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(4) Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen<br />

Ereignissen dürfen nur durch geeignete fachkundige Personen durchgeführt werden.<br />

Der Personenkreis, der die Prüfungen durchführen darf, ist für die Arbeitsmittel, die unter die AM-VO<br />

fallen, in der AM-VO festgelegt. Für die Prüfung auf die Eignung eines Arbeitsmittels für die<br />

Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen ist der PrüferInnenkreis in § 7 Abs 5 VEXAT<br />

genannt.<br />

(5) Für Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen durchzuführen<br />

sind, ist durch eine geeignete fachkundige Person auf der Grundlage einer Gefahrenanalyse und<br />

nach Maßgabe der vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Plan für die Prüfung des Arbeitsmittels zu<br />

erstellen. Der Prüfplan hat zu enthalten:<br />

1. die Art, die Methode und die Häufigkeit der Prüfung,<br />

2. Kriterien zur Bewertung der Prüfung und die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen,<br />

3. Ereignisse, die eine außerordentliche Prüfung erforderlich machen, und<br />

4. die Geltungsdauer des Prüfplans im Zusammenhang mit den Einsatzbedingungen des<br />

Arbeitsmittels.<br />

In § 11 Abs 4 AM-VO ist festgelegt, für welche Arbeitsmittel jedenfalls Prüfpläne zu erstellen sind.<br />

(6) Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Person, die die Prüfung durchgeführt hat, schriftlich<br />

festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind von den Arbeitgebern bis zum Ausscheiden des<br />

Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Aufzeichnungen oder Kopien<br />

über die letzte Abnahmeprüfung und über die wiederkehrenden Prüfungen vorhanden sein.<br />

§ 11 AM-VO enthält nähere Bestimmungen über den Prüfbefund.<br />

(7) Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn die für sie erforderlichen Abnahmeprüfungen,<br />

wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen durchgeführt<br />

wurden. Werden bei der Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst<br />

nach der Mängelbehebung benutzt werden.<br />

Bis zur Mängelbehebung sind solche Arbeitsmittel entsprechend gegen Verwendung zu sichern (vgl §<br />

35 Abs 1 Z 5 und § 35 Abs 5).<br />

(8) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das<br />

Arbeitsmittel abweichend von Abs. 7 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn<br />

1. die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, daß das<br />

Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf, und<br />

2. die betroffenen Arbeitnehmer über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.<br />

Die Mängel des Arbeitsmittels sind gemäß § 17 Abs 2 unverzüglich zu beseitigen.<br />

Siehe dazu auch § 16 AM-VO.<br />

Wartung von Arbeitsmitteln<br />

§ 38.<br />

(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der<br />

Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie<br />

geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen der Hersteller oder<br />

Inverkehrbringer zu berücksichtigen.<br />

Zum Begriff der "für sie geltenden Rechtsvorschriften" siehe Anmerkung nach § 33 Abs 3.<br />

(2) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu<br />

halten.<br />

In § 16 Abs 4 AM-VO ist festgelegt, für welche Arbeitsmittel jedenfalls ein Wartungsbuch zu führen<br />

ist.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 42

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