige Verpflichtung<br />

besteht. Auftraggeber ist vorliegend die betroffene Stadt. Der Hort wird offenkundig vom<br />

deutschen XXXXXX betrieben. Durch eine Eigenversorgung durch das XXXXXX<br />

kommt es gerade nicht zu einer vergaberechtsfreien In-House-Vergabe.<br />

Vorliegend ist das XXXXXX zwar Betreiber <strong>des</strong> Hortes, jedoch nicht <strong>der</strong> öffentliche<br />

Auftraggeber. Die dargestellten Voraussetzungen treffen auch nicht für die Verhältnisse<br />

zwischen öffentlichem Auftraggeber und <strong>des</strong> XXXXXX zu. Eine Eigenversorgung durch<br />

die Stadt XXXXXX als Auftraggeberin ist nicht erkennbar.<br />

g) Akteneinsicht<br />

Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht war abzulehnen. Aus den genannten<br />

Gründen war auch eine Akteneinsicht nach § 111 GWB zu verweigern. Ein<br />

Akteneinsichtsrecht nach § 111 GWB setzt grundsätzlich voraus, dass überhaupt ein<br />

Vergabenachprüfungsverfahren eröffnet und damit zulässig ist (u.a. OLG Naumburg, B.<br />

v. 15.07.2008 - Az.: 1 Verg 5/08). Eine Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> über die<br />

Beschränkung o<strong>der</strong> Nichtgewährung <strong>der</strong> Akteneinsicht ist nicht isoliert anfechtbar, § 111<br />

Abs. 4 GWB, vielmehr ist sie zunächst hinzunehmen (vgl auch OLG Düsseldorf,<br />

Beschluss vom 28.12.2007 - Verg 40/07).<br />

h) Mündliche Verhandlung<br />

Die erkennende <strong>Vergabekammer</strong> konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Nach<br />

§ 112 Abs. 1 Satz 2 GWB kann <strong>bei</strong> Unzulässigkeit <strong>des</strong> Antrags nach Lage <strong>der</strong> Akten<br />

entschieden werden.<br />

i) Gestattungsantrag<br />

Über den Gestattungsantrag war nicht mehr zu entscheiden. Hat die <strong>Vergabekammer</strong> im<br />

Zeitpunkt <strong>des</strong> Erlasses ihrer Hauptsacheentscheidung über einen zuvor zulässig gestellten<br />

Antrag auf vorzeitige Gestattung <strong>des</strong> Zuschlags noch nicht entschieden, so erledigt sich<br />

dieser (BayObLG, Beschluss vom 16.07.2004 - Verg 16/04). Dies entspricht dem

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