ASchG - tgm
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eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen zulässig, wenn dies auf Grund<br />
der betrieblichen Verhältnisse zweckmäßig ist. Für jene Arbeitsstätten des Betriebes, in denen<br />
regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß eine gesonderte Bestellung von<br />
Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen.<br />
Wenn ein Belegschaftsorgan (§ 2 Abs 2) besteht, müssen die SVP (mit der Ausnahme in Abs 2 Z 4)<br />
für denselben Bereich, für den das Belegschaftsorgan gewählt ist - also für den Betrieb iS des ArbVG<br />
(§ 34 bzw § 35 ArbVG) - bestellt werden. Dies entspricht dem Konzept der SVP als AN-Vertreter.<br />
"Regelmäßig beschäftigt" sind AN, die nicht nur fallweise oder kurzfristig vorübergehend tätig sind.<br />
Krankheits- oder urlaubsbedingt abwesende AN sind als rglm beschäftigt mitzuzählen; dies gilt auch<br />
für "Leiharbeiter", die nicht nur kurzfristig vorübergehend tätig sind. Betr Saisonarbeitskräfte enthält §<br />
3 SVP-VO eine Sonderregelung. Nicht einzurechnen sind AN, die sich in "Mutterschutz" oder<br />
Karenzurlaub befinden oder die Zivil- oder Präsenzdienst leisten. Siehe auch die Information zum<br />
Begriff "regelmäßig beschäftigte AN".<br />
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für jene nicht unter den II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallenden<br />
Betriebe, in denen Organe der Personalvertretung nach bundes- oder landesgesetzlichen<br />
Vorschriften bestehen.<br />
(4) Für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen, für die keine Belegschaftsorgane<br />
im Sinne des Abs. 2 und 3 bestehen, gilt folgendes:<br />
1. Für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind<br />
Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen<br />
beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen.<br />
2. Über die beabsichtigte Bestellung sind alle Arbeitnehmer schriftlich zu informieren. Wenn<br />
mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer binnen vier Wochen gegen die beabsichtigte Bestellung<br />
schriftlich Einwände erhebt, muß eine andere Person bestellt werden.<br />
Strafbestimmung: § 130 Abs 1 Z 11.<br />
3. Die gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen für einzelne Baustellen und<br />
auswärtige Arbeitsstellen ist zulässig.<br />
Besteht kein Belegschaftsorgan, so ist für die Bestellung der SVP von der Arbeitsstätte (§ 19; dies<br />
kann zB ein Betriebsteil oder eine Filiale sein) auszugehen und nicht vom Betriebsbegriff des ArbVG.<br />
In diesem Falle steht das Mitwirkungsrecht, das sonst dem Belegschaftsorgan zukommen würde, den<br />
AN direkt zu. Nach § 1 Abs 4 SVP-VO zählen mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder<br />
sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines AG zusammen als eine Arbeitsstätte;<br />
die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten AN sind einzurechnen. Siehe auch<br />
die Information zum Begriff "Arbeitsstätte".<br />
(5) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu<br />
erfolgen. Eine vorzeitige Abberufung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat bei Betrieben im Sinne<br />
der Abs. 2 und 3 auf Verlangen der zuständigen Belegschaftsorgane, im Fall des Abs. 4 auf<br />
Verlangen von mindestens einem Drittel der Arbeitnehmer zu erfolgen.<br />
Bis zum 1.1.1995 erfolgte die Bestellung auf 3 Jahre. Die Bestellung auf 4 Jahre gleicht die<br />
Funktionsperiode der SVP als AN-Vertreter an die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates an.<br />
(6) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer bestellt werden, die die für ihre<br />
Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Arbeitgeber haben<br />
den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Belange Gelegenheit<br />
zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.<br />
Als SVP dürfen nur AN bestellt werden. AG und verantwortliche Beauftragte dürfen als SVP nicht<br />
bestellt werden.<br />
Zur (Un)Vereinbarkeit der Funktion der SVP mit anderen betrieblichen Funktionen siehe die Übersicht<br />
des ZAI "Präventivfachkräfte und SVP – Unvereinbarkeiten".<br />
Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn die SVP eine bestimmte<br />
Mindestausbildung innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode absolviert hat § 4 Abs 2 und 3<br />
SVP-VO). SVP-Kurse, die der SVP-VO entsprechen und vor dem 1.7.1996 absolviert wurden,<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 18