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ASchG - tgm

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Produktsicherheits- oder Chemikalienrechtes kommen hier in Betracht.<br />

Für Leitern sind die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen in § 34, § 35 (festverlegte Leitern),<br />

§ 37 Abs 1 (Stehleitern) und § 38 Abs 1 AM-VO (mechanische Leitern) festgelegt.<br />

Zum Begriff der "für ein Arbeitsmittel geltenden" Rechtsvorschrift:<br />

1. Sofern eine Rechtsvorschrift das Inverkehrbringen eines Arbeitsmittels regelt - wie das bei den<br />

gewerberechtlichen (zB MSV, GSV, BSV, ASV) und kesselrechtlichen (zB VBV 2002, DGVO)<br />

Vorschriften der Fall ist -, gilt die zutreffende Rechtsvorschrift für den Zeitpunkt des Inverkehrbringens<br />

(Kauf, Selbstimport, Selbstherstellung usw). Aus einer allfälligen späteren Änderung der in der<br />

Rechtsvorschrift enthaltenen Bestimmungen über Konstruktion, Bau und weitere Schutzmaßnahmen<br />

ergibt sich durch Abs 3 keine Verpflichtung, ein vorhandenes Arbeitsmittel, das den Vorschriften beim<br />

Inverkehrbringen entsprochen hat, umzubauen oder nachzurüsten.<br />

2. Aus Rechtsvorschriften, die sich hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen<br />

nicht (nur) auf den Zustand beim Inverkehrbringen beziehen, kann sich hingegen eine Verpflichtung<br />

des AG zur späteren Verbesserung des Arbeitsmittels ergeben (§ 4 Abs 2 oder § 6 Abs 1<br />

Elektrotechnikgesetz 1992).<br />

3. Darüber hinaus können Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verbesserungen an Arbeitsmitteln<br />

jedenfalls auf Grund der Verpflichtung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen (§ 4 Abs 4 in<br />

Verbindung mit § 4 Abs 5 und § 2 Abs 3) sowie durch die Weiterentwicklung des Standes der Technik<br />

(§ 33 Abs 5) notwendig werden.<br />

Unter anderen auf Grund des Abs 3 wurde die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT)<br />

erlassen.<br />

(4) Werden von Arbeitgebern Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden<br />

Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse<br />

verfügen, davon ausgehen, daß diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer<br />

Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften<br />

über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.<br />

Abs 4 ist durch § 3 Abs 2, Abs 3, Abs 4 und Abs 5 AM-VO näher geregelt.<br />

Bei Arbeitsmitteln, die mit der CE-Kennzeichnung gekennzeichnet sind, kommt der Einschränkung<br />

bezüglich der abweichenden Erkenntnisse besondere Bedeutung zu, weil die CE-Kennzeichnung<br />

kein Qualitätszeichen, sondern lediglich ein Marktzugangszeichen ist. Bei Arbeitsmitteln, die keine<br />

CE-Kennzeichnung aufweisen, ist jedenfalls nach Abs 3 Z 2 vorzugehen.<br />

Durch entsprechende Wartung (§ 38) ist sicherzustellen, daß Arbeitsmittel während der gesamten<br />

Gebrauchsdauer in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden Vorschriften<br />

entspricht.<br />

(5) Arbeitgeber haben bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen<br />

Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die<br />

Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen<br />

können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der<br />

Technik die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer so gering als möglich gefährden.<br />

Zum Stand der Technik siehe § 2 Abs 8.<br />

Unter anderen auf Grund des Abs 5 wurde die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT)<br />

erlassen.<br />

(6) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der<br />

Benutzung eines Arbeitsmittels in vollem Umfang zu gewährleisten, haben Arbeitgeber geeignete<br />

Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern sowie erforderlichenfalls Notund<br />

Rettungsmaßnahmen festzulegen. Insbesondere haben Arbeitgeber auch dafür Sorge zu tragen,<br />

daß Arbeitnehmer die Zeit und Möglichkeit haben, sich den mit der In- und Außerbetriebnahme des<br />

Arbeitsmittels verbundenen Gefahren rasch zu entziehen.<br />

Vgl auch § 3 Abs 4. Abs 6 ist anzuwenden, wenn es nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs 8) nicht<br />

möglich ist, Sicherheit und Gesundheitsschutz in vollem Umfang zu gewährleisten. Bzgl des<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 38

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