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1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

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Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten. Die Erfolgsaussichten <strong>des</strong> Nachprüfungsantrags<br />

müssen nicht in jedem Falle Gegenstand <strong>der</strong> Abwägung sein.<br />

Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung <strong>der</strong> bis zum 24.04.2009 geltenden Rechtslage sprach, wenn ein<br />

Auftraggeber die Zeitnot, unter <strong>der</strong> er steht, selbst her<strong>bei</strong>geführt hat, dies im Rahmen <strong>der</strong><br />

vorzunehmenden Abwägung jedenfalls nicht entscheidend für eine Gestattung <strong>des</strong> Zuschlags.<br />

Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn die für die Verwirklichung <strong>des</strong> öffentlichen Auftrags zur<br />

Verfügung stehende Zeit von Anfang an "extrem knapp bemessen" war. Dann ist <strong>der</strong><br />

Auftraggeber damit ein hohes wirtschaftliches Risiko eingegangen. Dieses Risiko muss <strong>der</strong><br />

Auftraggeber tragen und kann es nicht in <strong>der</strong> Weise auf Dritte verlagern, dass diesen im<br />

Rahmen <strong>des</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Vergabeverfahrens <strong>der</strong> Primärrechtsschutz praktisch<br />

abgeschnitten wird (OLG Celle, B. v. 17.<strong>1.</strong>2003 - Az.: 13 Verg 2/03; <strong>1.</strong> VK <strong>Sachsen</strong>, B. v.<br />

05.04.2006 - Az.: 1/SVK/027-06; B. v. 28.1<strong>1.</strong>2001, Az.: 1/SVK/124g-01). Deswegen können<br />

Anträge nach<br />

§ 115 Abs. 2 Satz 1 GWB grundsätzlich nur Erfolg haben, wenn sie sich auf Umstände<br />

stützen, die sich einer Planung von vornherein entziehen (VK Baden-Württemberg, B. v.<br />

17.03.2007 - Az.: 1 VK 7/07, 8/07).<br />

Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Neuregelung könnte man dazu kommen, dass dieser<br />

Rechtsprechung nicht mehr das gleiche Gewicht zukäme. So sind zusätzliche Aspekte <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Abwägung zu berücksichtigen. Insbeson<strong>der</strong>e ist hier das Interesse <strong>der</strong> Allgemeinheit an einer<br />

wirtschaftlichen Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>des</strong> Auftraggebers, die Erfolgsaussichten <strong>des</strong><br />

Vergabeverfahrens und die zumin<strong>des</strong>t nicht zwingende Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Erfolgsaussichten <strong>des</strong> Vergabenachprüfungsverfahrens zu betrachten.<br />

So wird in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung ausgeführt, „Es sind Konstellationen denkbar, in denen<br />

die summarische Prüfung <strong>der</strong> Erfolgsaussichten im Nachprüfungsverfahren die Erteilung <strong>des</strong><br />

Vorabzuschlags ungebührlich verzögern würde und damit dem überwiegenden Interesse <strong>der</strong><br />

Allgemeinheit an einem raschen Abschluss <strong>des</strong> Vergabeverfahrens nicht ausreichend<br />

Rechnung getragen würde. § 115 Abs. 2 S. 4 neu stellt <strong>des</strong>halb klar, dass die <strong>Vergabekammer</strong><br />

die Erfolgsaussichten <strong>des</strong> Nachprüfungsverfahrens berücksichtigen kann, dazu allerdings<br />

nicht verpflichtet ist und <strong>des</strong>halb auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Abwägung <strong>der</strong> beteiligten Interessen<br />

die Voraberteilung <strong>des</strong> Zuschlags erteilen darf.

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