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WPK Mag 1-08 - Wirtschaftsprüferkammer

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<strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 1/20<strong>08</strong><br />

Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird<br />

und der Anleger das Gutachten auch tatsächlich vor seiner<br />

Anlageentscheidung erhält und zur Grundlage selbiger<br />

macht. Der Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten<br />

Dritter kann auch dann bestehen, wenn dem Anleger<br />

ein in der Sache nicht gleichwertiger Prospekthaftungsanspruch<br />

gegen den Prospektherausgeber zusteht.<br />

2. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist<br />

nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen,<br />

sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, dass er von<br />

den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Dabei<br />

darf eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospektes<br />

durch die Anleger vorausgesetzt werden.<br />

3. Ein Prospekt ist in diesem Sinne als unrichtig anzusehen,<br />

wenn er bei einem durchschnittlichen Anleger insgesamt<br />

den Eindruck erweckt, dass er mit seiner Beteiligung<br />

nur ein begrenztes wirtschaftliches Risiko eingehe, obwohl<br />

tatsächlich im Extremfall ein Totalverlustrisiko drohen<br />

kann. Es ist nicht ausreichend, das Totalverlustrisiko<br />

lediglich in einer Vorabdarstellung der Anlage zu erwähnen,<br />

in der zugleich Sicherungsvorkehrungen angesprochen<br />

werden, die geeignet sind, in der Zusammenschau<br />

beim Anleger den Eindruck zu erwecken, die Risiken zu<br />

mindern. Vielmehr ist überdies eine entsprechende Klarstellung<br />

zum Totalverlustrisiko bei der ausführlichen Darstellung<br />

der „Risiken der Beteiligung“ erforderlich.<br />

BGH, Urteil vom 14.6.2007 - III ZR 300/05<br />

Sachverhalt<br />

Der Kläger beteiligte sich im Jahre 2000 als Kommanditist an einem<br />

Filmfonds. Die Fondsgesellschaft geriet später in Insolvenz.<br />

Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin<br />

überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen und<br />

Erlösausfallversicherungen nicht abgeschlossen waren. Der<br />

Kläger nimmt die WPG als Prospektgutachterin in Anspruch,<br />

weil sie nicht die Unrichtigkeit des Prospektes dahingehend<br />

festgestellt habe, dass dieser die Anleger nicht vollständig über<br />

die Risiken der Beteiligung – insbesondere das Totalverlustrisiko<br />

– aufkläre. In dem Prospekt werde der Eindruck erweckt,<br />

der Anleger gehe aufgrund (noch) abzuschließender Erlösausfallversicherungen<br />

kein höheres Risiko ein, als 21,6% des von<br />

ihm gezahlten Einlagebetrages zu verlieren. Im Prospekt findet<br />

sich in einer Vorabdarstellung der Anlage zwar ein Hinweis auf<br />

ein mögliches Totalverlustrisiko, dort wird aber gleichzeitig<br />

das „Sicherheitsnetz“ der Anlage beschrieben und bei der Darstellung<br />

der Einzelrisiken fehlt eine entsprechende Klarstellung<br />

zu dem dennoch gegebenen Totalverlustrisiko. Zum Abschluss<br />

der nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen<br />

Erlösausfallversicherung, die den Rückfluss von mindest 75%<br />

der Nettoproduktionskosten absichern sollte, kam es jedoch<br />

nach der Beitrittsentscheidung des Klägers nicht.<br />

Aus der Rechtsprechung 49<br />

Wesentliche Entscheidungsgründe<br />

Der Prospekt war vorliegend zu beanstanden.<br />

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen<br />

hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot<br />

den Anleger über alle Umstände, die für seine<br />

Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder<br />

sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten.<br />

Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist<br />

nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen<br />

sondern nach dem vermittelten Gesamtbild zu beurteilen.<br />

Dabei darf jedoch von einer sorgfältigen und eingehenden<br />

Lektüre des Prospektes durch den Anleger ausgegangen<br />

werden.<br />

Der vorliegend zu beurteilende Prospekt vermittelt gegenüber<br />

einem durchschnittlichen Anleger den Gesamteindruck,<br />

dass er mit seiner Beteiligung lediglich ein begrenztes<br />

wirtschaftliches Risiko eingehe. In den Leitgedanken<br />

des Prospektes wird hervorgehoben, dass der Zeichner eines<br />

Medienfonds in eine faszinierende Welt mit einzigartigen<br />

Gewinnperspektiven einsteige und der Film nicht<br />

ohne Grund als das Öl des 21. Jahrhunderts bezeichnet<br />

werde, wobei der Vergleich allerdings üblicherweise auch<br />

für das Verlustrisiko gelte, jedoch nicht bei diesem Unternehmen,<br />

denn das Risiko werde durch ein Sicherheitsnetz<br />

begrenzt, das auf präzise definierten Kriterien und einem<br />

intelligenten Konzept von Versicherungen sowie einer<br />

breiten Risikostreuung bestehe. Die Risiken der Beteiligung<br />

werden vorab stichwortartig angesprochen und auch<br />

das Totalverlustrisiko erwähnt. Gleichzeitig wird aber die<br />

Absicherung der Risiken unter anderem durch eine Erlösausfallversicherung<br />

angeführt. Soweit dieser im Gesellschaftsvertrag<br />

vorgesehene Sicherungsmechanismus nach<br />

der Beitrittsentscheidung des Anlegers nicht beachtet worden<br />

ist, begründet dies allein noch keine Haftung. Unberührt<br />

davon bleibt jedoch der Eindruck, dass die<br />

abzuschließenden Erlösausfallversicherungen für sich genommen<br />

als ein zentrales Sicherungsmittel herausgestellt<br />

werden. Da das Totalverlustrisiko später bei der ausführlichen<br />

Darstellung der „Risiken der Beteiligung“ nicht<br />

nochmals klargestellt wird, ergibt sich auch bei einem kritischen<br />

Leser als vorherrschender Eindruck eine Risikobegrenzung.<br />

Eine Haftung der Prospektgutachterin kommt mithin<br />

wegen Verletzung des Gutachtenauftrags als Vertrag mit<br />

Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht. Grundlage<br />

dieses Vertrages sind WFA 1/1987 sowie IDW ES 4 in der<br />

Fassung vom 24.2.2000. Aufgabe der Prospektbeurteilung<br />

ist danach vor allem eine nähere Prüfung und Darlegung,<br />

ob der Prospekt die aus der Sicht eines verständigen und<br />

durchschnittlich vorsichtigen Anlegers für eine Anlageentscheidung<br />

erheblichen Angabe mit hinreichender<br />

Sicherheit vollständig und richtig enthält und ob diese Angaben<br />

klar, eindeutig und verständlich gemacht werden.

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