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WPK Mag 1-08 - Wirtschaftsprüferkammer

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<strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 1/20<strong>08</strong><br />

Die sechste Änderung der Berufssatzung<br />

WP/RA Dr. Hans-Friedrich Gelhausen, Ass. Dr. Ferdinand Goltz<br />

Die Autoren stellen die vom Beirat der<br />

<strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong> am 22.11.2007<br />

beschlossenen und am 28.2.20<strong>08</strong> in Kraft<br />

tretenden Änderungen der Berufssatzung<br />

für WP/vBP vor.<br />

Einleitung<br />

Nachdem die Berufssatzung mit der<br />

vierten und fünften Änderung im Jahre<br />

2005 gleich zweimal geändert wurde,<br />

blieb sie nachfolgend über einen<br />

Zeitraum von zwei Jahren unverändert.<br />

Das Inkrafttreten des Berufsaufsichtsreformgesetzes<br />

– BARefG –<br />

(Siebte WPO-Novelle) am 6.9.2007,<br />

mit welchem die mit dem Abschlussprüferaufsichtgesetz<br />

– APAG – (Sechste<br />

WPO-Novelle) begonnene Umsetzung<br />

der Abschlussprüferrichtlinie in<br />

nationales Recht fortgesetzt wurde,<br />

hat nunmehr Neuregelungen wie<br />

auch Anpassungen bereits bestehender<br />

Vorschriften in der Berufssatzung<br />

erforderlich gemacht. Auch unabhängig<br />

von den Änderungen der WPO<br />

wurde Bedarf für eine Anzahl von<br />

Neuregelungen gesehen.<br />

Am 22.11.2007 hat der Beirat nach<br />

Anhörung der Arbeitsgemeinschaft<br />

für das wirtschaftliche Prüfungswesen<br />

(§ 57 Abs. 3 Satz 1 WPO) und<br />

Stellungnahme der Abschlussprüferaufsichtskommission<br />

(§ 66a Abs. 1<br />

Satz 2 WPO) die nachfolgend erläuterten<br />

Satzungsänderungen beschlossen<br />

1 sowie die dazugehörigen und<br />

auch im Übrigen zum Teil geänderten<br />

Erläuterungstexte zustimmend zur<br />

Kenntnis genommen 2 .<br />

Das BMWi hat mitgeteilt, dass<br />

nicht die Absicht besteht, die Änderung<br />

der Satzung insgesamt oder in<br />

Teilen aufzuheben. Danach treten die<br />

dem BMWi am 27.11.2007 übermittelten<br />

Satzungsänderungen gemäß<br />

§ 57 Abs. 3 Satz 3 WPO in Verbindung<br />

mit § 57 Abs. 3 Satz 2 WPO am<br />

28.2.20<strong>08</strong> in Kraft.<br />

Überblick<br />

Analysen und Meinungen 33<br />

Es kann zunächst differenziert werden<br />

zwischen Folgeänderungen, die<br />

erforderlich wurden, weil Satzungsvorschriften<br />

auf dem Gesetzestext der<br />

WPO aufbauen oder diesen wiedergeben<br />

(§§ 2, 27, 29), sowie Neuregelungen<br />

beziehungsweise Streichungen,<br />

die auf hinzugekommene beziehungsweise<br />

entfallene Ermächtigungsgrundlagen<br />

in § 57 Abs. 4 WPO<br />

zurückzuführen sind.<br />

Bezogen auf letzteres sind die<br />

neuen Vorschriften zur fachlichen<br />

Fortbildung (§ 4a) sowie zur Bestimmung<br />

der Kriterien für die Angabe<br />

der Vergütungsgrundlagen der Organmitglieder<br />

und leitenden Angestellten<br />

im Transparenzbericht gemäß<br />

§ 55c WPO (§ 13b) zu nennen.

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