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1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

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Lediglich die vom OLG München angesprochene Frage, inwieweit ein eingeschränktes<br />

Risiko <strong>des</strong> Auftragnehmers, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Preisgestaltung nicht frei ist, eine<br />

Dienstleistungskonzession begründet berührt die vorliegende Problematik. Die<br />

<strong>Vergabekammer</strong> hat in soweit dargestellt, sie sehe ein Betriebsrisiko in dem Absatzrisiko<br />

<strong>des</strong> Auftragnehmers.<br />

af) Betriebsrisiko in Abgrenzung zur Rahmenvereinbarung als Dienstleistungsauftrag von <strong>der</strong><br />

Dienstleistungskonzession.<br />

Der EuGH (EuGH, Urteil vom 1<strong>1.</strong>06.2009 - Rs. C-300/07) hat sich bereits in <strong>der</strong><br />

genannten Entscheidung mit dieser Frage auseinan<strong>der</strong>gesetzt. Die Rahmenvereinbarung<br />

wird ihrerseits in Art. 1 Abs. 5 <strong>der</strong> Richtlinie 2004/18 als eine Vereinbarung zwischen<br />

einem o<strong>der</strong> mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem o<strong>der</strong> mehreren<br />

Wirtschaftsteilnehmern definiert, die zum Ziel hat, die Bedingungen, insbeson<strong>der</strong>e in<br />

Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge, für die<br />

Aufträge festzulegen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen.<br />

Aus diesen Definitionen geht nach Auffassung <strong>des</strong> EuGH hervor, dass die betreffenden<br />

Begriffe (Dienstleistungskonzession und Rahmenvereinbarung) recht ähnliche Merkmale<br />

aufweisen, so dass eine deutliche Unterscheidung zwischen ihnen von vornherein nicht<br />

einfach ist. Demnach ist nach Auffassung <strong>des</strong> EuGH eine Rahmenvereinbarung dadurch<br />

gekennzeichnet, dass <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>des</strong> Wirtschaftsteilnehmers, <strong>der</strong> Vertragspartner <strong>der</strong><br />

Vereinbarung ist, insoweit Grenzen gesetzt sind, als sämtliche im Laufe eines<br />

bestimmten Zeitraums an ihn zu vergebenden Aufträge die in dieser Vereinbarung<br />

vorgesehenen Bedingungen einhalten müssen. Demgegenüber liegt eine<br />

Dienstleistungskonzession dann vor, wenn die vereinbarte Art <strong>der</strong> Vergütung im Recht<br />

<strong>des</strong> Dienstleistungserbringers zur Verwertung seiner eigenen Leistung besteht und<br />

impliziert, dass er das mit den fraglichen Dienstleistungen verbundene Betriebsrisiko<br />

übernimmt (Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, C-382/05, Slg. 2007, I-6657,<br />

Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). In dem genannten Fall stellt<br />

letztlich <strong>der</strong> EuGH darauf ab, dass <strong>der</strong> Auftraggeber alleiniger Schuldner <strong>des</strong><br />

Vergütungsanspruchs <strong>des</strong> Leistungserbringers ist. Es zeigt sich nach Auffassung <strong>des</strong><br />

EuGH somit, dass das Betriebsrisiko jedoch gering ist. Denn <strong>der</strong> Wirtschaftsteilnehmer<br />

ist <strong>des</strong> mit <strong>der</strong> Beitreibung seiner Vergütung und <strong>der</strong> Insolvenz seines einzelnen<br />

Vertragspartners verbundenen Risikos enthoben, da <strong>der</strong> Auftraggeber von Rechts wegen<br />

alleiniger Schuldner seiner Vergütung ist.

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