WPK Mag 1-08 - Wirtschaftsprüferkammer
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<strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 1/20<strong>08</strong><br />
Änderung des Sparkassengesetzes Rheinland-Pfalz<br />
Das Wirtschaftsministerium des Landes<br />
Rheinland-Pfalz (RP) hat im Oktober 2007<br />
den Referentenentwurf eines 11. Landesgesetzes<br />
zur Änderung des Sparkassengesetzes<br />
vorgelegt. Damit wird auch die<br />
Umsetzung der EU-Abschlussprüferrichtlinie<br />
für den Bereich des Sparkassenwesens in<br />
RP vollzogen.<br />
Die Prüfung des Gesetzentwurfs hat eine Stellungnahme<br />
der <strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong> nicht erforderlich werden<br />
lassen, so dass nachfolgend nur über den Inhalt des Gesetzentwurfs<br />
berichtet wird.<br />
Die Umsetzung der EU-Abschlussprüferrichtlinie hat<br />
hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Zulassung,<br />
Qualifikation und Unabhängigkeit von Abschlussprüfern<br />
und an die öffentliche Aufsicht auch hinsichtlich der Prüfungsstelle<br />
des Sparkassenverbandes RP zu erfolgen. Die<br />
Prüfungsstelle ist nach § 25 Abs. 2 SpkG RP eine Einrichtung<br />
des Sparkassenverbandes RP. Sie nimmt nach § 340k<br />
Abs. 3 HGB Abschlussprüfungen vor und fällt daher unter<br />
den Anwendungsbereich der Richtlinie. Im Sparkassengesetz<br />
werden diejenigen Teile der Richtlinie umgesetzt, die<br />
nicht bereits durch unmittelbar geltendes Bundesrecht geregelt<br />
sind oder zu regeln sein werden. Der Gesetzentwurf<br />
nennt hier in seiner Begründung insbesondere<br />
– Art. 3 (Zulassung),<br />
– Art. 15, 17 bis 20 (Registrierung),<br />
– Art. 21 bis 25 (Berufsgrundsätze),<br />
Jahressteuergesetz 20<strong>08</strong><br />
Über den Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 20<strong>08</strong><br />
(JStG 20<strong>08</strong>) wurde zuletzt im <strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 4/2007, Seite<br />
44, berichtet. Nach der Zweiten und Dritten Lesung im<br />
Deutschen Bundestag am 8.11.2007 wurde der Gesetzentwurf<br />
am 30.11.2007 auch vom Bundesrat verabschiedet.<br />
Das Gesetz wurde am 28.12.2007 im Bundesgesetzblatt<br />
verkündet und ist zum 1.1.20<strong>08</strong> in Kraft getreten (Gesetz<br />
vom 20. 12. 2007, BGBl. I 2007, S. 3150 ff.). Nach erheblicher<br />
Kritik – auch der <strong>WPK</strong> – an der geplanten Neuregelung<br />
des § 42 AO, wonach bei einer „ungewöhnlichen Gestaltung“<br />
zukünftig von einem steuerrechtlichen<br />
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ausgegangen<br />
Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> 31<br />
– Art. 26 (Prüfungsstandards),<br />
– Art. 30 (Untersuchung und Sanktionen),<br />
– Art. 32, 33, 35, 36 (öffentliche Aufsicht) sowie<br />
– Art. 39 bis 42 (besondere Bestimmungen für die<br />
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem<br />
Interesse).<br />
Der Gesetzentwurf enthält dazu folgende wesentliche Änderungen<br />
des Sparkassengesetzes RP:<br />
– Schaffung eines Prüfungsausschusses für kapitalmarktorientierte<br />
Sparkassen (§ 10)<br />
– Regelung der Unabhängigkeit der Prüfungsstelle im<br />
Gesetz (§ 25)<br />
– Registrierung der Prüfungsstelle sowie ihre Bindung an<br />
die Berufsgrundsätze und ihre Verpflichtung auf die<br />
Einhaltung von Prüfungsstandards (§ 25) und<br />
– die öffentliche Aufsicht über die Prüfungsstelle (§ 29).<br />
Für den Berufsstand von besonderem Interesse sind die<br />
neuen Regelungen in § 25 Abs. 3 SpkG-E. Hier heißt es in<br />
den Sätzen 3 und 4: „Die Prüfungsstelle führt die Prüfungen<br />
unter Beachtung der für die Prüfung von großen Kapitalgesellschaften<br />
geltenden Bestimmungen unabhängig<br />
von den Weisungen der Organe des Sparkassenverbandes<br />
durch, lässt sich als Abschlussprüfer registrieren und<br />
unterzieht sich Qualitätskontrollen nach der Maßgabe der<br />
Wirtschaftsprüferordnung. Sie ist an die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />
geltenden Berufsgrundsätze gebunden.“<br />
Die Pflicht zur Registrierung ergibt sich direkt aus den<br />
Maßgaben der Abschlussprüferrichtlinie. Die verpflichtende<br />
Teilnahme an der Qualitätskontrolle ergibt sich in<br />
Ermangelung einer abweichenden Landesregelung aus<br />
§ 340k Abs. 3 Satz 4 HGB. wo<br />
werden sollte, solange der Steuerpflichtige keine beachtlichen<br />
außersteuerlichen Gründe für die gewählte Gestaltung<br />
vorweisen kann, wurde § 42 AO n. F. nunmehr abgeschwächt.<br />
Die Vorschrift bestimmt jetzt, dass ein steuerrechtlicher<br />
Missbrauch vorliegt, wenn eine unangemessene<br />
rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zu einem gesetzlich<br />
nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt<br />
nicht, wenn der Steuerpflichtige beachtliche außersteuerliche<br />
Gründe nachweisen kann. Den Nachweis, dass überhaupt<br />
eine unangemessene rechtliche Gestaltung vorliegt,<br />
muss die Finanzverwaltung führen. pr