17.01.2013 Aufrufe

1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

12<br />

Im Übrigen kennt die Vergabekoordinierungsrichtlinie eine Lieferkonzession, gar eine,<br />

<strong>der</strong>en Vergabe von <strong>der</strong> Vergabekoordinierungsrichtlinie ausgenommen wäre, nicht. Sie<br />

erwähnt lediglich Baukonzessionen und Dienstleistungskonzessionen, wo<strong>bei</strong> allein<br />

letztere aufgrund einer ausdrücklichen Vorschrift nicht von <strong>der</strong> Richtlinie erfasst wird<br />

(Art. 17 VKR). Nach <strong>der</strong> kohärenten Neukodifizierung <strong>des</strong> Vergaberechts durch die<br />

Vergabekoordinierungsrichtlinie, die die bis dahin nicht ausdrücklich angesprochene<br />

Dienstleistungskonzession einer Regelung zugeführt hat, besteht kein Anlass dafür, die<br />

Existenz von "Lieferkonzessionen" anzunehmen, jedenfalls dann, wenn man sie nicht als<br />

Unterart <strong>des</strong> "öffentlichen Lieferauftrages" ansieht (OLG Düsseldorf, B. v. 20.02.2008 -<br />

Az.: VII - Verg 7/08; B. v. 17.0<strong>1.</strong>2008 - Az.: VII - Verg 57/07; B. v. 19.12.2007 - Az.:<br />

VII - Verg 51/07; 2. VK Bund, B. v. 22.08.2008 - Az.: VK 2 - 73/08).<br />

Zunächst ist festzustellen, dass die Richtlinie 2004/18/EG für den Fall, dass ein Auftrag<br />

sowohl die Lieferung von Waren als auch die Erbringung von Dienstleistungen umfasst,<br />

in ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. d Unterabs. 2 eine Son<strong>der</strong>regel enthält, die ein<br />

Abgrenzungskriterium zur Einstufung <strong>des</strong> fraglichen Auftrags als Lieferauftrag o<strong>der</strong> als<br />

Dienstleistungsauftrag aufstellt, nämlich den jeweiligen Wert <strong>der</strong> in diesen Auftrag<br />

einbezogenen Waren und Dienstleistungen….. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass<br />

gemäß <strong>der</strong> Bestimmung <strong>des</strong> Begriffs <strong>der</strong> "öffentlichen Lieferaufträge" in Art. 1 Abs. 2<br />

Buchst. c Unterabs. 1 <strong>der</strong> Richtlinie 2004/18 sich dieser Begriff auf Geschäfte wie<br />

<strong>bei</strong>spielsweise Kauf und Miete bezieht, die weiter nicht spezifizierte "Waren" betreffen,<br />

ohne dass danach unterschieden würde, ob die fraglichen Waren standardmäßig o<strong>der</strong> für<br />

den Einzelfall, d. h., nach den konkreten Wünschen und Bedürfnissen <strong>des</strong> Kunden,<br />

hergestellt wurden. Der Warenbegriff, auf den diese Vorschrift allgemein abstellt,<br />

schließt folglich auch ein Anfertigungsverfahren ein, unabhängig davon, ob die<br />

betreffende Ware den Verbrauchern bereits in fertigem Zustand zur Verfügung gestellt<br />

o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen hergestellt worden ist. Diese Betrachtungsweise wird<br />

durch Art. 1 Abs. 4 <strong>der</strong> Richtlinie 1999/44 bestätigt, die als "Kaufverträge" allgemein<br />

und ohne Unterscheidung "Verträge über die Lieferung herzustellen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> zu<br />

erzeugen<strong>der</strong> Verbrauchsgüter" einstuft (EuGH, Urteil vom 1<strong>1.</strong>06.2009 - Rs. C-300/07).<br />

Insoweit ist auch auf § 99 Abs. 7 Satz 1 GWB zu verweisen.<br />

Nach Auffassung <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> ist vorliegend, auch wenn in Anbetracht von Art 1<br />

Nr. 2 d und § 99 Abs. 4 GWB von dem Dienstleistungsauftrag als Auffangtatbestand

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!