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DOK-VO).<br />

In Zusammenhang damit bestimmt § 8 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG): AN, die<br />

bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen (dh<br />

die Arbeit einstellen), dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des<br />

Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Das gleiche gilt, wenn sie unter<br />

Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst<br />

Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, falls sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen,<br />

es sei denn, ihre Handlungsweise war grob fahrlässig. Eine Kündigung oder Entlassung kann binnen<br />

einer Woche beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.<br />

(4) Arbeitgeber haben durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen,<br />

daß Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die<br />

Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung<br />

oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst<br />

zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der<br />

Arbeitnehmer und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.<br />

Diese Anweisungen, Maßnahmen und Vorkehrungen sind auch im SG-Dokument festzuhalten (§ 2<br />

Abs 2 DOK-VO). Konkretisierende Regelungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe enthält § 45 Abs 5<br />

und 6; zusätzliche Regelungen betreffend Arbeitsmittel enthält § 33 Abs 6.<br />

Nach Maßgabe des § 15 Abs 6 sind AN zur Ausführung derartiger Maßnahmen und Anweisungen<br />

verpflichtet.<br />

Strafbestimmung: § 130 Abs 1 Z 1.<br />

(5) Arbeitgeber, die selbst eine Tätigkeit in Arbeitsstätten oder auf Baustellen oder auf auswärtigen<br />

Arbeitsstellen ausüben, haben sich so zu verhalten, daß sie die dort beschäftigten Arbeitnehmer nicht<br />

gefährden.<br />

Strafbestimmung: § 130 Abs 1 Z 2.<br />

(6) Für eine Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle, in/auf der der Arbeitgeber nicht<br />

im notwendigen Umfang selbst anwesend ist, ist eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die<br />

Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.<br />

Als geeignete Person kommt nicht nur ein AN in Betracht, sondern zB auch ein Familienangehöriger<br />

oder ein Bauleiter, der in einem Arbeitsverhältnis zu einer anderen Firma steht.<br />

Durch Abs 6 entsteht keine Pflicht, eine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person<br />

(verantwortlicher Beauftragter, siehe § 9 Verwaltungsstrafgesetz) zu bestellen, was im übrigen nur<br />

unter Einhaltung des § 23 ArbIG (bzw des § 23 des Bundesgesetzes über die<br />

Verkehrs-Arbeitsinspektion) zulässig ist (diesen zufolge dürfen nur leitende Angestellte, denen<br />

maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, bestellt werden, wobei der<br />

räumliche und sachliche Bereich, für den die Bestellung erfolgt, klar abzugrenzen ist; die Bestellung<br />

wird erst rechtswirksam, nachdem die schriftliche Mitteilung darüber und ein Nachweis über die<br />

Zustimmung des Bestellten beim zuständigen AI eingelangt sind).<br />

Zur Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen siehe die Information<br />

"Verantwortliche Beauftragte".<br />

Die beauftragte Person hat ggfs auch auf die Koordination von Arbeiten gemäß § 8 zu achten. Zur<br />

erforderlichen besonderen fachkundigen Aufsicht siehe § 62 Abs 5. Bzgl Bauarbeiten siehe auch § 4<br />

BauV.<br />

Strafbestimmung: § 130 Abs 1 Z 3.<br />

(7) Arbeitgeber haben für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu<br />

sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer nicht durch sonstige<br />

technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.<br />

Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung einschließlich Leucht-, Schall- und<br />

Handzeichen wird durch die Kennzeichnungsverordnung (KennV) näher geregelt. Auch die<br />

Kennzeichnungsbestimmungen in der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) wurden<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 8

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