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WPK Mag 1-08 - Wirtschaftsprüferkammer

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<strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 1/20<strong>08</strong><br />

der Berufssatzung die Vergütung für<br />

Prüfungen und Gutachten erfasst. Absatz<br />

1 der Vorschrift wurde darüber<br />

hinaus insgesamt an die durch § 55a<br />

Abs. 1 Satz 3 WPO vorgegebene Regelungssituation<br />

angepasst.<br />

Durch Streichung des Erfordernisses<br />

der Angemessenheit der Vergütung<br />

wird deutlich gemacht, dass eine<br />

Rechtspflicht, bei der Kalkulation,<br />

Vereinbarung und Abrechnung der<br />

Vergütung einen Stundensatz in bestimmter<br />

Mindesthöhe anzuwenden,<br />

nicht besteht. In Satz 2 wird aber der<br />

enge Zusammenhang zwischen der<br />

Vergütung und der Qualität der beruflichen<br />

Tätigkeit aufgezeigt und klargestellt,<br />

dass zur Sicherstellung letzterer<br />

im Regelfall die Vereinbarung<br />

angemessener Honorare erforderlich<br />

ist. Dabei versteht sich die Vorschrift<br />

in erster Linie als berufsethischer Appell.<br />

Wie Absatz 1 Satz 3 zeigt, hilft<br />

die Vereinbarung angemessener Honorare<br />

aber auch, ein berufsaufsichtliches<br />

Tätigwerden der <strong>WPK</strong> nach<br />

§ 55a Abs. 1 Satz 3 WPO und den daraus<br />

resultierenden Rechtfertigungsaufwand<br />

zu vermeiden. Hinweise zu<br />

den dort geregelten, im Falle eines erheblichen<br />

Missverhältnisses zwischen<br />

erbrachter Leistung und vereinbarter<br />

Vergütung bestehenden<br />

Nachweispflichten gegenüber der<br />

<strong>WPK</strong> finden sich in den umfassend<br />

überarbeiteten Erläuterungstexten.<br />

Absatz 2 schrieb eine Öffnungsklausel<br />

bei Pauschalhonoraren bislang<br />

nur für Prüfungsaufträge vor.<br />

Aufgrund der vergleichbaren Gefährdungslage<br />

ist die Vorschrift – wiederum<br />

in Entsprechung zum Regelungsbereich<br />

des zweiten Teils der<br />

Berufssatzung – auf Gutachtenaufträge<br />

erstreckt worden.<br />

§ 27a – Unterzeichnung von<br />

Prüfungsvermerken,<br />

Prüfungsberichten und<br />

Gutachten<br />

Die Vorschrift enthält in Absatz 1<br />

nunmehr eine Regelung, wonach von<br />

WPG/BPG erteilte gesetzlich vorge-<br />

schriebene Bestätigungsvermerke sowie<br />

die dazugehörigen Prüfungsberichte<br />

zumindest von dem für die<br />

Auftragsdurchführung verantwortlichen<br />

WP/vBP (§ 24a Abs. 2) unterzeichnet<br />

werden müssen. Die Ergänzung<br />

ist zurückzuführen auf noch<br />

verbleibenden Umsetzungsbedarf aus<br />

Art. 28 Abs. 1 der EU-Abschlussprüferrichtlinie.<br />

Bei Konzernabschlüssen<br />

betrifft dies solche Personen, die<br />

auf der Ebene der Konzernabschlussprüfung<br />

verantwortlich tätig sind,<br />

nicht dagegen Prüfer auf der Ebene<br />

der Tochterunternehmen (Jahresabschluss<br />

oder Handelsbilanz II), und<br />

zwar auch dann, wenn es sich um wesentliche<br />

Tochterunternehmen handelt.<br />

Besondere Berufspflichten bei<br />

beruflicher Zusammenarbeit<br />

§ 29 – Berufsgesellschaften<br />

Absatz 3 Satz 2, der die Regelungen<br />

zur Geschäftsführungsbefugnis von<br />

Nichtberufsangehörigen auf die Firmierung<br />

bzw. Namensgebung von Berufsgesellschaften<br />

überträgt, wurde<br />

entsprechend den Änderungen in § 28<br />

WPO um EU-Prüfer und -Prüfungsgesellschaften<br />

ergänzt.<br />

WP/RA Dr. Hans-Friedrich Gelhausen<br />

ist Mitglied des Vorstandes der PricewaterhouseCoopers<br />

AG WPG, Frankfurt am Main, Mitglied<br />

des Vorstandes und Vorsitzender des Ausschusses<br />

„Berufsrecht/Berufssatzung“ der <strong>WPK</strong> sowie Mitglied<br />

im Hauptfachausschuss und Vorsitzender des<br />

Fachausschusses Recht des IDW.<br />

Ass. Dr. Ferdinand Goltz<br />

ist Referent in der Abteilung Berufsrecht/<br />

Personal/Recht bei der <strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong>.<br />

Analysen und Meinungen 37<br />

Besondere Berufspflichten im<br />

Zusammenhang mit erlaubter<br />

Kundmachung und berufswidriger<br />

Werbung<br />

Die in § 57 Abs. 4 Nr. 4 WPO a. F.<br />

enthaltene Ermächtigungsgrundlage,<br />

besondere Berufspflichten im Zusammenhang<br />

mit erlaubter Kundmachung<br />

und berufswidriger Werbung in der<br />

Berufssatzung zu regeln, ist entfallen<br />

(vgl. Art 1 Nr. 34c bb) BARefG). Teil 4<br />

der Berufssatzung (§§ 31 ff.) wurde<br />

daher insgesamt gestrichen; die bisherigen<br />

Teile 5 und 6 rücken entsprechend<br />

auf. Soweit Einzelvorschriften<br />

auf andere Ermächtigungsgrundlagen<br />

gestützt werden können, sind diese in<br />

Teil 1 der Berufssatzung übernommen<br />

worden.<br />

Dies betrifft die folgenden Regelungen:<br />

§ 32 Abs. 1 Satz 1 a. F. (Anbieten<br />

von Dienstleistungen) ist in modifizierter<br />

Form nunmehr in § 4 Abs. 2, 1.<br />

Alt. geregelt. § 34 a. F. (Information<br />

über die beruflichen Verhältnisse)<br />

wurde textlich unverändert in § 13a<br />

Abs. 1 übernommen. Aus § 35 a. F.<br />

(Fachgebiets- und weitere Tätigkeitsbezeichnungen)<br />

wurde der – ebenfalls<br />

textlich unveränderte – § 13a<br />

Abs. 2 (vgl. bereits oben).

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