ASchG - tgm
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aktuellste Fassung der jeweiligen Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen hat.<br />
Gemäß § 25 Abs 7 Chemikaliengesetz 1996 muss der AG zumindest die notwendigen sich aus dem<br />
Sicherheitsdatenblatt ergebenden Gesundheitsschutzmaßnahmen ergreifen, soweit nicht<br />
<strong>ASchG</strong>-Bestimmungen (zB über den Ersatz von Arbeitsstoffen, über die Rangordnung der<br />
Schutzmaßnahmen) anzuwenden sind. Dass der AG die Sicherheitsdatenblätter für die jederzeitige<br />
Einsichtnahme durch die betroffenen AN bereit zu halten hat, ergibt sich auch aus § 25 Abs 6 ChemG<br />
1996.<br />
(6) Die Information der einzelnen Arbeitnehmer gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 kann entfallen, wenn<br />
Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind, diese entsprechend<br />
informiert wurden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht.<br />
Dabei sind Inhalt und Zweck der Information sowie die bestehenden Gefahren und betrieblichen<br />
Gegebenheiten zu berücksichtigen.<br />
Auch in diesem Fall besteht die Aufgabe der SVP (§ 11 Abs 1 Z 1) und der Präventivfachkräfte (§ 76<br />
Abs 1 und 4 und § 81 Abs 1 und 4), die AN zu informieren bzw zu beraten. Die Information gemäß<br />
Abs 3 muß immer persönlich erfolgen.<br />
(7) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet sind,<br />
sind alle Arbeitnehmer in allen in § 11 Abs. 7 angeführten Angelegenheiten zu informieren und sind<br />
ihnen die angeführten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.<br />
Dies ist jedenfalls in Betrieben mit weniger als 5 AN stets verpflichtend, da (gemäß § 40 ArbVG) ein<br />
Betriebsrat ab 5 stimmberechtigten AN zu wählen ist und SVP erst ab 10 AN (§ 10 Abs 2 und 4) zu<br />
bestellen sind.<br />
Strafbestimmung: § 130 Abs 1 Z 11.<br />
Anhörung und Beteiligung<br />
§ 13.<br />
(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die<br />
Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.<br />
Dies gilt auch, wenn Belegschaftsorgane eingerichtet und/oder SVP bestellt sind.<br />
(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet sind,<br />
sind alle Arbeitnehmer in allen in § 11 Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu<br />
beteiligen.<br />
(3) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer<br />
Arbeitgeber beschäftigt, so hat bei der Anhörung und Beteiligung eine angemessene Abstimmung<br />
zwischen diesen Arbeitgebern zu erfolgen, wenn dies angesichts des Ausmaßes des Risikos und des<br />
Umfanges der Baustelle erforderlich erscheint.<br />
Unterweisung<br />
"Unterweisung" beinhaltet (im Unterschied zur Information - § 12) vor allem verhaltens- und<br />
handlungsbezogene Anweisungen und ist vorwiegend als Schulung zu verstehen, die auf den<br />
konkreten Arbeitsplatz bzw Aufgabenbereich der betr AN abstellt.<br />
Oftmals ist die Unterweisungspflicht durch Verordnung konkretisiert. Beispielsweise sind<br />
ergänzend zu § 14 folgende Bestimmungen zu beachten: § 7 KennV, § 154<br />
Bauarbeiterschutzverordnung, § 13 Bildschirmarbeitsverordnung, § 5 Arbeitsmittelverordnung, § 18<br />
Abs 3 Grenzwerteverordnung, § 12 Verordnung biologische Arbeitsstoffe, § 6 Abs 2 VEXAT, § 61<br />
Abs 1 VbF, § 32 Abs 2 Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung.<br />
Nach dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) bestehen<br />
zusätzlich besondere Anforderungen hinsichtlich der Unterweisung (§ 24 KJBG).<br />
Bei der Planung und Organisation der Unterweisung sind gemäß § 92a Abs 1 Z 3 ArbVG der<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 22