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ASchG - tgm

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werden.<br />

(2) Arbeitgeber haben unbeschadet der in den folgenden Abschnitten dieses Bundesgesetzes<br />

vorgesehenen besonderen Prüfpflichten dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagen, Arbeitsmittel,<br />

Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder<br />

-bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen<br />

Zustand überprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.<br />

Verordnungen<br />

Die derzeit nach dem <strong>ASchG</strong> bereits erlassenen Verordnungen sind in der Übersicht<br />

<strong>ASchG</strong>-Verordnungen zusammengestellt.<br />

§ 18.<br />

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Durchführung des 1. Abschnittes<br />

durch Verordnung näher zu regeln:<br />

1. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe<br />

des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle zu<br />

berücksichtigen sind,<br />

Die Verordnung über SG-Dokumente (DOK-VO) trat mit 11.9.1996 in Kraft.<br />

2. Arbeiten, mit denen Arbeitnehmerinnen nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen<br />

beschäftigt werden dürfen,<br />

Zur näheren Regelung wurde die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen<br />

für Arbeitnehmerinnen, BGBl II Nr 356/2001, erlassen.<br />

3. die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen.<br />

Die Verordnung über die SVP (SVP-VO) trat mit 1.7.1996 in Kraft.<br />

2. Abschnitt<br />

Arbeitsstätten und Baustellen<br />

Mit der mit 1.1.1999 in Kraft getretenen Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl II Nr 368/1998,<br />

werden die meisten Bestimmungen des 2. Abschnittes näher geregelt. Zugleich trat die Mehrzahl der<br />

nach §§ 106 bis 108 weitergeltenden Bestimmungen außer Kraft. (Siehe auch die<br />

Weiteranwendungs-Übersicht.)<br />

Auf Grund der §§ 20 bis 25 wurde auch die Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV) erlassen.<br />

Bei der Planung von Arbeitsstätten sind die Präventivfachkräfte und erforderlichenfalls weitere<br />

Fachleute hinzuzuziehen (§ 76 Abs 3 Z 2 und § 81 Abs 3 Z 2). Die Verpflichtung, erforderlichenfalls<br />

den Zugang zu Gefahrenzonen zu beschränken, ergibt sich aus § 6 Abs 2.<br />

Strafbestimmung: Die Verletzung der Verpflichtungen betr die Errichtung und den Betrieb von<br />

Arbeitsstätten (Baustellen) einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen (§§ 20 - 31) ist nach §<br />

130 Abs 1 Z 15 strafbar. Die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung einer Arbeitsstätte ohne<br />

Bewilligung ist nach § 130 Abs 1 Z 30 strafbar.<br />

Anwendungsbereich<br />

§ 19.<br />

(1) Arbeitsstätten sind<br />

1. alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen<br />

baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder<br />

zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden),<br />

sowie<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 26

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