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ASchG - tgm

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Fundstelle Betreff Inkrafttreten<br />

BGBl I Nr 17/1999<br />

Änderung des BEinstG<br />

Statt "geschütze Werkstätten" heißt es<br />

"Integrative Betriebe".<br />

MinroG, BGBl I Nr 38/1999 Ausdehnung der Geltung des <strong>ASchG</strong> auf<br />

den Anwendungsbereich des MinroG,<br />

Behördenzuständigkeit des AI<br />

1.1.1999<br />

1.1.1999<br />

B-BSG, BGBl I Nr 70/1999 Anpassung der Verweisung in § 1 Abs 2 1.6.1999<br />

BGBl I Nr 136/2001 Umstellung auf Euro-Beträge 1.1.2002<br />

BGBl I Nr 159/2001 Umfangreichere Änderungen durch das<br />

"Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz"; zB:<br />

Senkung der Einsatzzeiten, Präventionszeit<br />

durch sonstige Fachleute, Folge-<br />

Evaluierungen nach MSchG und KJBG in der<br />

Präventionszeit, Reduktion von<br />

Meldepflichten, verringerte<br />

Unterweisungspflicht, (zentraler)<br />

Arbeitsschutzausschuss, Bereinigung der<br />

Übergangsbestimmungen usw<br />

BGBl I Nr 65/2002 § 99 Abs 3 Z 3a wird gegenstandslos wegen<br />

geänderter Behördenzuständigkeit für die<br />

Betriebsbewilligung einer Kuranstalt<br />

1.1.2002<br />

20.4.2002<br />

Das <strong>ASchG</strong> trat mit 1.1.1995 in Kraft, soweit nicht anderes bestimmt ist. Auf ein späteres Inkrafttreten<br />

wird in den Anmerkungen bei den einzelnen Paragraphen hingewiesen. Bzgl fester Termine siehe<br />

auch die entsprechende Übersicht.<br />

Die nach dem <strong>ASchG</strong> erlassenen Verordnungen sind in der Übersicht <strong>ASchG</strong>-Verordnungen<br />

zusammengestellt.<br />

Einen raschen Überblick über die vom <strong>ASchG</strong> (9. Abschnitt) weiter in Geltung gesetzten alten<br />

ArbeitnehmerInnenschutz-Bestimmungen sowie über andere nach dem <strong>ASchG</strong> weiter<br />

heranzuziehende Bestimmungen gibt die "Weiteranwendungs-Übersicht".<br />

Wo im <strong>ASchG</strong> von Befugnissen des AI gesprochen wird, stehen diese gemäß § 99 Abs 1 (und für die<br />

weitergeltenden Bestimmungen gemäß § 125 Abs 2) je nach Zuständigkeit dem AI oder dem<br />

Verkehrs-Arbeitsinspektorat zu.<br />

1. Abschnitt<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Der 1. Abschnitt enthält jene allgemeinen Anforderungen, die generell gelten, und daher auch bei der<br />

Erfüllung der Verpflichtungen nach den Abschnitten 2 bis 9 des <strong>ASchG</strong> stets anzuwenden sind. Dies<br />

gilt insbesondere für die in den §§ 3 bis 8 und 12 bis 17 enthaltenen Grundsätze und Verpflichtungen.<br />

Geltungsbereich<br />

§ 1.<br />

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.<br />

Zum Begriff ArbeitnehmerIn siehe § 2 Abs 1. Der Arbeitnehmerbegriff des <strong>ASchG</strong> geht über den<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 2

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