ASchG - tgm
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einem Unternehmen (AG) genutzt wird, zB eine gewerbliche Betriebsanlage, eine Krankenanstalt, ein<br />
Kraftwerk, eine Bankfiliale.<br />
Eine Arbeitsstätte kann aber auch aus mehreren Gebäuden bestehen. So gilt zB ein Betriebsgelände<br />
eines Unternehmens mit zwei Produktionshallen und einem Verwaltungsgebäude als eine<br />
Arbeitsstätte bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl.<br />
Mehrere Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen, gelten ebenfalls als eine Arbeitsstätte.<br />
Von einem "räumlichen Zusammenhang" iS des Abs 3 ist aber nur dann auszugehen, wenn es sich<br />
um einen "engen" räumlichen Zusammenhang handelt, also zB um Gebäude auf direkt<br />
nebeneinander liegenden Grundstücken, jedoch nicht etwa bereits dann, wenn sich Gebäude nur in<br />
derselben Gemeinde befinden.<br />
Die nähere Umschreibung des Begriffs "Arbeitsstätte" erfolgt in § 19. Regelungen für Arbeitsstätten<br />
erfolgen im 2. Abschnitt; bzgl Arbeitsplätze im Freien und bzgl Verkaufsstände im Freien siehe § 61<br />
Abs 7 und 8. Siehe auch die Information zum Begriff "Arbeitsstätte".<br />
Die Definition der auswärtigen Arbeitsstelle ist enger als jene nach der ehemaligen AAV, da alle Orte<br />
auf dem Betriebsgelände im Freien durch den Begriff der Arbeitsstätte erfaßt sind und Baustellen<br />
nicht als auswärtige Arbeitsstellen nach dem <strong>ASchG</strong> gelten. An auswärtigen Arbeitsstellen sind zB<br />
AN einer Reinigungsfirma tätig, die an Stellen beim Kunden (Raum, Fensterbrett, Stiege, ...) ihre<br />
Arbeit ausführen; dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.10.1999, Zl. 98/02/0234-9,<br />
untermauert (zugänglich über: http://www.ris.bka.gv.at/vwgh > Geschäftszahl: 98/02/0234). An<br />
auswärtigen Arbeitsstellen arbeiten AN eines Installations- oder Montagebetriebes, die beim Kunden<br />
ihre Arbeit verrichten (soweit diese nicht als Bauarbeit nach der BauV gilt); an auswärtigen<br />
Arbeitsstellen sind auch BerufskraftfahrerInnen, Bewachungsorgane, ZeitungszustellerInnen usw<br />
tätig.<br />
Zum Begriff der "Baustelle" und der "Bauarbeiten" siehe die Definitionen gemäß § 2 Abs. 1 der BauV.<br />
Die Anwendung der BauV richtet sich nach deren Geltungsbereich (§ 1 BauV).<br />
(4) Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich<br />
Arbeitnehmer bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.<br />
Bzgl Arbeitsplätze siehe § 61; bzgl "ständige Arbeitsplätze" siehe § 125 Abs 1.<br />
(5) Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge,<br />
Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln<br />
gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern,<br />
Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos,<br />
Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.<br />
Der einheitliche Begriff "Arbeitsmittel" ersetzt die früheren Begriffe "Betriebseinrichtungen",<br />
"mechanische Einrichtungen" und "Betriebsmittel". Zu den Begriffen "Benutzung von Arbeitsmitteln"<br />
siehe § 33 Abs 1, "Aufstellung von Arbeitsmitteln" siehe § 34 Abs 1, "gefährliche Arbeitsmittel" siehe<br />
§ 36 Abs 1. Unter dem Begriff "Anlagen" iS des <strong>ASchG</strong> ist eine Gesamtheit von miteinander<br />
verketteten Maschinen zu verstehen (nicht aber zB "Eisenbahnanlagen", gewerbliche<br />
"Betriebsanlagen" etc).<br />
Zum Begriff der persönlichen Schutzausrüstung siehe § 69 Abs 1. PSA gehört nicht zu den<br />
Arbeitsmitteln.<br />
(6) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stoffe, Zubereitungen und biologischen<br />
Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden. Als "Verwenden" gilt auch das Gewinnen, Erzeugen,<br />
Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen,<br />
Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche<br />
Befördern.<br />
Zubereitungen sind Mischungen von chemischen Stoffen. Zum Begriff "gefährliche Arbeitsstoffe"<br />
siehe § 40. Zum "Verwenden" gehört - über die angeführten Vorgänge hinaus - jeder mit der Arbeit im<br />
Zusammenhang stehende Umgang.<br />
(7) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sämtliche Regelungen und<br />
Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 6