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(5) Die Fußböden der sonstigen Betriebsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder<br />

gefährlichen Neigungen aufweisen. Soweit dies die Nutzung und Zweckbestimmung der Räume<br />

zulassen, müssen die Fußböden befestigt, trittsicher und rutschfest sein.<br />

Arbeitsstätten im Freien und Baustellen<br />

Begriffsbestimmung "Baustelle" siehe § 2 Abs 3.<br />

§ 24.<br />

(1) Arbeitsstätten im Freien und Baustellen müssen während der Arbeitszeit ausreichend künstlich<br />

beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.<br />

(2) Auf Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die<br />

Arbeitnehmer bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet<br />

werden kann.<br />

(3) Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Arbeitnehmern im<br />

Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten,<br />

daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und daß in<br />

der Nähe beschäftigte Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.<br />

(4) Für Gebäude auf Baustellen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind, gilt § 21 Abs. 1 bis 5. Für<br />

Räume auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, wie Büros und Werkstätten,<br />

gilt § 22 Abs. 2 bis 7 und Abs. 8 erster und zweiter Satz. Für Räume auf Baustellen, in denen zwar<br />

keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet sind, in denen aber vorübergehend Arbeiten verrichtet<br />

werden, gilt § 23 Abs. 1 bis 5.<br />

Brandschutz und Explosionsschutz<br />

§ 25 gilt für Arbeitsstätten. § 25 Abs 1 bis 4, 6 und 8 gelten (nach Maßgabe des Abs 9) auch für<br />

Baustellen.<br />

Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zum Brandschutz sind gemäß § 107 Abs 1 die §§ 74, 75, und<br />

76 Abs 6 und 8 AVV anzuwenden (Rauchverbot, Verbot von offenem Feuer und Licht, brennbare<br />

Abfälle, besondere Löschmittel bei bestimmten Tätigkeiten). Bei Bauarbeiten ist abweichend davon<br />

gemäß § 118 Abs 4 die BauV (zB §§ 20, 42 - 47, 121, 127 - 133 BauV) anzuwenden.<br />

Zur Organisation des Brandschutzes und der Maßnahmen zur Evakuierung sind die<br />

Sicherheitsfachkräfte hinzuzuziehen (§ 76 Abs 3 Z 7). Die Brandschutzordnung und der<br />

Evakuierungsplan des jeweiligen Bereiches müssen auch im SG-Dokument enthalten sein (§ 2 Abs 3<br />

DOK-VO).<br />

Unter anderen auf Grund des § 25 wurden die Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002<br />

(DGPLV 2002) und die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) erlassen.<br />

§ 25.<br />

(1) Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im<br />

Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu<br />

vermeiden.<br />

(2) Arbeitgeber müssen geeignete Maßnahmen treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung<br />

der Arbeitnehmer erforderlich sind.<br />

(3) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls<br />

Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar<br />

und dauerhaft gekennzeichnet sein.<br />

Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung wird durch die Kennzeichnungsverordnung<br />

(KennV) näher geregelt. Zur Kennzeichnung siehe auch die Anmerkung zu § 3 Abs 7.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 30

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