WPK Mag 1-08 - Wirtschaftsprüferkammer
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<strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 1/20<strong>08</strong><br />
Fortbildung als Prüfer für Qualitätskontrolle<br />
(§ 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4<br />
WPO, §§ 20, 21 SaQK) auf die nach<br />
Absatz 5 Satz 2 erforderliche Mindeststundenzahl<br />
angerechnet werden<br />
kann.<br />
Eine Anpassung der VO 1/2006 ist<br />
vorgemerkt; auch die IDW VO<br />
1/1993, auf die unter 4.3.2. der aktuellen<br />
Fassung der VO 1/2006 verwiesen<br />
wird (Rn. 73), wird entsprechend<br />
zu aktualisieren sein.<br />
§ 13 – Berufswürdiges Verhalten<br />
Bereits das allgemeine Strafrecht verbietet<br />
eine Vorteilsgewährung zum<br />
Zwecke der Erlangung eines geschäftlichen<br />
Vorteils sowohl im allgemeinen<br />
geschäftlichen Verkehr (§ 299<br />
StGB) als auch gegenüber Amtsträgern<br />
(§§ 331 ff. StGB). Auch berufsrechtlich<br />
sind die aktive Bestechung<br />
und die passive Bestechlichkeit als<br />
berufsunwürdiges Verhalten zu qualifizieren<br />
und daher unstatthaft. Unabhängig<br />
davon kann die Entgegen-<br />
Analysen und Meinungen 35<br />
nahme von Zuwendungen auch die<br />
Besorgnis der Befangenheit im Sinne<br />
des § 21 der Berufssatzung begründen.<br />
Zur Verdeutlichung dieses Verbots<br />
wurde § 13 um einen Absatz 4 erweitert,<br />
nach dessen Satz 1 WP/vBP<br />
Zuwendungen von einem Auftraggeber<br />
oder von für ihn handelnden Dritten<br />
nur annehmen dürfen, wenn die<br />
Zuwendungen offensichtlich unbedeutend<br />
sind und aus Sicht eines vernünftigen<br />
und über alle relevanten<br />
Informationen verfügenden Dritten<br />
keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung<br />
oder das Ergebnis der<br />
Tätigkeit haben. Gemäß Satz 2 gilt<br />
Satz 1 entsprechend für Zuwendungen<br />
des WP/vBP an den Auftraggeber,<br />
seine Mitarbeiter oder Dritte im Zusammenhang<br />
mit einem Auftrag.<br />
Entsprechend der Positionierung<br />
der Vorschrift in Teil 1 der Berufssatzung<br />
(Allgemeine Berufspflichten)<br />
gilt das Verbot nicht nur bei der<br />
Durchführung von Prüfungen und<br />
der Erstattung von Gutachten, sondern<br />
für die gesamte Berufstätigkeit.<br />
§ 13a – Information über die beruflichen<br />
Verhältnisse; Fachgebiets-<br />
und weitere Tätigkeitsbezeichnungen<br />
Die – nunmehr auf die Satzungsermächtigungen<br />
in § 57 Abs. 4 Nr. 1a<br />
und b WPO (Gewissenhaftigkeit/berufswürdiges<br />
Verhalten) gestützte –<br />
Regelung enthält die bisher in §§ 34,<br />
35 geregelten Berufspflichten zur Information<br />
über die beruflichen Verhältnisse<br />
(Absatz 1) sowie zu den<br />
Fachgebiets- und weiteren Tätigkeitsbezeichnungen<br />
(Absatz 2) in unveränderter<br />
Form.<br />
§ 13b – Kriterien zur Beschreibung<br />
der Vergütungsgrundlagen<br />
im Transparenzbericht<br />
Die Neuregelung ist gestützt auf die<br />
Ermächtigungsgrundlage in § 57 Abs. 4<br />
Nr. 4 WPO. Sie enthält die Kriterien<br />
zur Beschreibung der Vergütungs-