17.01.2013 Aufrufe

1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

15<br />

ae) Betriebsrisiko<br />

Die mit <strong>der</strong> Richtlinie 2004/18/EG eingeführte Legaldefinition <strong>der</strong><br />

Dienstleistungskonzession nimmt nicht auf das Betriebsrisiko Bezug. Das Betriebsrisiko<br />

als Voraussetzung für das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession erwähnt die<br />

Richtlinie nicht. Die nationale Rechtsprechung ging jedoch auch nach Geltung <strong>der</strong><br />

Richtlinie 2004/18/EG davon aus, dass ein Betriebsrisiko Voraussetzung einer<br />

Dienstleistungskonzession ist (OLG Jena, B. v. 08.05.2008 - 9 Verg 2/08¸ OLG<br />

Düsseldorf, B. v. 23.05.2007 - Verg 50/06). Mit den Entscheidungen EUGH ((vgl. Urteil<br />

v. 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress, C-324/98, Slg. 2000, I-10745, Rnr.<br />

58, und Beschluss v. 30. Mai 2002, Buchhändler-Vereinigung, C-358/00, Slg. 2002, I-<br />

4685, sowie Urteil vom 13.10.2005 - Rs. C-458/03 Parking Brixen, Rnr. 40, Urteil vom<br />

18.07.2007 - Rs. C-382/05, EuGH, Urteil vom 06.04.2006 - Rs. C-410/04, NAV), wurde<br />

das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>des</strong> Betriebsrisikos nicht in Frage gestellt.<br />

So geht in seiner jüngsten Rechtsprechung <strong>der</strong> EuGH (EuGH, Urteil vom 1<strong>1.</strong>06.2009 -<br />

Rs. C-300/07) in Abgrenzung zur Rahmenvereinbarung davon aus, dass sich auf jeden<br />

Fall aus <strong>der</strong> Definition <strong>der</strong> Dienstleistungskonzession ergebe, dass für diese eine Lage<br />

kennzeichnend ist, in <strong>der</strong> ein Auftraggeber ein Recht zur Nutzung einer bestimmten<br />

Dienstleistung an einen Konzessionär übertrage, wo<strong>bei</strong> Letzterer im Rahmen <strong>des</strong><br />

geschlossenen Vertrags über eine bestimmte wirtschaftliche Freiheit verfüge, um die<br />

Bedingungen zur Nutzung dieses Rechts zu bestimmen, und somit parallel dazu<br />

weitgehend den mit dieser Nutzung verbundenen Risiken ausgesetzt sei. Dieses<br />

Unterscheidungsmerkmal finde in <strong>der</strong> Rechtsprechung <strong>des</strong> Gerichtshofs eine<br />

Bestätigung, <strong>der</strong> zufolge eine Dienstleistungskonzession dann vorliege, wenn die<br />

vereinbarte Art <strong>der</strong> Vergütung im Recht <strong>des</strong> Dienstleistungserbringers zur Verwertung<br />

seiner eigenen Leistung besteht und impliziere, dass er das mit den fraglichen<br />

Dienstleistungen verbundene Betriebsrisiko übernehme (Urteil vom 18. Juli 2007,<br />

Kommission/Italien, C-382/05, Slg. 2007, I-6657, m.w.N) und die dort angeführte<br />

Rechtsprechung). Der Auftraggeber war im vom EuGH entschiedenen Fall <strong>der</strong> alleinige<br />

Schuldner <strong>des</strong> Vergütungsanspruchs <strong>des</strong> Leistungserbringers. Es zeigt sich nach<br />

Auffassung <strong>des</strong> EuGH somit, dass die Bedingungen für die Ausübung <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>des</strong><br />

Wirtschaftsteilnehmers in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag<br />

definiert werden, so dass <strong>der</strong> genannte Wirtschaftsteilnehmer nicht über den Grad<br />

wirtschaftlicher Freiheit verfügt, <strong>der</strong> für die Situation einer Dienstleistungskonzession

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!