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ASchG - tgm

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1.1.1997 in Kraft. Die SG-Dokumente mussten bis zu dem in § 102 Abs 2 genannten Zeitpunkt<br />

erstmals erstellt sein.<br />

Der AG muß in den SG-Dokumenten alle Ergebnisse zur Gefahrenermittlung und -beurteilung, die<br />

zur Beurteilung herangezogenen Hilfsmittel sowie die festgelegten Maßnahmen dokumentieren. Für<br />

die zu dokumentierenden Verhältnisse, Bewertungen, Vorgänge und Maßnahmen ist im allgemeinen<br />

§ 4 maßgeblich, im besonderen ergibt sich der (zusätzliche) Inhalt der SG-Dokumente aus den<br />

Abschnitten 2 bis 9; dabei sind viele Bestimmungen von Bedeutung, die eine Ermittlung oder die<br />

Beurteilung von bestimmten Gefahren oder Belastungen, deren Vermeidung und/oder die Festlegung<br />

von Maßnahmen vorsehen.<br />

Das SG-Dokument muß vor erstmaliger Aufnahme der Arbeit erstellt und bei einer Überprüfung (rglm<br />

"Neuvornahme") der Evaluierung und/oder Anpassung der Maßnahmen (§ 4 Abs 4 und 5) angepaßt<br />

werden. Nähere Regelungen über den Inhalt und die Gestaltung des SG-Dokumentes wurden mit der<br />

Verordnung über SG-Dokumente (DOK-VO), kundgemacht. Der AG hat den SVP (§ 11 Abs 7), den<br />

Präventivfachkräften (§ 76 Abs 2 und § 81 Abs 2), dem Betriebsrat (§ 92a Abs 2 ArbVG), den AG<br />

betriebsfremder AN (gemäß § 8 Abs 2), den Überlassern von Leiharbeitern (§ 9 Abs 3) sowie ggfs<br />

allen AN (§ 12 Abs 7) Zugang zu den SG-Dokumenten zu gewähren. Wegen der Vielzahl der zur<br />

Einsicht in die SG-Dokumente befugten Personen sollen aus Datenschutzgründen in diese möglichst<br />

keine persönlichen Daten von AN aufgenommen werden. Dem AI (Verkehrs-AI) sind gem § 8 ArbIG<br />

(§ 11 VAIG 1994) auch die SG-Dokumente auf Verlangen zu übermitteln.<br />

Strafbestimmungen: § 130 Abs 1 Z 7; die Nichtübermittlung von verlangten Unterlagen an das AI ist<br />

nach § 24 ArbIG (§ 24 VAIG 1994) strafbar.<br />

Einsatz der Arbeitnehmer<br />

In Fragen des Einsatzes der AN, des Arbeitsplatzwechsels und der (Wieder)Eingliederung<br />

Behinderter sind die ArbeitsmedizinerInnen und erforderlichenfalls weitere Fachleute hinzuzuziehen<br />

(§ 81 Abs 3 Z 1, 6 und 8). Weitere Regelungen bzgl gesundheitliche Eignung siehe den 5. Abschnitt.<br />

Vgl auch § 62 Abs 1 und § 64 Abs 4.<br />

Bzgl Bauarbeiten siehe auch § 5 BauV; für Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen und an<br />

Schienenfahrzeugen siehe § 24 EisbAV.<br />

Neben den Bestimmungen des <strong>ASchG</strong> sind Schutzvorschriften einzuhalten, wie sie zB im Kinderund<br />

Jugend-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG), im Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), im<br />

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) oder im Strahlenschutzgesetz festgelegt sind.<br />

In bestimmten Fällen können sich Einschränkungen hinsichtlich des Einsatzes von AN auch aus<br />

anderen Bestimmungen ergeben. Beispiele: Nach § 52 Abs 5 AAV (dieser gilt gemäß § 110 Abs 8<br />

<strong>ASchG</strong>) dürfen zu Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen AN mit Erkrankungen oder<br />

Verletzungen der Haut, die eine Aufnahme gefährlicher Stoffe durch die Haut begünstigen, nicht<br />

herangezogen werden. Nach § 105 Abs 4 Strahlenschutzverordnung dürfen Personen mit<br />

Hautschäden oder -krankheiten an den Händen oder Unterarmen, durch die die Schutzfunktion der<br />

Haut gegen die Aufnahme radioaktiver Stoffe herabgesetzt ist, mit offenen radioaktiven Stoffen auch<br />

mit Schutzhandschuhen nicht arbeiten.<br />

§ 6.<br />

(1) Arbeitgeber haben bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug<br />

auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und<br />

Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.<br />

Nach § 7 Abs 1 VGÜ ist eine Beschäftigung von AN mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer<br />

Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom AN vorgelegtes ärztliches Zeugnis<br />

nachgewiesen wird, daß sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zuläßt. Davon<br />

ausgenommen sind (nach § 7 Abs 2 VGÜ) nur Tätigkeiten, bei denen AN einer der in § 2 Abs 1 VGÜ<br />

genannten Einwirkungen ausgesetzt sind, die Eignungsuntersuchungen und regelmäßige<br />

Folgeuntersuchungen erfordern.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 12

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