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1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der ...

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22<br />

Die Rüge datiert auf den 22.06.2009. Das OLG Dresden sieht als Obergrenze eine<br />

Regelfrist für die Beanstandung von Vergabemängeln "durchschnittlichen Zuschnitts“<br />

von einer Woche an (OLG Dresden, Beschluss vom 06.04.2004, Az. WVerg 1/04). Wann<br />

die Rüge vom 22.09.2009 <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Auftraggeberin eingegangen ist, wurde bislang von<br />

dieser nicht abschließend klargestellt. Ein Eingangsstempel wurde nicht verwendet. Da<br />

aus <strong>der</strong> Vergabeakte kein Faxzugang erkennbar war, wäre zu mutmaßen, dass die Rüge<br />

frühestens am 23.06.2009 mit dem regulären Postlauf <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Auftraggeberin<br />

eingegangen ist. Ein handschriftlicher Kenntnisvermerk datiert auf den 25.06.2009. In<br />

Anbetracht <strong>der</strong> bereits festgestellten Unzulässigkeit brauchte dieser Umstand jedoch<br />

nicht weiter aufgeklärt zu werden.<br />

e) Verwirkung<br />

Soweit die Auftraggeberin <strong>der</strong> Ansicht ist, die Antragstellerin habe treuwidrig eine Rüge<br />

erhoben, kann diesem nicht gefolgt werden. Sofern die Auftraggeberin vorträgt, die AST<br />

die Antragstellerin habe im Vorfeld geäußert, sie sehe keine Ausschreibungspflicht,<br />

nunmehr rüge sie, es bestünde eine Ausschreibungspflicht, worin ein treuwidriges<br />

wi<strong>der</strong>sprüchliches Verhalten zu sehen sei, so vermag die <strong>Vergabekammer</strong> diesem nicht<br />

zu folgen. Die Auftraggeberin führt weiter aus, die Antragstellerin verstoße insoweit<br />

gegen Treu und Glauben. Aus <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Auftraggeberin zitierten Entscheidung <strong>der</strong> VK<br />

Köln ergibt sich nichts an<strong>der</strong>es. So führt die von <strong>der</strong> Auftraggeberin zitierte VK Köln<br />

hierzu aus, „Rügt ein Bieter eine Entscheidung <strong>der</strong> Vergabestelle als<br />

vergaberechtswidrig, unterwirft sich später aber genau dieser Entscheidung, enthält dies<br />

die Zusage, nicht mehr gegen die zuvor als vergaberechtswidrig gerügte Entscheidung<br />

<strong>der</strong> Vergabestelle vorzugehen. Ein dennoch eingeleitetes Nachprüfungsverfahren ist<br />

wegen Verwirkung <strong>des</strong> Antragsrechts unzulässig (VK Köln, Beschluss vom 10.02.2009 -<br />

VK VOB 39/2008).“<br />

Der von <strong>der</strong> VK Köln entschiedene Fall liegt insoweit an<strong>der</strong>s, als dass die dortige<br />

Antragstellerin die Aufhebung gerügt hatte, dann aber, ohne gegen die Aufhebung<br />

vorzugehen, sich auf das erneute Vergabeverfahren eingelassen hatte. Zudem hatte die<br />

Antragstellerin dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt, sie unterwerfe sich dem erneuten<br />

Vergabeverfahren in Form <strong>des</strong> Verhandlungsverfahrens. Insoweit sah die VK Köln ein<br />

Vergabenachprüfungsantrag im Hinblick auf die Durchführung <strong>des</strong><br />

Verhandlungsverfahrens als rechtsmissbräuchlich an. Im von <strong>der</strong> VK Köln entschiedenen

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