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ASchG - tgm

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§ 6 Abs 2 AÜG überträgt dem Überlasser die Pflicht, den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des<br />

persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen<br />

Personenschutzes (Verwendungsschutzes) maßgeblichen Umstände hinzuweisen.<br />

§ 6 Abs 4 AÜG verpflichtet den Überlasser, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald er<br />

weiß oder wissen muß, daß der Beschäftiger trotz vorangegangener Aufforderung (Mahnung)<br />

ArbeitnehmerInnenschutzpflichten oder (darüber hinausgehende) Fürsorgepflichten nicht einhält.<br />

Im Zuge des Zur-Verfügung-Stellens der erforderlichen Unterlagen hat der AG dem Überlasser im<br />

erforderlichen Ausmaß auch Zugang zu den SG-Dokumenten zu gewähren.<br />

Zur Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte ("Leiharbeiter") siehe auch die Informationen des des<br />

Zentral-Arbeitsinspektorates über die Überlassung von Arbeitskräften.<br />

§ 9.<br />

(1) Eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Arbeitnehmer Dritten zur<br />

Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasser ist, wer als<br />

Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet. Beschäftiger ist, wer diese<br />

Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einsetzt.<br />

Die Definition der "Überlassung" im <strong>ASchG</strong> geht über die Überlassung nach dem<br />

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) hinaus. Die Überlassung iS des <strong>ASchG</strong> erfaßt auch die vom<br />

AÜG ausgenommene Überlassung von AN, zB im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme, Wartung<br />

oder Reparatur von technischen Anlagen oder mit der Einschulung an einer Maschine, sowie<br />

innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft (zB Bau-ARGE) oder innerhalb eines Konzerns. Es kommt nicht<br />

darauf an, ob das AÜG gilt.<br />

Von einer Überlassung iS des § 9 sind die Präventivfachkräfte zu informieren (§ 76 Abs 2, § 81 Abs<br />

2).<br />

Bzgl der AN von Fremdfirmen (betriebsfremde AN) in der Arbeitsstätte siehe jedoch § 8 Abs 2.<br />

(2) Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne dieses<br />

Bundesgesetzes.<br />

Dem Beschäftiger obliegen also alle AG-Pflichten und die Verantwortung nach dem <strong>ASchG</strong>, zB die<br />

Pflichten zur Vorsorge gegen Gefahren, zur Information der Leiharbeitskraft, zur Unterweisung, zur<br />

Evaluierung, zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung, zur Beistellung der<br />

PSA usw.<br />

Die sozialversicherungsrechtlichen Dienstgeberpflichten verbleiben in der Regel beim Überlasser.<br />

Strafbestimmung: § 130 Abs 1.<br />

(3) Beschäftiger sind verpflichtet, vor der Überlassung<br />

1. die Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen<br />

Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu<br />

informieren,<br />

2. sie über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche<br />

gesundheitliche Eignung zu informieren,<br />

3. ihnen im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren.<br />

(4) Überlasser sind verpflichtet, die Arbeitnehmer vor einer Überlassung über die Gefahren, denen<br />

sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für den Arbeitsplatz oder<br />

die Tätigkeit erforderliche Eignung oder die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die<br />

Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen zu informieren.<br />

Bzgl Eignungs- und Folgeuntersuchungen siehe § 49 und § 50.<br />

(5) Eine Überlassung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben<br />

sind, darf nur erfolgen, wenn diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 16

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