ASchG - tgm
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6. "biologisch inert", wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine<br />
spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von<br />
Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.<br />
Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen<br />
Die Pflichten betr die Ermittlung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen und Dokumentation (§ 4,<br />
§ 5) sowie deren laufende Überprüfung und Anpassung gelten auch für Arbeitsstoffe. Bei<br />
Arbeitsstoffen ist die eingehende Risikobewertung durch den AG oder dessen Beauftragten von<br />
zentraler Bedeutung; sie muß von der Art der Verwendung des Stoffes ausgehen. Soweit im<br />
jeweiligen Bereich gefährliche Arbeitsstoffe (§ 40) verwendet werden (§ 2 Abs 6), muß das<br />
SG-Dokument ein Verzeichnis der gefährlichen Arbeitstoffe beinhalten (§ 2 Abs 3 DOK-VO).<br />
Strafbestimmung auch: § 130 Abs 1 Z 5.<br />
Unter anderen auf Grund des § 41 wurden die Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002<br />
(DGPLV 2002) und die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) erlassen.<br />
§ 41.<br />
(1) Arbeitgeber müssen sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich<br />
aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.<br />
Die Beurteilung kann sich nicht auf die Feststellung der Gefahrenkennzeichnung nach dem<br />
Chemikaliengesetz beschränken. Auch Arbeitsstoffe, die nicht als gefährlich eingestuft sind, können<br />
in Zusammenwirken mit anderen Arbeitsstoffen oder bei Hitzeeinwirkung gefährlich werden oder eine<br />
Gefahr vergrößern. Ob mit einem Arbeitsstoff Gefahren verbunden sein könnten, kann auch von den<br />
Arbeitsvorgängen und von der potentiell auftretenden Menge des Arbeitsstoffes abhängen. (So sind<br />
zB Stickstoff oder Kohlendioxid chemikalienrechtlich nicht als gefährlich eingestuft, beim Freiwerden<br />
größerer Mengen in engen Räumen können sie jedoch zum Erstickungstod führen.)<br />
(2) Arbeitgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe<br />
nach ihren Eigenschaften gemäß § 40 einstufen.<br />
Nach Abs 2 muss der AG (oder sein Beauftragter) die Eigenschaften aller Arbeitsstoffe ermitteln.<br />
Wenn ein Arbeitsstoff in den Regelungsbereich eines in Abs 4 genannten Gesetzes (ChemG,<br />
Pflanzenschutzmittelgesetz, AWG, BiozidG) fällt, darf der AG - wenn er über keine anderen<br />
Erkenntnisse verfügt - von der Richtigkeit der Kennzeichnung ausgehen (Abs 4). Viele Arbeitsstoffe<br />
(zB Arzneimittel, Kosmetika, bestimmte Transitwaren, Sprengmittel) fallen jedoch nicht unter die in<br />
Abs 4 genannten Gesetze und sind daher einzustufen.<br />
Die (dokumentierte) erstmalige Fertigstellung dieser Verpflichtungen musste bis zu dem in § 110 Abs<br />
1a genannten Zeitpunkt erfolgen.<br />
(3) Arbeitgeber müssen die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe<br />
verbunden sein könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder<br />
Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse<br />
heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.<br />
Der AG hat alle Arbeitsstoffe dahingehend zu beurteilen, ob ihr Vorhandensein mit Gefahren<br />
verbunden sein kann. Dabei kann sich ergeben, daß auch von chemikalienrechtlich nicht als<br />
gefährlich eingestuften Stoffen (zB Kohlendioxid - siehe Anmerkung zu Abs 1) oder von<br />
kennzeichnungsfreien verdünnten Säuren oder Laugen Gefahren ausgehen können. Da die<br />
Risikobewertung auf der konkreten Verwendung des Arbeitsstoffes aufbauen muss, kann selbst ein<br />
einwandfreies Sicherheitsdatenblatt (siehe die Anmerkungen vor § 40) nur eine Grundlage für die<br />
Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 4) darstellen, diese aber keinesfalls ersetzen. Außerdem kann<br />
das Vorhandensein von mehreren Arbeitsstoffen bzw weiteren Einwirkungen die Berücksichtigung<br />
des Zusammenwirkens iS der Abs 5 und 6 erfordern.<br />
Die (dokumentierte) erstmalige Fertigstellung dieser Verpflichtungen musste bis zu dem in § 110 Abs<br />
1a genannten Zeitpunkt erfolgen.<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 46