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ASchG - tgm

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Der Geltungsbereich des <strong>ASchG</strong> ist größer als jener des alten Arbeitnehmerschutzgesetzes: Das<br />

<strong>ASchG</strong> gilt auch für die AN in privaten Erziehungs- und Unterrichtsanstalten sowie für AN der<br />

gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (ausgenommen die geistlichen<br />

Amtsträger; siehe § 2 Abs 1 und die Anmerkung dazu). Auf die dem Gottesdienst gewidmeten<br />

Gebäude sind gemäß § 19 Abs 3 Z 1 die Bestimmungen über Arbeitsstätten nicht anzuwenden.<br />

Da das <strong>ASchG</strong> für die in Abs 2 genannten AN nicht gilt, ist darauf hinzuweisen, daß seit Inkrafttreten<br />

des EWR-Abkommens mit 1.1.1994 die EG-Richtlinien zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit<br />

bei der Arbeit (auf denen auch das <strong>ASchG</strong> beruht) zum österreichischen Rechtsbestand gehören.<br />

Diese Richtlinien gelten ausdrücklich auch für die Arbeit im öffentlichen Dienst. Die Bestimmungen<br />

dieser ArbeitnehmerInnenschutz-Richtlinien müssen daher, soweit dies ohne Konkretisierung durch<br />

österreichische Rechtsvorschriften möglich ist, jedenfalls zB auch für die nach Z 1 und 2<br />

ausgenommenen Bediensteten der Gebietskörperschaften angewandt werden. Zum Schutz der<br />

Bundesbediensteten siehe die Übersicht Bundesbedienstetenschutz; zum Schutz der Landes- und<br />

Gemeindebediensteten siehe die Übersicht Landes- und Gemeindebedienstetenschutz.<br />

(3) (Außer Kraft getreten gem BGBl I Nr 38/1999.)<br />

Zur Geltung von Bestimmungen des <strong>ASchG</strong> und von auf Grund des <strong>ASchG</strong> erlassenen<br />

Verordnungen für die dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) unterliegenden Betriebe und Tätigkeiten<br />

(§ 183 MinroG) siehe den ausführlichen Erlass des ZAI über die Durchführungsregelungen zum<br />

Mineralrohstoffgesetz (GZ: 61.215/1-1/99 vom 19.3.1999).<br />

Dieser Erlass besagt: Für jene Betriebe und Tätigkeiten, die vor 1999 der Zuständigkeit der<br />

Gewerbebehörden und der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterstanden und die seit 1999 unter das<br />

MinroG fallen, sind das <strong>ASchG</strong> und alle <strong>ASchG</strong>-Verordnungen vollständig einzuhalten. (Dies betrifft<br />

vor allem bestimmte Sand-, Schotter- und Kiesgruben, die erst seit 1.1.1999 unter das MinroG fallen.)<br />

Für die vor 1999 dem Berggesetz und seit 1999 dem MinroG unterliegenden Betriebe und Tätigkeiten<br />

gelten - vereinfacht ausgedrückt - die meisten Bestimmungen des <strong>ASchG</strong> und die ursprünglich nach<br />

§ 106 Abs 3, §§ 110, 111 und 114 weitergeltenden Bestimmungen sowie die AMZ-VO, STZ-VO,<br />

SVP-VO, SFK-VO und die VGÜ sowie die nach 1.1.1999 in Kraft getretenen <strong>ASchG</strong>-Verordnungen<br />

(AM-VO, Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen,<br />

GKV). All diese <strong>ASchG</strong>-Regelungen gelten jedoch nur soweit, als nicht bergrechtliche<br />

Spezialbestimmungen (zB die verschiedenen Bergpolizeiverordnungen, siehe §§ 195 und 196<br />

MinroG) konkretere oder abweichende Regelungen treffen.<br />

Zu beachten ist weiters die generelle Bestimmung des § 109 Abs 2 MinroG.<br />

Begriffsbestimmungen<br />

§ 2.<br />

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die im Rahmen eines<br />

Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Geistliche Amtsträger gesetzlich<br />

anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften sind keine Arbeitnehmer im Sinne dieses<br />

Bundesgesetzes. Arbeitgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische<br />

Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die als<br />

Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer die<br />

Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.<br />

Der Arbeitnehmerbegriff des <strong>ASchG</strong> geht über den arbeitsvertragsrechtlichen AN-Begriff hinaus. Er<br />

erfaßt auch Personen, die im Rahmen eines nicht als Arbeitsverhältnis anzusehenden<br />

Ausbildungsverhältnisses beschäftigt werden, zB Volontäre. Auf das Vorliegen eines gültigen<br />

Arbeitsvertrages kommt es nicht an. AN iS des <strong>ASchG</strong> sind jedenfalls auch Personen, die auf Grund<br />

eines freien Dienstvertrages der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen<br />

Sozialversicherungsgesetz (§ 4 Abs 4 ASVG) unterliegen.<br />

Tatsächliche (!) Werkvertragnehmer hingegen fallen nicht unter den AN-Begriff.<br />

Arbeitgeber im Sinne der Rechtswissenschaft und der österreichischen Judikatur ist jene Person, zu<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 4

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