ASchG - tgm
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werden.<br />
(2) Arbeitgeber haben unbeschadet der in den folgenden Abschnitten dieses Bundesgesetzes<br />
vorgesehenen besonderen Prüfpflichten dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagen, Arbeitsmittel,<br />
Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder<br />
-bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen<br />
Zustand überprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.<br />
Verordnungen<br />
Die derzeit nach dem <strong>ASchG</strong> bereits erlassenen Verordnungen sind in der Übersicht<br />
<strong>ASchG</strong>-Verordnungen zusammengestellt.<br />
§ 18.<br />
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Durchführung des 1. Abschnittes<br />
durch Verordnung näher zu regeln:<br />
1. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe<br />
des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle zu<br />
berücksichtigen sind,<br />
Die Verordnung über SG-Dokumente (DOK-VO) trat mit 11.9.1996 in Kraft.<br />
2. Arbeiten, mit denen Arbeitnehmerinnen nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen<br />
beschäftigt werden dürfen,<br />
Zur näheren Regelung wurde die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen<br />
für Arbeitnehmerinnen, BGBl II Nr 356/2001, erlassen.<br />
3. die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen.<br />
Die Verordnung über die SVP (SVP-VO) trat mit 1.7.1996 in Kraft.<br />
2. Abschnitt<br />
Arbeitsstätten und Baustellen<br />
Mit der mit 1.1.1999 in Kraft getretenen Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl II Nr 368/1998,<br />
werden die meisten Bestimmungen des 2. Abschnittes näher geregelt. Zugleich trat die Mehrzahl der<br />
nach §§ 106 bis 108 weitergeltenden Bestimmungen außer Kraft. (Siehe auch die<br />
Weiteranwendungs-Übersicht.)<br />
Auf Grund der §§ 20 bis 25 wurde auch die Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV) erlassen.<br />
Bei der Planung von Arbeitsstätten sind die Präventivfachkräfte und erforderlichenfalls weitere<br />
Fachleute hinzuzuziehen (§ 76 Abs 3 Z 2 und § 81 Abs 3 Z 2). Die Verpflichtung, erforderlichenfalls<br />
den Zugang zu Gefahrenzonen zu beschränken, ergibt sich aus § 6 Abs 2.<br />
Strafbestimmung: Die Verletzung der Verpflichtungen betr die Errichtung und den Betrieb von<br />
Arbeitsstätten (Baustellen) einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen (§§ 20 - 31) ist nach §<br />
130 Abs 1 Z 15 strafbar. Die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung einer Arbeitsstätte ohne<br />
Bewilligung ist nach § 130 Abs 1 Z 30 strafbar.<br />
Anwendungsbereich<br />
§ 19.<br />
(1) Arbeitsstätten sind<br />
1. alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen<br />
baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder<br />
zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden),<br />
sowie<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 26