ASchG - tgm
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DOK-VO).<br />
In Zusammenhang damit bestimmt § 8 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG): AN, die<br />
bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen (dh<br />
die Arbeit einstellen), dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des<br />
Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Das gleiche gilt, wenn sie unter<br />
Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst<br />
Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, falls sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen,<br />
es sei denn, ihre Handlungsweise war grob fahrlässig. Eine Kündigung oder Entlassung kann binnen<br />
einer Woche beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.<br />
(4) Arbeitgeber haben durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen,<br />
daß Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die<br />
Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung<br />
oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst<br />
zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der<br />
Arbeitnehmer und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.<br />
Diese Anweisungen, Maßnahmen und Vorkehrungen sind auch im SG-Dokument festzuhalten (§ 2<br />
Abs 2 DOK-VO). Konkretisierende Regelungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe enthält § 45 Abs 5<br />
und 6; zusätzliche Regelungen betreffend Arbeitsmittel enthält § 33 Abs 6.<br />
Nach Maßgabe des § 15 Abs 6 sind AN zur Ausführung derartiger Maßnahmen und Anweisungen<br />
verpflichtet.<br />
Strafbestimmung: § 130 Abs 1 Z 1.<br />
(5) Arbeitgeber, die selbst eine Tätigkeit in Arbeitsstätten oder auf Baustellen oder auf auswärtigen<br />
Arbeitsstellen ausüben, haben sich so zu verhalten, daß sie die dort beschäftigten Arbeitnehmer nicht<br />
gefährden.<br />
Strafbestimmung: § 130 Abs 1 Z 2.<br />
(6) Für eine Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle, in/auf der der Arbeitgeber nicht<br />
im notwendigen Umfang selbst anwesend ist, ist eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die<br />
Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.<br />
Als geeignete Person kommt nicht nur ein AN in Betracht, sondern zB auch ein Familienangehöriger<br />
oder ein Bauleiter, der in einem Arbeitsverhältnis zu einer anderen Firma steht.<br />
Durch Abs 6 entsteht keine Pflicht, eine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person<br />
(verantwortlicher Beauftragter, siehe § 9 Verwaltungsstrafgesetz) zu bestellen, was im übrigen nur<br />
unter Einhaltung des § 23 ArbIG (bzw des § 23 des Bundesgesetzes über die<br />
Verkehrs-Arbeitsinspektion) zulässig ist (diesen zufolge dürfen nur leitende Angestellte, denen<br />
maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, bestellt werden, wobei der<br />
räumliche und sachliche Bereich, für den die Bestellung erfolgt, klar abzugrenzen ist; die Bestellung<br />
wird erst rechtswirksam, nachdem die schriftliche Mitteilung darüber und ein Nachweis über die<br />
Zustimmung des Bestellten beim zuständigen AI eingelangt sind).<br />
Zur Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen siehe die Information<br />
"Verantwortliche Beauftragte".<br />
Die beauftragte Person hat ggfs auch auf die Koordination von Arbeiten gemäß § 8 zu achten. Zur<br />
erforderlichen besonderen fachkundigen Aufsicht siehe § 62 Abs 5. Bzgl Bauarbeiten siehe auch § 4<br />
BauV.<br />
Strafbestimmung: § 130 Abs 1 Z 3.<br />
(7) Arbeitgeber haben für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu<br />
sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer nicht durch sonstige<br />
technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.<br />
Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung einschließlich Leucht-, Schall- und<br />
Handzeichen wird durch die Kennzeichnungsverordnung (KennV) näher geregelt. Auch die<br />
Kennzeichnungsbestimmungen in der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) wurden<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 8