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1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

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Gleichwohl schafft das neue Recht nach Auffassung <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> <strong>bei</strong> einer zeitlichen<br />

Verzögerung, die <strong>der</strong> Auftraggeber selbst her<strong>bei</strong>geführt hat, dennoch die Möglichkeit nach<br />

erfolgter Abwägung eine Zuschlagsgestattung zu beschließen. Es sind Fallkonstellationen<br />

denkbar, in denen <strong>der</strong> Antragstellerin <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Submission schlecht platziert ist, einen<br />

offensichtlich unzulässigen Vergabenachprüfungsantrag gestellt hat o<strong>der</strong> durch die<br />

Verzögerung <strong>des</strong> Zuschlags immense Kosten entstehen.<br />

Vorliegend hat die Auftraggeberin erst am 21/22.07.2009 die Verträge an die Auftragnehmer<br />

versandt bzw. versenden wollen. Dies ist in Anbetracht <strong>des</strong> Vertragsbeginns 0<strong>1.</strong>08.2009<br />

knapp. Die Auftraggeberin konnte auch in Anbetracht <strong>der</strong> vorherigen Kontakte damit<br />

rechnen, dass die Antragstellerin sich –wie auch immer- gegen den Vertrag mit an<strong>der</strong>en<br />

Dienstleistern wenden werde. Auch für den Fall, dass einer <strong>der</strong> Auftragnehmer „abspringen“<br />

würde, war die Versendung <strong>der</strong> Verträge Ende Juli reichlich spät.<br />

Die Erfolgsaussichten <strong>des</strong> Vergabeverfahrens können nicht beurteilt werden, da keine<br />

vergleichbaren Angebote vorliegen. Der Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, erschien<br />

jedoch nicht offensichtlich unzulässig. Bei Abwägung <strong>des</strong> Interesses <strong>der</strong> Allgemeinheit an<br />

einer wirtschaftlichen Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>des</strong> Auftraggebers ist wie<strong>der</strong>um auf die<br />

Gesetzesbegründung zu verweisen. So wird hier ausgeführt: „In Übereinstimmung mit den<br />

Wertungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes (BVerfGE vom 13. 06.2006) soll hier auf<br />

Gesetzesebene das Interesse <strong>des</strong> öffentlichen Auftraggebers an <strong>der</strong> Erfüllung seiner<br />

öffentlichen Aufgabe in wirtschaftlicher und verzögerungsfreier Weise gestärkt werden.<br />

Gerade <strong>bei</strong> großen Bauvorhaben können Nachprüfungsverfahren zu Zeitverlusten führen, die<br />

das Vorhaben erheblich verteuern. Dann kann die Interessenabwägung ergeben, dass das<br />

Interesse <strong>des</strong> Bieters an <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Zuschlags und seiner Beauftragung gegenüber<br />

dem öffentlichen Interesse <strong>des</strong> Auftraggebers an <strong>der</strong> zügigen Fertigstellung unter Einhaltung<br />

<strong>des</strong> Kostenrahmens zurückstehen muss.“<br />

Vorliegend handelt es sich um ein Vergabenachprüfungsverfahren, das -erkennbar für die<br />

Beteiligten- aufgrund <strong>des</strong> Umfangs <strong>des</strong> Tatsachenvortrags innerhalb <strong>der</strong> Regelfrist von 5<br />

Wochen durchgeführt werden konnte. Die Auftraggeberin musste aufgrund <strong>des</strong> von ihr<br />

durchgeführten zeitlichen Rahmens ohnehin eine Übergangslösung schaffen, da ein<br />

lückenloser Übergang zum 0<strong>1.</strong>08.2009 nicht möglich war. Von <strong>der</strong> Auftraggeberin wurden<br />

insbeson<strong>der</strong>e keine erheblichen finanziellen Nachteile, die eine Vorabgestattung <strong>des</strong>

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