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ASchG - tgm

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§ 4.<br />

(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer<br />

bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:<br />

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,<br />

2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,<br />

3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,<br />

4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,<br />

5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und<br />

6. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.<br />

Strafbestimmung: § 130 Abs 1 Z 5.<br />

(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder<br />

schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution,<br />

Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln<br />

und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten<br />

Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer<br />

Personenschutz besteht.<br />

Zu den besonders gefährdeten oder schutzbedüftigen AN zählen insbesondere schwangere und<br />

stillende Arbeitnehmerinnen, Jugendliche, Behinderte, leistungsgeminderte Personen, unqualifizierte<br />

oder unerfahrene AN sowie AN, die die bei der Arbeit für Anweisungen usw verwendete Sprache<br />

nicht ausreichend verstehen.<br />

Zum Schutz von Schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen, der Schwangerschaft und des<br />

Stillens ist zusätzlich eine besondere Evaluierung nach § 2a Mutterschutzgesetz 1979 durchzuführen,<br />

sobald eine Arbeitnehmerin im betreffenden Bereich beschäftigt wird ("Mutterschutz-Evaluierung").<br />

Bevor Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) beschäftigt werden, ist eine besondere<br />

Evaluierung nach § 23 Abs 1 bis 1b KJBG und § 1 Abs 6 KJBG-VO durchzuführen und es sind auf<br />

ihrer Grundlage alle erforderlichen Maßnahmen festzulegen<br />

("Jugendbeschäftigungs-Evaluierung").<br />

Strafbestimmung: § 130 Abs 1 Z 5; bzgl der Mutterschutzevaluierung: § 37 Abs 1 Mutterschutzgesetz<br />

1979, bzgl der Jugendbeschäftigungsevaluierung: § 30 KJBG.<br />

(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die<br />

durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen<br />

für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese<br />

Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden.<br />

Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.<br />

Dabei müssen die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 in Zusammenhalt mit § 2 Abs<br />

7) sowie die spezifischen Regelungen für die Gefahrenverhütung, die in den Abschnitten 2 bis 9<br />

enthalten sind, umgesetzt werden. Zu den festgelegten Maßnahmen kann zB auch die Durchführung<br />

von Unterweisungen in bestimmten Zeitabständen, aus bestimmtem Anlass oder mit bestimmten<br />

Inhalten gehören (siehe auch § 14 Abs 3). Zum Schutz von Schwangeren und stillenden<br />

Arbeitnehmerinnen, der Schwangerschaft und des Stillens sind ggfs zusätzlich besondere<br />

Maßnahmen nach § 2b Mutterschutzgesetz 1979 zu treffen.<br />

Strafbestimmungen: § 130 Abs 1 Z 6; bzgl der Mutterschutzevaluierung: § 37 Abs 1<br />

Mutterschutzgesetz 1979.<br />

(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich<br />

ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu<br />

überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen<br />

anzustreben.<br />

Im <strong>ASchG</strong> gibt es (entsprechend den EG-Richtlinien) keinen "Schutz wohlerworbener Rechte" mehr.<br />

Vielmehr ist der ArbeitnehmerInnenschutz nun als dynamischer Prozeß auszuführen; alle<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 10

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