ASchG - tgm
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Der Geltungsbereich des <strong>ASchG</strong> ist größer als jener des alten Arbeitnehmerschutzgesetzes: Das<br />
<strong>ASchG</strong> gilt auch für die AN in privaten Erziehungs- und Unterrichtsanstalten sowie für AN der<br />
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (ausgenommen die geistlichen<br />
Amtsträger; siehe § 2 Abs 1 und die Anmerkung dazu). Auf die dem Gottesdienst gewidmeten<br />
Gebäude sind gemäß § 19 Abs 3 Z 1 die Bestimmungen über Arbeitsstätten nicht anzuwenden.<br />
Da das <strong>ASchG</strong> für die in Abs 2 genannten AN nicht gilt, ist darauf hinzuweisen, daß seit Inkrafttreten<br />
des EWR-Abkommens mit 1.1.1994 die EG-Richtlinien zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit<br />
bei der Arbeit (auf denen auch das <strong>ASchG</strong> beruht) zum österreichischen Rechtsbestand gehören.<br />
Diese Richtlinien gelten ausdrücklich auch für die Arbeit im öffentlichen Dienst. Die Bestimmungen<br />
dieser ArbeitnehmerInnenschutz-Richtlinien müssen daher, soweit dies ohne Konkretisierung durch<br />
österreichische Rechtsvorschriften möglich ist, jedenfalls zB auch für die nach Z 1 und 2<br />
ausgenommenen Bediensteten der Gebietskörperschaften angewandt werden. Zum Schutz der<br />
Bundesbediensteten siehe die Übersicht Bundesbedienstetenschutz; zum Schutz der Landes- und<br />
Gemeindebediensteten siehe die Übersicht Landes- und Gemeindebedienstetenschutz.<br />
(3) (Außer Kraft getreten gem BGBl I Nr 38/1999.)<br />
Zur Geltung von Bestimmungen des <strong>ASchG</strong> und von auf Grund des <strong>ASchG</strong> erlassenen<br />
Verordnungen für die dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) unterliegenden Betriebe und Tätigkeiten<br />
(§ 183 MinroG) siehe den ausführlichen Erlass des ZAI über die Durchführungsregelungen zum<br />
Mineralrohstoffgesetz (GZ: 61.215/1-1/99 vom 19.3.1999).<br />
Dieser Erlass besagt: Für jene Betriebe und Tätigkeiten, die vor 1999 der Zuständigkeit der<br />
Gewerbebehörden und der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterstanden und die seit 1999 unter das<br />
MinroG fallen, sind das <strong>ASchG</strong> und alle <strong>ASchG</strong>-Verordnungen vollständig einzuhalten. (Dies betrifft<br />
vor allem bestimmte Sand-, Schotter- und Kiesgruben, die erst seit 1.1.1999 unter das MinroG fallen.)<br />
Für die vor 1999 dem Berggesetz und seit 1999 dem MinroG unterliegenden Betriebe und Tätigkeiten<br />
gelten - vereinfacht ausgedrückt - die meisten Bestimmungen des <strong>ASchG</strong> und die ursprünglich nach<br />
§ 106 Abs 3, §§ 110, 111 und 114 weitergeltenden Bestimmungen sowie die AMZ-VO, STZ-VO,<br />
SVP-VO, SFK-VO und die VGÜ sowie die nach 1.1.1999 in Kraft getretenen <strong>ASchG</strong>-Verordnungen<br />
(AM-VO, Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen,<br />
GKV). All diese <strong>ASchG</strong>-Regelungen gelten jedoch nur soweit, als nicht bergrechtliche<br />
Spezialbestimmungen (zB die verschiedenen Bergpolizeiverordnungen, siehe §§ 195 und 196<br />
MinroG) konkretere oder abweichende Regelungen treffen.<br />
Zu beachten ist weiters die generelle Bestimmung des § 109 Abs 2 MinroG.<br />
Begriffsbestimmungen<br />
§ 2.<br />
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die im Rahmen eines<br />
Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Geistliche Amtsträger gesetzlich<br />
anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften sind keine Arbeitnehmer im Sinne dieses<br />
Bundesgesetzes. Arbeitgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische<br />
Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die als<br />
Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer die<br />
Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.<br />
Der Arbeitnehmerbegriff des <strong>ASchG</strong> geht über den arbeitsvertragsrechtlichen AN-Begriff hinaus. Er<br />
erfaßt auch Personen, die im Rahmen eines nicht als Arbeitsverhältnis anzusehenden<br />
Ausbildungsverhältnisses beschäftigt werden, zB Volontäre. Auf das Vorliegen eines gültigen<br />
Arbeitsvertrages kommt es nicht an. AN iS des <strong>ASchG</strong> sind jedenfalls auch Personen, die auf Grund<br />
eines freien Dienstvertrages der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen<br />
Sozialversicherungsgesetz (§ 4 Abs 4 ASVG) unterliegen.<br />
Tatsächliche (!) Werkvertragnehmer hingegen fallen nicht unter den AN-Begriff.<br />
Arbeitgeber im Sinne der Rechtswissenschaft und der österreichischen Judikatur ist jene Person, zu<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 4