WPK Mag 1-08 - Wirtschaftsprüferkammer
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<strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 1/20<strong>08</strong><br />
Der Deutsche Bundestag hat am 29.11.2007 den Regierungsentwurf<br />
eines Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung<br />
statistischer Rechtsvorschriften in erster Lesung<br />
beraten und zur weiteren Behandlung an den Wirtschaftsausschuss<br />
federführend überwiesen (BT-Drucks. 16/7248<br />
vom 21.11.2007). Der Gesetzentwurf wurde am 12.12.2007<br />
vom Ausschuss beraten.<br />
Die <strong>WPK</strong> hat mit ihrer Stellungnahme vom 11.12.2007<br />
gegenüber dem Wirtschaftsausschuss angemerkt, dass die<br />
statistischen Erhebungsmerkmale der Zahl der Beschäftigten<br />
in Vollzeiteinheiten, der Auslandsumsätze oder -einnahmen<br />
nach Sitz des Auftraggebers innerhalb und außerhalb<br />
der Europäischen Union sowie der Umsätze oder<br />
Einnahmen nach Art der Dienstleistung bisher nicht existieren,<br />
sondern durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzentwurf neu<br />
in § 3 Abs. 5 des Dienstleistungsstatistikgesetzes (DiStatG)<br />
aufgenommen werden sollen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b) bzw. Abs.<br />
3 Nr. 3 b) DiStatG-E).<br />
Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> 29<br />
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung<br />
statistischer Rechtsvorschriften<br />
Berichte zu einzelnen Gesetzesvorhaben<br />
Rechtsdienstleistungsgesetz<br />
Über den Regierungsentwurf zum Rechtsdienstleistungsgesetz<br />
(RDG) wurde zuletzt im <strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 4/2007,<br />
Seite 46, berichtet.<br />
Nach der zweiten und dritten Lesung im Deutschen<br />
Bundestag am 10.10.2007 ist der Gesetzentwurf am<br />
9.11.2007 auch vom Bundesrat verabschiedet worden. Das<br />
Gesetz wurde am 17.12.2007 im Bundesgesetzblatt ver-<br />
Die <strong>WPK</strong> hat darauf hingewiesen, dass die EU-Verordnungen<br />
Nr. 1893/2006 vom 20.12.2006 und Nr. 58/97 vom<br />
20.12.1996, deren Umsetzung der Gesetzentwurf dienen<br />
soll, die Erhebung dieser statistischen Merkmale nur für<br />
die Bereiche Industrie beziehungsweise Handel vorsehen.<br />
Da der vorliegende Gesetzentwurf für die genannten neuen<br />
Erhebungsmerkmale auch freiberufliche Dienstleister<br />
einbeziehen will, hat die <strong>WPK</strong> angeregt, die Novellierung<br />
auch mit Blick auf den von der Bundesregierung beabsichtigten<br />
Bürokratieabbau (vgl. dazu <strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 4/2007,<br />
Seite 15 f.) auf das europarechtlich notwendige Maß zu<br />
beschränken. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens<br />
wird in einer der nächsten Ausgaben berichtet. pr<br />
Die Stellungnahme der <strong>WPK</strong> vom 14.1.20<strong>08</strong> finden Sie unter<br />
➛ www.wpk.de/magazin/1-20<strong>08</strong>/<br />
➛ www.wpk.de/stellungnahmen/<br />
Verkündung der Reform des Versicherungsvertragsrechts<br />
Das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts,<br />
das unter anderem Neuregelungen zum Direktanspruch<br />
auch für Berufshaftpflichtversicherungen enthält, ist am<br />
29.11.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl<br />
I S. 2631 f.). Es ist, vorbehaltlich weniger Ausnahmen (vgl.<br />
dazu Art. 12), am 1.1.20<strong>08</strong> in Kraft getreten. Zuletzt wurde<br />
über das Gesetzesvorhaben im <strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 3/2007,<br />
Seite 52, berichtet.<br />
Der Direktanspruch für Haftpflichtversicherungen (mit<br />
Ausnahme der Kfz-Haftpflichtversicherung) ist auf die<br />
Fälle der Insolvenz oder des unbekannten Aufenthaltsortes<br />
des Versicherungsnehmers begrenzt worden. Mit Insol-<br />
kündet (Gesetz vom 12.12.2007, BGBl. I 2007, S. 2840 ff.),<br />
wird jedoch erst zum 1.7.20<strong>08</strong> in Kraft treten. Wesentliche<br />
Änderungen gegenüber dem zuletzt berichteten Stand haben<br />
sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht mehr<br />
ergeben. Mit den praktischen Auswirkungen der Reform<br />
wird sich die Berichterstattung in einer der nächsten Ausgaben<br />
beschäftigen. pr<br />
venz ist gemeint, dass über das Vermögen des Versicherungsnehmers<br />
das Insolvenzverfahren eröffnet, der Eröffnungsantrag<br />
mangels Masse abgewiesen oder ein vorläufiger<br />
Insolvenzverwalter bestellt worden ist.<br />
Das neue Recht gilt seit 1.1.20<strong>08</strong> für alle nach diesem<br />
Zeitpunkt geschlossenen Verträge. Auf laufende Verträge<br />
(sogenannte Altverträge, die bis zum 31.12.2007 abgeschlossen<br />
worden sind) findet bis zum 31.12.20<strong>08</strong><br />
altes Recht Anwendung; danach gilt auch für diese Verträge<br />
das neue Recht. Abweichendes gilt für die Berechnung<br />
der Neuregelung der Überschussbeteiligungen in der<br />
Lebensversicherung sowie für Rückkaufswerte. wo