WPK Mag 1-08 - Wirtschaftsprüferkammer
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<strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 1/20<strong>08</strong><br />
Die schriftliche Zustimmung des<br />
Kandidaten zur Aufnahme in den<br />
Vorschlag ist beizubringen. Die<br />
schriftliche Zustimmung des Kandidaten<br />
muss auf der gesonderten<br />
Zustimmungserklärung abgegeben<br />
werden. Vom Wahlausschuss beschlossene<br />
Muster der gesonderten<br />
schriftlichen Zustimmungserklärung<br />
für jede Gruppe finden Sie ebenfalls<br />
als Beilage zu diesem Heft sowie im<br />
Internetangebot der <strong>WPK</strong>.<br />
Fehlt die schriftliche Zustimmung,<br />
so ist der Bewerber auf dem<br />
Wahlvorschlag zu streichen. Ein Bewerber<br />
kann nur auf einem Wahlvorschlag<br />
vorgeschlagen werden. Ist der<br />
Name des Bewerbers mit seiner<br />
schriftlichen Zustimmung auf mehreren<br />
Wahlvorschlägen aufgeführt, so<br />
hat er vor Ablauf von drei Arbeitstagen<br />
ab Aufforderung des Wahlausschusses<br />
zu erklären, welche Bewer-<br />
bung er aufrechterhält. Unterbleibt<br />
die fristgerechte Erklärung, so ist der<br />
Bewerber auf sämtlichen Wahlvorschlägen<br />
zu streichen.<br />
Zulassung und Bekanntgabe<br />
der Wahlvorschläge<br />
Nach Ablauf der Vorschlagsfrist entscheidet<br />
der Wahlausschuss innerhalb<br />
einer Woche über die Zulassung<br />
von Wahlvorschlägen. Gegen die<br />
Nichtzulassung eines Wahlvorschlags<br />
kann die vorschlagende oder<br />
die vorgeschlagene Person innerhalb<br />
einer Woche formlos Einspruch einlegen.<br />
Der Wahlausschuss entscheidet<br />
unverzüglich über den Einspruch.<br />
Die zugelassenen Wahlvorschläge<br />
werden in alphabetischer Sortierung<br />
in die jeweiligen Wahlvorschlagsteillisten<br />
aufgenommen. Zusätzlich wird<br />
eine Gesamtliste der Wahlvorschläge<br />
Ausfertigung<br />
Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> 15<br />
erstellt. Sämtliche Wahlvorschlagsteillisten<br />
und die Gesamtliste für die<br />
Gruppe der Wirtschaftsprüfer und die<br />
Gruppe der vereidigten Buchprüfer<br />
werden als Beilage im <strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin<br />
2/20<strong>08</strong> im Mai 20<strong>08</strong> und im Internetangebot<br />
der <strong>WPK</strong> bekannt gegeben.<br />
Berlin, den 14.12.2007<br />
Der Wahlausschuss<br />
WP/StB Wolfgang Berger<br />
(Vorsitzender)<br />
WP/StB/RA Dr. Wolfgang Fliess<br />
vBP/StB Jürgen Klinkenberg<br />
der sechsten Änderung<br />
der Satzung der <strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong><br />
über die Rechte und Pflichten<br />
bei der Ausübung der Berufe<br />
des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers<br />
(Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP)<br />
Aufgrund des § 57 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über eine Berufsordnung<br />
der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)<br />
vom 24. Juli 1961 (BGBI. I S. 1049), zuletzt geändert<br />
durch das Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur<br />
Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung<br />
(Berufsaufsichtsreformgesetz) vom 3. September<br />
2007 (BGBI. I S. 2178), hat der Beirat der <strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong><br />
nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft<br />
für das wirtschaftliche Prüfungswesen und Stellungnahme<br />
der Abschlussprüferaufsichtskommission die folgende<br />
Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte<br />
Buchprüfer (zuletzt geändert durch Beschluss des<br />
vom 22. November 2007<br />
Die Wahlvorschlagslisten und Zustimmungserklärungen<br />
liegen diesem Heft bei und stehen<br />
unter ➛ www.wpk.de/wp-versammlung zur<br />
Verfügung.<br />
Beirats vom 23. November 2005, veröffentlicht in BAnz.<br />
S. 16872) am 22. November 2007 in Berlin beschlossen:<br />
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:<br />
a) Nach der Angabe „§ 4 Gewissenhaftigkeit“ wird folgende<br />
neue Zeile eingefügt:<br />
„§ 4a Fachliche Fortbildung“.<br />
b) Nach der Angabe „§ 13 Berufswürdiges Verhalten“<br />
werden folgende neue Zeilen eingefügt:<br />
„§ 13a Information über die beruflichen Verhältnisse;<br />
Fachgebiets- und weitere Tätigkeitsbezeichnungen“