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(subsidiär) auch die Sicherheitsvorschriften des Gentechnikgesetzes zu beachten.<br />

Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung<br />

§ 44.<br />

(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen,<br />

müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, daß bei<br />

bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit<br />

der Arbeitnehmer herbeigeführt werden kann.<br />

(2) Arbeitgeber müssen dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren<br />

Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind,<br />

sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind, soweit die Art des<br />

Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. Diese Kennzeichnung<br />

ist nach Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes<br />

beizugeben.<br />

Abs 2 tritt gemäß § 110 Abs 4 erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Kennzeichnung von<br />

gefährlichen Arbeitsstoffen (§ 48 Abs 1 Z 2) in Kraft. Für bestimmte Tätigkeiten sind solche<br />

Verordnungen bereits erlassen: Für Bauarbeiten bestimmt § 19 Abs 2 Z 2 BauV, daß die Behältnisse<br />

entsprechend der Chemikalienverordnung und ggfs der Giftverordnung gekennzeichnet sein müssen.<br />

Für die Verwendung biologischer Arbeitsstoffe bestimmt § 6 Abs 5 VbA, dass die Behälter deutlich<br />

durch Farbkodierung, Beschriftung und/oder mit dem Symbol für Biogefährdung zu kennzeichnen<br />

sind.<br />

(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß alle auf<br />

Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen<br />

getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Arbeitnehmer vermieden werden.<br />

§ 20 Abs 5 nennt allgemeine Anforderungen an Lagerungen, die zusätzlich zu beachten sind.<br />

Unter anderen auf Grund des Abs 3 wurden die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT)<br />

und die Sprengarbeitenverordnung erlassen.<br />

(4) Arbeitgeber müssen dafür sorgen, daß unbefugte Arbeitnehmer zu Bereichen, in denen<br />

krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der<br />

Gruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach<br />

Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche<br />

hindern, und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.<br />

Zum Begriff der krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden<br />

Arbeitsstoffe siehe die Anmerkung zu § 40 Abs 3 Z 1. Gemäß § 11 GKV ist Abs 4 für<br />

krebsverdächtige Stoffe nicht anzuwenden.<br />

Siehe auch die darüber hinausgehenden Verpflichtungen gemäß § 6 Abs 2 und § 20 Abs 2. Bereiche,<br />

für die Zutrittsbeschränkungen bestehen, müssen im SG-Dokument angegeben werden (§ 2 Abs 2<br />

DOK-VO).<br />

Die Kennzeichnung (§ 3 Abs 7) ist nach der KennV vorzunehmen.<br />

Strafbestimmung: § 130 Abs 1 Z 4.<br />

(5) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet<br />

werden.<br />

Abs 5 tritt gemäß § 110 Abs 4 erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Kennzeichnung von<br />

gefährlichen Arbeitsstoffen (§ 48 Abs 1 Z 2) in Kraft. Für Bauarbeiten ist diese Verordnung bereits<br />

erlassen: § 19 Abs 2 Z 2 BauV bestimmt, daß die Behältnisse entsprechend der<br />

Chemikalienverordnung und ggfs der Giftverordnung gekennzeichnet sein müssen.<br />

Grenzwerte<br />

Informationssystem ArbeitnehmerInnenschutz Stand: 1.12.2004 © Joe Püringer Seite 50

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