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ASchG - tgm

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aktuellste Fassung der jeweiligen Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen hat.<br />

Gemäß § 25 Abs 7 Chemikaliengesetz 1996 muss der AG zumindest die notwendigen sich aus dem<br />

Sicherheitsdatenblatt ergebenden Gesundheitsschutzmaßnahmen ergreifen, soweit nicht<br />

<strong>ASchG</strong>-Bestimmungen (zB über den Ersatz von Arbeitsstoffen, über die Rangordnung der<br />

Schutzmaßnahmen) anzuwenden sind. Dass der AG die Sicherheitsdatenblätter für die jederzeitige<br />

Einsichtnahme durch die betroffenen AN bereit zu halten hat, ergibt sich auch aus § 25 Abs 6 ChemG<br />

1996.<br />

(6) Die Information der einzelnen Arbeitnehmer gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 kann entfallen, wenn<br />

Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind, diese entsprechend<br />

informiert wurden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht.<br />

Dabei sind Inhalt und Zweck der Information sowie die bestehenden Gefahren und betrieblichen<br />

Gegebenheiten zu berücksichtigen.<br />

Auch in diesem Fall besteht die Aufgabe der SVP (§ 11 Abs 1 Z 1) und der Präventivfachkräfte (§ 76<br />

Abs 1 und 4 und § 81 Abs 1 und 4), die AN zu informieren bzw zu beraten. Die Information gemäß<br />

Abs 3 muß immer persönlich erfolgen.<br />

(7) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet sind,<br />

sind alle Arbeitnehmer in allen in § 11 Abs. 7 angeführten Angelegenheiten zu informieren und sind<br />

ihnen die angeführten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.<br />

Dies ist jedenfalls in Betrieben mit weniger als 5 AN stets verpflichtend, da (gemäß § 40 ArbVG) ein<br />

Betriebsrat ab 5 stimmberechtigten AN zu wählen ist und SVP erst ab 10 AN (§ 10 Abs 2 und 4) zu<br />

bestellen sind.<br />

Strafbestimmung: § 130 Abs 1 Z 11.<br />

Anhörung und Beteiligung<br />

§ 13.<br />

(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die<br />

Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.<br />

Dies gilt auch, wenn Belegschaftsorgane eingerichtet und/oder SVP bestellt sind.<br />

(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet sind,<br />

sind alle Arbeitnehmer in allen in § 11 Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu<br />

beteiligen.<br />

(3) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer<br />

Arbeitgeber beschäftigt, so hat bei der Anhörung und Beteiligung eine angemessene Abstimmung<br />

zwischen diesen Arbeitgebern zu erfolgen, wenn dies angesichts des Ausmaßes des Risikos und des<br />

Umfanges der Baustelle erforderlich erscheint.<br />

Unterweisung<br />

"Unterweisung" beinhaltet (im Unterschied zur Information - § 12) vor allem verhaltens- und<br />

handlungsbezogene Anweisungen und ist vorwiegend als Schulung zu verstehen, die auf den<br />

konkreten Arbeitsplatz bzw Aufgabenbereich der betr AN abstellt.<br />

Oftmals ist die Unterweisungspflicht durch Verordnung konkretisiert. Beispielsweise sind<br />

ergänzend zu § 14 folgende Bestimmungen zu beachten: § 7 KennV, § 154<br />

Bauarbeiterschutzverordnung, § 13 Bildschirmarbeitsverordnung, § 5 Arbeitsmittelverordnung, § 18<br />

Abs 3 Grenzwerteverordnung, § 12 Verordnung biologische Arbeitsstoffe, § 6 Abs 2 VEXAT, § 61<br />

Abs 1 VbF, § 32 Abs 2 Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung.<br />

Nach dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) bestehen<br />

zusätzlich besondere Anforderungen hinsichtlich der Unterweisung (§ 24 KJBG).<br />

Bei der Planung und Organisation der Unterweisung sind gemäß § 92a Abs 1 Z 3 ArbVG der<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 22

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