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WPK Mag 1-08 - Wirtschaftsprüferkammer

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<strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 1/20<strong>08</strong><br />

Der Deutsche Bundestag hat am 29.11.2007 den Regierungsentwurf<br />

eines Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung<br />

statistischer Rechtsvorschriften in erster Lesung<br />

beraten und zur weiteren Behandlung an den Wirtschaftsausschuss<br />

federführend überwiesen (BT-Drucks. 16/7248<br />

vom 21.11.2007). Der Gesetzentwurf wurde am 12.12.2007<br />

vom Ausschuss beraten.<br />

Die <strong>WPK</strong> hat mit ihrer Stellungnahme vom 11.12.2007<br />

gegenüber dem Wirtschaftsausschuss angemerkt, dass die<br />

statistischen Erhebungsmerkmale der Zahl der Beschäftigten<br />

in Vollzeiteinheiten, der Auslandsumsätze oder -einnahmen<br />

nach Sitz des Auftraggebers innerhalb und außerhalb<br />

der Europäischen Union sowie der Umsätze oder<br />

Einnahmen nach Art der Dienstleistung bisher nicht existieren,<br />

sondern durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzentwurf neu<br />

in § 3 Abs. 5 des Dienstleistungsstatistikgesetzes (DiStatG)<br />

aufgenommen werden sollen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b) bzw. Abs.<br />

3 Nr. 3 b) DiStatG-E).<br />

Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> 29<br />

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung<br />

statistischer Rechtsvorschriften<br />

Berichte zu einzelnen Gesetzesvorhaben<br />

Rechtsdienstleistungsgesetz<br />

Über den Regierungsentwurf zum Rechtsdienstleistungsgesetz<br />

(RDG) wurde zuletzt im <strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 4/2007,<br />

Seite 46, berichtet.<br />

Nach der zweiten und dritten Lesung im Deutschen<br />

Bundestag am 10.10.2007 ist der Gesetzentwurf am<br />

9.11.2007 auch vom Bundesrat verabschiedet worden. Das<br />

Gesetz wurde am 17.12.2007 im Bundesgesetzblatt ver-<br />

Die <strong>WPK</strong> hat darauf hingewiesen, dass die EU-Verordnungen<br />

Nr. 1893/2006 vom 20.12.2006 und Nr. 58/97 vom<br />

20.12.1996, deren Umsetzung der Gesetzentwurf dienen<br />

soll, die Erhebung dieser statistischen Merkmale nur für<br />

die Bereiche Industrie beziehungsweise Handel vorsehen.<br />

Da der vorliegende Gesetzentwurf für die genannten neuen<br />

Erhebungsmerkmale auch freiberufliche Dienstleister<br />

einbeziehen will, hat die <strong>WPK</strong> angeregt, die Novellierung<br />

auch mit Blick auf den von der Bundesregierung beabsichtigten<br />

Bürokratieabbau (vgl. dazu <strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 4/2007,<br />

Seite 15 f.) auf das europarechtlich notwendige Maß zu<br />

beschränken. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens<br />

wird in einer der nächsten Ausgaben berichtet. pr<br />

Die Stellungnahme der <strong>WPK</strong> vom 14.1.20<strong>08</strong> finden Sie unter<br />

➛ www.wpk.de/magazin/1-20<strong>08</strong>/<br />

➛ www.wpk.de/stellungnahmen/<br />

Verkündung der Reform des Versicherungsvertragsrechts<br />

Das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts,<br />

das unter anderem Neuregelungen zum Direktanspruch<br />

auch für Berufshaftpflichtversicherungen enthält, ist am<br />

29.11.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl<br />

I S. 2631 f.). Es ist, vorbehaltlich weniger Ausnahmen (vgl.<br />

dazu Art. 12), am 1.1.20<strong>08</strong> in Kraft getreten. Zuletzt wurde<br />

über das Gesetzesvorhaben im <strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 3/2007,<br />

Seite 52, berichtet.<br />

Der Direktanspruch für Haftpflichtversicherungen (mit<br />

Ausnahme der Kfz-Haftpflichtversicherung) ist auf die<br />

Fälle der Insolvenz oder des unbekannten Aufenthaltsortes<br />

des Versicherungsnehmers begrenzt worden. Mit Insol-<br />

kündet (Gesetz vom 12.12.2007, BGBl. I 2007, S. 2840 ff.),<br />

wird jedoch erst zum 1.7.20<strong>08</strong> in Kraft treten. Wesentliche<br />

Änderungen gegenüber dem zuletzt berichteten Stand haben<br />

sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht mehr<br />

ergeben. Mit den praktischen Auswirkungen der Reform<br />

wird sich die Berichterstattung in einer der nächsten Ausgaben<br />

beschäftigen. pr<br />

venz ist gemeint, dass über das Vermögen des Versicherungsnehmers<br />

das Insolvenzverfahren eröffnet, der Eröffnungsantrag<br />

mangels Masse abgewiesen oder ein vorläufiger<br />

Insolvenzverwalter bestellt worden ist.<br />

Das neue Recht gilt seit 1.1.20<strong>08</strong> für alle nach diesem<br />

Zeitpunkt geschlossenen Verträge. Auf laufende Verträge<br />

(sogenannte Altverträge, die bis zum 31.12.2007 abgeschlossen<br />

worden sind) findet bis zum 31.12.20<strong>08</strong><br />

altes Recht Anwendung; danach gilt auch für diese Verträge<br />

das neue Recht. Abweichendes gilt für die Berechnung<br />

der Neuregelung der Überschussbeteiligungen in der<br />

Lebensversicherung sowie für Rückkaufswerte. wo

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