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1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

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Mit Schriftsatz vom 3<strong>1.</strong>07.2009 vertiefte die Auftraggeberin die Begründung <strong>des</strong><br />

Gestattungsantrages. Die neu geschaffene Möglichkeit <strong>des</strong> § 115 Abs. 2 S. 3 GWB<br />

ermögliche <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> auch in den Fällen, in denen sie im Laufe <strong>des</strong> Verfahrens<br />

erkenne, dass sie gar nicht hätte zustellen dürfen, dies wie<strong>der</strong> auf Antrag <strong>des</strong> Auftraggebers<br />

korrigieren könne. Der Gesetzgeber habe im neuen § 115 Abs. 2 S. 3 GWB n.F. das<br />

überwiegende Interesse <strong>der</strong> Allgemeinheit durch die Benennung eines weiteren Beispiels<br />

weitergehend konkretisiert, nämlich die Erfüllung <strong>der</strong> öffentlichen <strong>der</strong> öffentlichen Aufgabe<br />

in wirtschaftlicher und verzögerungsfreier Weise. Die <strong>Vergabekammer</strong> könne hier<strong>bei</strong> die<br />

Erfolgsaussichten berücksichtigen. Bezugnehmend auf die Gesetzesbegründung äußerte die<br />

Auftraggeberin, es bestünde ein Regel-Ausnahmeverhältnis. Demnach sei die<br />

<strong>Vergabekammer</strong> im Ausnahmefall nicht verpflichtet, die Erfolgsaussichten zu<br />

berücksichtigen. Durch die vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit zum OLG seien die Rechte<br />

<strong>der</strong> Antragstellerin in ausreichen<strong>der</strong> Weise gewahrt. Die Auftraggeberin sei gehalten, so<br />

kurzzeitig wie möglich Versorgungssicherheit herzustellen. Hilfsweise werde angeregt, dass<br />

die <strong>Vergabekammer</strong> ohne mündliche Verhandlung entscheide. Ergänzend werde angemerkt,<br />

dass die Antragstellerin spätestens am 16.06.2009 gewusst habe, dass die Auftraggeberin mit<br />

an<strong>der</strong>en Bewerbern in Verhandlung stehe.<br />

Mit Schriftsatz vom 04.08.2009 teilte die Auftraggeberin mit, <strong>der</strong> bisherige Vertrag mit <strong>der</strong><br />

Antragstellerin sei für den befristeten Zeitraum vom 0<strong>1.</strong>04.2009 bis zum 3<strong>1.</strong>07.2009<br />

abgeschlossen worden. Eine Kündigung sei aus diesem Grunde nicht erfolgt. Die<br />

Antragstellerin habe bereits <strong>bei</strong>m Abschluss <strong>des</strong> genannten Vertrages davon erfahren, dass<br />

zum 0<strong>1.</strong>08.2009 neue Verträge abgeschlossen werden sollen. Es sei keine schriftliche<br />

Mitteilung an die Antragstellerin erfolgt, dass die Verträge über die Essensversorgung ohne<br />

öffentliche Ausschreibung abgeschlossen werden sollten. Anfang April 2009 sei jedoch eine<br />

telefonische Anfrage <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Antragstellerin erfolgt, ob sich die Preise än<strong>der</strong>n würden, wenn<br />

die Auftraggeberin sich für einzelne Einrichtungen für an<strong>der</strong>e Anbieter entscheiden würden<br />

und damit die Portionszahlen geringer werden würden.<br />

Mit Schriftsatz vom 05.08.2009 beantragte die Antragstellerin, eine mündliche Verhandlung<br />

anzuberaumen. Bereits in <strong>der</strong> Vergangenheit habe die Auftraggeberin mit <strong>der</strong> Antragstellerin<br />

Dienstleistungsverträge geschlossen. Es sei insoweit genauer zu überprüfen, ob ein<br />

Dienstleistungsauftrag vorläge. Insofern könne <strong>der</strong> Rechtsschutz nicht durch Absehen von<br />

einer mündlichen Verhandlung abgeschnitten werden.

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