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ASchG - tgm

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eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen zulässig, wenn dies auf Grund<br />

der betrieblichen Verhältnisse zweckmäßig ist. Für jene Arbeitsstätten des Betriebes, in denen<br />

regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß eine gesonderte Bestellung von<br />

Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen.<br />

Wenn ein Belegschaftsorgan (§ 2 Abs 2) besteht, müssen die SVP (mit der Ausnahme in Abs 2 Z 4)<br />

für denselben Bereich, für den das Belegschaftsorgan gewählt ist - also für den Betrieb iS des ArbVG<br />

(§ 34 bzw § 35 ArbVG) - bestellt werden. Dies entspricht dem Konzept der SVP als AN-Vertreter.<br />

"Regelmäßig beschäftigt" sind AN, die nicht nur fallweise oder kurzfristig vorübergehend tätig sind.<br />

Krankheits- oder urlaubsbedingt abwesende AN sind als rglm beschäftigt mitzuzählen; dies gilt auch<br />

für "Leiharbeiter", die nicht nur kurzfristig vorübergehend tätig sind. Betr Saisonarbeitskräfte enthält §<br />

3 SVP-VO eine Sonderregelung. Nicht einzurechnen sind AN, die sich in "Mutterschutz" oder<br />

Karenzurlaub befinden oder die Zivil- oder Präsenzdienst leisten. Siehe auch die Information zum<br />

Begriff "regelmäßig beschäftigte AN".<br />

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für jene nicht unter den II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallenden<br />

Betriebe, in denen Organe der Personalvertretung nach bundes- oder landesgesetzlichen<br />

Vorschriften bestehen.<br />

(4) Für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen, für die keine Belegschaftsorgane<br />

im Sinne des Abs. 2 und 3 bestehen, gilt folgendes:<br />

1. Für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind<br />

Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen<br />

beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen.<br />

2. Über die beabsichtigte Bestellung sind alle Arbeitnehmer schriftlich zu informieren. Wenn<br />

mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer binnen vier Wochen gegen die beabsichtigte Bestellung<br />

schriftlich Einwände erhebt, muß eine andere Person bestellt werden.<br />

Strafbestimmung: § 130 Abs 1 Z 11.<br />

3. Die gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen für einzelne Baustellen und<br />

auswärtige Arbeitsstellen ist zulässig.<br />

Besteht kein Belegschaftsorgan, so ist für die Bestellung der SVP von der Arbeitsstätte (§ 19; dies<br />

kann zB ein Betriebsteil oder eine Filiale sein) auszugehen und nicht vom Betriebsbegriff des ArbVG.<br />

In diesem Falle steht das Mitwirkungsrecht, das sonst dem Belegschaftsorgan zukommen würde, den<br />

AN direkt zu. Nach § 1 Abs 4 SVP-VO zählen mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder<br />

sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines AG zusammen als eine Arbeitsstätte;<br />

die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten AN sind einzurechnen. Siehe auch<br />

die Information zum Begriff "Arbeitsstätte".<br />

(5) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu<br />

erfolgen. Eine vorzeitige Abberufung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat bei Betrieben im Sinne<br />

der Abs. 2 und 3 auf Verlangen der zuständigen Belegschaftsorgane, im Fall des Abs. 4 auf<br />

Verlangen von mindestens einem Drittel der Arbeitnehmer zu erfolgen.<br />

Bis zum 1.1.1995 erfolgte die Bestellung auf 3 Jahre. Die Bestellung auf 4 Jahre gleicht die<br />

Funktionsperiode der SVP als AN-Vertreter an die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates an.<br />

(6) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer bestellt werden, die die für ihre<br />

Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Arbeitgeber haben<br />

den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Belange Gelegenheit<br />

zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.<br />

Als SVP dürfen nur AN bestellt werden. AG und verantwortliche Beauftragte dürfen als SVP nicht<br />

bestellt werden.<br />

Zur (Un)Vereinbarkeit der Funktion der SVP mit anderen betrieblichen Funktionen siehe die Übersicht<br />

des ZAI "Präventivfachkräfte und SVP – Unvereinbarkeiten".<br />

Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn die SVP eine bestimmte<br />

Mindestausbildung innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode absolviert hat § 4 Abs 2 und 3<br />

SVP-VO). SVP-Kurse, die der SVP-VO entsprechen und vor dem 1.7.1996 absolviert wurden,<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 18

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