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ASchG - tgm

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Arbeitsplatz;<br />

Zum Begriff der Gefahrenverhütung siehe § 2 Abs 7. Der Einfluß der Umwelt auf den<br />

Arbeitsplatz kann zB bei einer Ozonbelastung oder UV-Belastung bei Arbeiten im Freien zu<br />

beachten sein; im Rahmen der Gefahrenverhütung und ihrer Planung werden auch Maßnahmen<br />

zur weitest möglichen Verminderung der damit verbundenen Gefahren zu treffen sein.<br />

8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;<br />

9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.<br />

§ 7 ist eine sehr wichtige Bestimmung des <strong>ASchG</strong>. Er legt fest, daß Gefahrenverhütung und<br />

Gesundheitsschutz immer sehr umfassend zu verstehen und zu betreiben sind. Im Zusammenhang<br />

mit der Begriffsbestimmung in § 2 Abs 7 und der Verpflichtung in § 4 Abs 4 (letzter Satz) bestimmt<br />

der § 7, daß bei jeder Maßnahme zur Vermeidung (Verringerung) arbeitsbedingter Gefahren<br />

jedenfalls auch - orientiert am Stand der Technik und der einschlägigen (wissenschaftlichen)<br />

Erkenntnisse (§ 4 Abs 5 Z 5) - vorausschauende Gefahrenvermeidung und am Menschen orientierte<br />

Arbeits- und Technikgestaltung betrieben (und dokumentiert! - siehe DOK-VO) werden müssen,<br />

psychische und soziale Faktoren einzubeziehen sind usw. Der eingehenden Information (§ 12) und<br />

der Mitwirkung der AN (§ 11, § 13) kommt hinsichtlich einer wirkungsvollen Durchführung der<br />

Grundsätze der Gefahrenverhütung größte Bedeutung zu.<br />

Für konkrete Bereiche werden in den Abschnitten 2 bis 9 weitere, darüber hinaus einzuhaltende<br />

Regelungen gegeben.<br />

Zu Z 4 und 7: Die Berücksichtigung des Faktors "Mensch" bei der Gestaltung der Arbeit geht über die<br />

klassische Ergonomie hinaus. Hier geht es vielmehr auch darum, die psychischen und sozialen<br />

Bedüfnisse des Menschen bei der Gestaltung der Arbeit und der Arbeitsumwelt einzubeziehen. Als<br />

Beispiele können genannt werden: die Vermeidung sozialer Isolation, die Gewährleistung eines<br />

Mindestmaßes an Bewegungsfreiheit (zB frei disponierbarer WC-Besuch), Schaffung von<br />

Gestaltungs- und Selbstbestimmungsmöglichkeiten, die den Qualifikationen und Erfahrungen des AN<br />

entsprechen, usw. Die Verpflichtung nach Z 4 entspricht auch der an anderer Stelle (§ 81 Abs 1,3, §<br />

88 Abs 2) vorgesehenen Aufgabe der arbeitsbezogenen Gesundheitsförderung (siehe auch<br />

Anmerkung zu § 81 Abs 1).<br />

Beruflich bedingte Krankheiten und Arbeitsunfälle werden unter anderem durch mangelndes<br />

Zusammenspiel von Arbeitsvorgängen sowie deren Aspekte (wie zB Arbeitsrhythmus,<br />

Arbeitsgestaltung, Arbeitsbedingungen, Arbeitsmittelauswahl, Arbeitsorganisation und ähnlichem)<br />

einerseits und dem Menschen (AN) andererseits verursacht. Der Faktor "Mensch" wird so auch volksund<br />

betriebswirtschaflich immer bedeutender und verleiht dem Auftrag zur "menschengerechten<br />

Gestaltung" der Arbeit im psychischen und sozialen Sinn zusätzlichen Nachdruck.<br />

Der Grundsatz nach Z 7 betont, daß der AG für eine Verknüpfung und Abstimmung von technischen<br />

und sozialen Faktoren zu sorgen hat. Dabei sind insbesondere Technik, Arbeitsorganisation,<br />

Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen (einschließlich Partizipationsmöglichkeiten usw) und der<br />

Einfluß der Umwelt (zB optische Reize, Kundenverkehr, Vibrationseinwirkungen, Schadstoffe)<br />

einzubeziehen. Dazu wird der AG günstigerweise geeignete Fachleute (§ 4 Abs 6) heranziehen.<br />

Strafbestimmung: § 130 Abs 1 Z 6.<br />

Strafbestimmung: § 130 Abs 1 Z 10.<br />

Koordination<br />

§ 8.<br />

(1) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle<br />

Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber bei der<br />

Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie<br />

haben insbesondere<br />

1. ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und<br />

2. einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Gefahren<br />

zu informieren.<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 14

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