17.01.2013 Aufrufe

1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

25<br />

Antragsziel. Mit Zustellung <strong>des</strong> Beschlusses, <strong>der</strong> eine abweisende Entscheidung<br />

<strong>bei</strong>nhaltet, wirkt die Zuschlagsperre nach § 115 Abs. 1 GWB bis zum Ablauf <strong>der</strong><br />

Beschwerdefrist <strong>des</strong> § 117 Abs. 1 GWB von 2 Wochen fort. § 115 Abs. 2 Satz 1 sieht die<br />

Gestattung <strong>des</strong> Zuschlags 2 Wochen nach Bekanntgabe <strong>der</strong> Entscheidung über die<br />

Gestattung vor. Damit hat sich das Antragsziel erledigt.<br />

j) Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong><br />

Der Antrag war als unzulässig zu verwerfen.<br />

III.<br />

<strong>1.</strong> Kosten Hauptsacheverfahren<br />

Als unterliegende Partei trägt die Antragstellerin die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens (§ 128 Abs. 3<br />

Satz 1 GWB) einschließlich <strong>der</strong> zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen<br />

Aufwendungen <strong>der</strong> Auftraggeberin (§ 128 Abs. 4 Satz 2 GWB). Die Höhe <strong>der</strong> Gebühr<br />

bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand <strong>der</strong> erkennenden<br />

<strong>Vergabekammer</strong> unter Berücksichtigung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Bedeutung <strong>des</strong> Gegenstan<strong>des</strong><br />

<strong>des</strong> Nachprüfungsverfahrens (§ 128 Abs. 2 GWB). Der Gesetzgeber hat mit dieser an § 80<br />

Abs. 2 GWB angelehnten Regelung klargestellt, dass - wie im Kartellverwaltungsverfahren -<br />

vorrangig auf die wirtschaftliche Bedeutung <strong>des</strong> Verfahrens abzustellen ist (Kollmorgen in<br />

Langen/Bunte GWB, 8. Auflage 1998, § 80 Rdnr. 18). Die <strong>Vergabekammer</strong>n <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

haben eine zum 0<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong>2003 überar<strong>bei</strong>tete Gebührenstaffel erar<strong>bei</strong>tet, die die erkennende<br />

<strong>Vergabekammer</strong> im Interesse einer bun<strong>des</strong>einheitlichen Handhabung übernimmt. Diese<br />

Staffel sieht in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Hintergrund <strong>der</strong> Antragstellerin<br />

(geschätzte Auftragssumme) eine Gebühr in Höhe von XXXXXX € vor. Dieser Betrag kann<br />

entsprechend § 128 Abs. 2 Satz 2 ermäßigt werden, ggf. bis auf ein Zehntel. Als Gründe einer<br />

Ermäßigung sind da<strong>bei</strong> nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erfor<strong>der</strong>lichen Verwaltungsaufwand stehen<br />

(vgl. Boesen, a.a.O., Rn. 16 ff. zu § 128). Vorliegend wurde ohne mündliche Verhandlung<br />

entschieden. Daher wird die zu zahlende Gebühr auf XXXXXX € festgesetzt.<br />

Den Betrag von XXXXXX € hat die Antragstellerin unter Verwendung <strong>bei</strong>gefügten<br />

Zahlungsformulars binnen zweier Wochen nach Zugang dieser Entscheidung zum<br />

Buchungskennzeichen XXXXXX <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Hauptkasse <strong>Sachsen</strong>, Außenstelle Chemnitz, auf

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!