ASchG - tgm
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das rasche und sichere Verlassen dieser Einrichtungen im Notfall zu treffen und die erforderlichen<br />
Mittel bereitzustellen. Dabei sind die Art, Größe und Zweckbestimmung der Einrichtung, die<br />
Ausstattung, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe oder der transportierten Güter und<br />
Stoffe, die Arbeitsmittel sowie die größtmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu<br />
berücksichtigen.<br />
(2) Abs. 1 gilt auch für Einrichtungen in Verkehrsmitteln zum Transport auf dem Luftweg, dem<br />
Wasserweg, im Straßenbahn- oder Eisenbahnverkehr.<br />
(3) In Einrichtungen gemäß Abs. 1 und 2, falls dies nicht möglich ist, in deren Nähe oder an<br />
sonstigen geeigneten Plätzen, sind den Arbeitnehmern geeignete Waschgelegenheiten oder<br />
Waschräume, Toiletten, Kleiderkästen und Umkleideräume sowie für den Aufenthalt während der<br />
Arbeitspausen, der Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls auch der Ruhezeiten Sozialeinrichtungen<br />
zur Verfügung zu stellen. Auf diese Einrichtungen sind §§ 27 und 28 sinngemäß mit der Maßgabe<br />
anzuwenden, daß die Anzahl der Arbeitnehmer, die Art und Dauer der Arbeitsvorgänge, die<br />
Arbeitsbedingungen sowie Art und Zweckbestimmung der Einrichtung zu berücksichtigen sind. Den<br />
Arbeitnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
(4) In Einrichtungen gemäß Abs. 1 und 2 ist für den Schutz der Nichtraucher vor den Einwirkungen<br />
von Tabakrauch zu sorgen.<br />
(5) Einrichtungen nach Abs. 1 und 2 sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten, soweit<br />
die Art und Zweckbestimmung der Einrichtung dem nicht entgegenstehen.<br />
Für die genannten Einrichtungen sind durch Verordnung nähere Regelungen festzulegen (§ 32 Abs<br />
2); für die in Abs 1 genannten Anlagen ist gemäß § 123 Abs 3 der 4. Teil der<br />
Schiffahrtsanlagenverordnung anzuwenden. Bzgl Bauarbeiten siehe auch § 106 und § 107 BauV.<br />
Verordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen<br />
Die derzeit nach dem <strong>ASchG</strong> bereits erlassenen Verordnungen sind in der Übersicht<br />
<strong>ASchG</strong>-Verordnungen zusammengestellt.<br />
§ 32.<br />
(1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Durchführung des 2. Abschnittes<br />
durch Verordnung näher zu regeln:<br />
1. die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,<br />
2. die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen sowie die<br />
Brandschutzgruppe und<br />
3. die Bereitschaftsräume.<br />
Dies ist mit der Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl II Nr 368/1998, erfolgt.<br />
(2) Für die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion,<br />
BGBl. Nr. 650/1994, fallenden Einrichtungen hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr<br />
durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 zu erlassen.<br />
3. Abschnitt<br />
Arbeitsmittel<br />
Begriffsbestimmung "Arbeitsmittel" siehe § 2 Abs 5. Der einheitliche Begriff des "Arbeitsmittels"<br />
ersetzt die früheren Begriffe "Betriebseinrichtungen", "mechanische Einrichtungen" und<br />
"Betriebsmittel".<br />
Mit Inkrafttreten der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) mit 1.7.2000 traten § 36 und § 37 Abs 1 bis 5<br />
<strong>ASchG</strong> in Kraft; zugleich wurden die meisten Übergangsbestimmungen für Arbeitsmittel (§ 109)<br />
gegenstandslos.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 36