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ASchG - tgm

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Meßergebnisse und Aufzeichnungen betr Arbeitsstoffe sind (gemäß § 11 Abs 7) den SVP, (gemäß §<br />

76 Abs 2 und § 81 Abs 2) den Präventivfachkräften und (gemäß § 92a Abs 2 ArbVG) dem Betriebsrat<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

Strafbestimmung bzgl der Verletzung der Verpflichtungen betr Arbeitsstoffe (§§ 41 bis 47): § 130 Abs<br />

1 Z 17.<br />

Gemäß § 25 Abs 7 Chemikaliengesetz 1996 muss der AG zumindest die notwendigen sich aus dem<br />

Sicherheitsdatenblatt ergebenden Gesundheitsschutzmaßnahmen ergreifen, soweit nicht<br />

<strong>ASchG</strong>-Bestimmungen (zB über den Ersatz von Arbeitsstoffen, über die Rangordnung der<br />

Schutzmaßnahmen) anzuwenden sind. Sicherheitsdatenblätter sind auch den betroffenen AN zur<br />

jederzeitigen Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen (§ 12 Abs 5 <strong>ASchG</strong> und § 25 Abs 6 ChemG<br />

1996).<br />

Da dem AG vom Hersteller, Importeur oder Vertreiber eines gefährlichen Stoffes (Zubereitung) nicht<br />

selten völlig unzureichende Sicherheitsdatenblätter geliefert werden, ist hervorzuheben, dass jedem/r<br />

EmpfängerIn spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung des Stoffes ein<br />

Sicherheitsdatenblatt kostenlos in einer für ihn/sie verwendbaren Form (als Papier oder elektronisch)<br />

zu übermitteln ist. Das Sicherheitsdatenblatt muss in deutscher Sprache, richtig und vollständig sein;<br />

es muss den inhaltlichen Anforderungen des Anhanges F zur ChemV 1999 entsprechen. Führen<br />

neue Sicherheitserkenntnisse zu einer Aktualisierung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es allen<br />

EmpfängerInnen, die den Stoff (Zubereitung) in den letzten 12 Monaten erhalten haben, unverzüglich<br />

und unaufgefordert erneut auszufolgen. Den BezieherInnen ausreichend deklarierter<br />

"Publikumsprodukte" muss ein Sicherheitsdatenblatt nur auf Verlangen übermittelt werden. Die<br />

angeführten Verpflichtungen ergeben sich aus § 25 ChemG 1996 und § 25 ChemV 1999.<br />

Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die AbnehmerInnen trotz der genannten Pflichten aktuelle und<br />

inhaltlich korrekte Sicherheitsdatenblätter oftmals beharrlich einfordern müssen.<br />

Zu beachten ist, dass Sicherheitsdatenblätter nur für die meisten unter das ChemG 1996 fallenden<br />

gefährlichen Stoffe (Zubereitungen) sowie für Biozid-Produkte vorgeschrieben sind, nicht aber für<br />

Arzneimittel, Kosmetika, bestimmte Transitwaren, Sprengmittel ua.<br />

Um die für den ArbeitnehmerInnenschutz erforderlichen Maßnahmen bei der Verwendung von<br />

Zubereitungen setzen zu können, muss die Kennzeichnung einer gefährlichen Zubereitung<br />

verpflichtend die in § 16 Abs 3 ChemV 1999 genannten Informationen enthalten.<br />

Gefährliche Arbeitsstoffe<br />

§ 40.<br />

(1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und<br />

gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und<br />

Beurteilung gemäß § 41 ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1<br />

ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer handelt.<br />

(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht<br />

entzündliche oder entzündliche Eigenschaften aufweisen.<br />

Siehe Abs 5.<br />

(3) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die<br />

1. sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende,<br />

erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende oder<br />

Siehe Abs 5. Die Einstufung von Arbeitsstoffen als krebserzeugend richtet sich nach § 10<br />

Grenzwerteverordnung: Außer den in der GKV genannten Arbeitsstoffen gelten insbesondere<br />

die in Anhang I zur Richtlinie 67/548/EWG in der jeweils geltenden Fassung ("EG-Stoffliste") mit<br />

Carc.Cat. 1, Carc.Cat. 2 oder Carc.Cat. 3 bezeichneten Stoffe als krebserzeugend.<br />

Als erbgutverändernd gelten jedenfalls die im erwähnten Anhang I mit Muta.Cat. 1, Muta.Cat. 2<br />

oder Muta.Cat. 3 und als fortpflanzungsgefährdend jedenfalls die mit Repr.Cat. 1, Repr.Cat. 2<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 44

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