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WPK Mag 1-08 - Wirtschaftsprüferkammer

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<strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 1/20<strong>08</strong><br />

Fortbildung als Prüfer für Qualitätskontrolle<br />

(§ 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4<br />

WPO, §§ 20, 21 SaQK) auf die nach<br />

Absatz 5 Satz 2 erforderliche Mindeststundenzahl<br />

angerechnet werden<br />

kann.<br />

Eine Anpassung der VO 1/2006 ist<br />

vorgemerkt; auch die IDW VO<br />

1/1993, auf die unter 4.3.2. der aktuellen<br />

Fassung der VO 1/2006 verwiesen<br />

wird (Rn. 73), wird entsprechend<br />

zu aktualisieren sein.<br />

§ 13 – Berufswürdiges Verhalten<br />

Bereits das allgemeine Strafrecht verbietet<br />

eine Vorteilsgewährung zum<br />

Zwecke der Erlangung eines geschäftlichen<br />

Vorteils sowohl im allgemeinen<br />

geschäftlichen Verkehr (§ 299<br />

StGB) als auch gegenüber Amtsträgern<br />

(§§ 331 ff. StGB). Auch berufsrechtlich<br />

sind die aktive Bestechung<br />

und die passive Bestechlichkeit als<br />

berufsunwürdiges Verhalten zu qualifizieren<br />

und daher unstatthaft. Unabhängig<br />

davon kann die Entgegen-<br />

Analysen und Meinungen 35<br />

nahme von Zuwendungen auch die<br />

Besorgnis der Befangenheit im Sinne<br />

des § 21 der Berufssatzung begründen.<br />

Zur Verdeutlichung dieses Verbots<br />

wurde § 13 um einen Absatz 4 erweitert,<br />

nach dessen Satz 1 WP/vBP<br />

Zuwendungen von einem Auftraggeber<br />

oder von für ihn handelnden Dritten<br />

nur annehmen dürfen, wenn die<br />

Zuwendungen offensichtlich unbedeutend<br />

sind und aus Sicht eines vernünftigen<br />

und über alle relevanten<br />

Informationen verfügenden Dritten<br />

keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung<br />

oder das Ergebnis der<br />

Tätigkeit haben. Gemäß Satz 2 gilt<br />

Satz 1 entsprechend für Zuwendungen<br />

des WP/vBP an den Auftraggeber,<br />

seine Mitarbeiter oder Dritte im Zusammenhang<br />

mit einem Auftrag.<br />

Entsprechend der Positionierung<br />

der Vorschrift in Teil 1 der Berufssatzung<br />

(Allgemeine Berufspflichten)<br />

gilt das Verbot nicht nur bei der<br />

Durchführung von Prüfungen und<br />

der Erstattung von Gutachten, sondern<br />

für die gesamte Berufstätigkeit.<br />

§ 13a – Information über die beruflichen<br />

Verhältnisse; Fachgebiets-<br />

und weitere Tätigkeitsbezeichnungen<br />

Die – nunmehr auf die Satzungsermächtigungen<br />

in § 57 Abs. 4 Nr. 1a<br />

und b WPO (Gewissenhaftigkeit/berufswürdiges<br />

Verhalten) gestützte –<br />

Regelung enthält die bisher in §§ 34,<br />

35 geregelten Berufspflichten zur Information<br />

über die beruflichen Verhältnisse<br />

(Absatz 1) sowie zu den<br />

Fachgebiets- und weiteren Tätigkeitsbezeichnungen<br />

(Absatz 2) in unveränderter<br />

Form.<br />

§ 13b – Kriterien zur Beschreibung<br />

der Vergütungsgrundlagen<br />

im Transparenzbericht<br />

Die Neuregelung ist gestützt auf die<br />

Ermächtigungsgrundlage in § 57 Abs. 4<br />

Nr. 4 WPO. Sie enthält die Kriterien<br />

zur Beschreibung der Vergütungs-

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