ASchG - tgm
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(subsidiär) auch die Sicherheitsvorschriften des Gentechnikgesetzes zu beachten.<br />
Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung<br />
§ 44.<br />
(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen,<br />
müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, daß bei<br />
bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit<br />
der Arbeitnehmer herbeigeführt werden kann.<br />
(2) Arbeitgeber müssen dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren<br />
Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind,<br />
sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind, soweit die Art des<br />
Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. Diese Kennzeichnung<br />
ist nach Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes<br />
beizugeben.<br />
Abs 2 tritt gemäß § 110 Abs 4 erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Kennzeichnung von<br />
gefährlichen Arbeitsstoffen (§ 48 Abs 1 Z 2) in Kraft. Für bestimmte Tätigkeiten sind solche<br />
Verordnungen bereits erlassen: Für Bauarbeiten bestimmt § 19 Abs 2 Z 2 BauV, daß die Behältnisse<br />
entsprechend der Chemikalienverordnung und ggfs der Giftverordnung gekennzeichnet sein müssen.<br />
Für die Verwendung biologischer Arbeitsstoffe bestimmt § 6 Abs 5 VbA, dass die Behälter deutlich<br />
durch Farbkodierung, Beschriftung und/oder mit dem Symbol für Biogefährdung zu kennzeichnen<br />
sind.<br />
(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß alle auf<br />
Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen<br />
getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Arbeitnehmer vermieden werden.<br />
§ 20 Abs 5 nennt allgemeine Anforderungen an Lagerungen, die zusätzlich zu beachten sind.<br />
Unter anderen auf Grund des Abs 3 wurden die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT)<br />
und die Sprengarbeitenverordnung erlassen.<br />
(4) Arbeitgeber müssen dafür sorgen, daß unbefugte Arbeitnehmer zu Bereichen, in denen<br />
krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der<br />
Gruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach<br />
Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche<br />
hindern, und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.<br />
Zum Begriff der krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden<br />
Arbeitsstoffe siehe die Anmerkung zu § 40 Abs 3 Z 1. Gemäß § 11 GKV ist Abs 4 für<br />
krebsverdächtige Stoffe nicht anzuwenden.<br />
Siehe auch die darüber hinausgehenden Verpflichtungen gemäß § 6 Abs 2 und § 20 Abs 2. Bereiche,<br />
für die Zutrittsbeschränkungen bestehen, müssen im SG-Dokument angegeben werden (§ 2 Abs 2<br />
DOK-VO).<br />
Die Kennzeichnung (§ 3 Abs 7) ist nach der KennV vorzunehmen.<br />
Strafbestimmung: § 130 Abs 1 Z 4.<br />
(5) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet<br />
werden.<br />
Abs 5 tritt gemäß § 110 Abs 4 erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Kennzeichnung von<br />
gefährlichen Arbeitsstoffen (§ 48 Abs 1 Z 2) in Kraft. Für Bauarbeiten ist diese Verordnung bereits<br />
erlassen: § 19 Abs 2 Z 2 BauV bestimmt, daß die Behältnisse entsprechend der<br />
Chemikalienverordnung und ggfs der Giftverordnung gekennzeichnet sein müssen.<br />
Grenzwerte<br />
Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 50