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WPK Mag 1-08 - Wirtschaftsprüferkammer

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<strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 1/20<strong>08</strong><br />

Änderung des Sparkassengesetzes Rheinland-Pfalz<br />

Das Wirtschaftsministerium des Landes<br />

Rheinland-Pfalz (RP) hat im Oktober 2007<br />

den Referentenentwurf eines 11. Landesgesetzes<br />

zur Änderung des Sparkassengesetzes<br />

vorgelegt. Damit wird auch die<br />

Umsetzung der EU-Abschlussprüferrichtlinie<br />

für den Bereich des Sparkassenwesens in<br />

RP vollzogen.<br />

Die Prüfung des Gesetzentwurfs hat eine Stellungnahme<br />

der <strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong> nicht erforderlich werden<br />

lassen, so dass nachfolgend nur über den Inhalt des Gesetzentwurfs<br />

berichtet wird.<br />

Die Umsetzung der EU-Abschlussprüferrichtlinie hat<br />

hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Zulassung,<br />

Qualifikation und Unabhängigkeit von Abschlussprüfern<br />

und an die öffentliche Aufsicht auch hinsichtlich der Prüfungsstelle<br />

des Sparkassenverbandes RP zu erfolgen. Die<br />

Prüfungsstelle ist nach § 25 Abs. 2 SpkG RP eine Einrichtung<br />

des Sparkassenverbandes RP. Sie nimmt nach § 340k<br />

Abs. 3 HGB Abschlussprüfungen vor und fällt daher unter<br />

den Anwendungsbereich der Richtlinie. Im Sparkassengesetz<br />

werden diejenigen Teile der Richtlinie umgesetzt, die<br />

nicht bereits durch unmittelbar geltendes Bundesrecht geregelt<br />

sind oder zu regeln sein werden. Der Gesetzentwurf<br />

nennt hier in seiner Begründung insbesondere<br />

– Art. 3 (Zulassung),<br />

– Art. 15, 17 bis 20 (Registrierung),<br />

– Art. 21 bis 25 (Berufsgrundsätze),<br />

Jahressteuergesetz 20<strong>08</strong><br />

Über den Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 20<strong>08</strong><br />

(JStG 20<strong>08</strong>) wurde zuletzt im <strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 4/2007, Seite<br />

44, berichtet. Nach der Zweiten und Dritten Lesung im<br />

Deutschen Bundestag am 8.11.2007 wurde der Gesetzentwurf<br />

am 30.11.2007 auch vom Bundesrat verabschiedet.<br />

Das Gesetz wurde am 28.12.2007 im Bundesgesetzblatt<br />

verkündet und ist zum 1.1.20<strong>08</strong> in Kraft getreten (Gesetz<br />

vom 20. 12. 2007, BGBl. I 2007, S. 3150 ff.). Nach erheblicher<br />

Kritik – auch der <strong>WPK</strong> – an der geplanten Neuregelung<br />

des § 42 AO, wonach bei einer „ungewöhnlichen Gestaltung“<br />

zukünftig von einem steuerrechtlichen<br />

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ausgegangen<br />

Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> 31<br />

– Art. 26 (Prüfungsstandards),<br />

– Art. 30 (Untersuchung und Sanktionen),<br />

– Art. 32, 33, 35, 36 (öffentliche Aufsicht) sowie<br />

– Art. 39 bis 42 (besondere Bestimmungen für die<br />

Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem<br />

Interesse).<br />

Der Gesetzentwurf enthält dazu folgende wesentliche Änderungen<br />

des Sparkassengesetzes RP:<br />

– Schaffung eines Prüfungsausschusses für kapitalmarktorientierte<br />

Sparkassen (§ 10)<br />

– Regelung der Unabhängigkeit der Prüfungsstelle im<br />

Gesetz (§ 25)<br />

– Registrierung der Prüfungsstelle sowie ihre Bindung an<br />

die Berufsgrundsätze und ihre Verpflichtung auf die<br />

Einhaltung von Prüfungsstandards (§ 25) und<br />

– die öffentliche Aufsicht über die Prüfungsstelle (§ 29).<br />

Für den Berufsstand von besonderem Interesse sind die<br />

neuen Regelungen in § 25 Abs. 3 SpkG-E. Hier heißt es in<br />

den Sätzen 3 und 4: „Die Prüfungsstelle führt die Prüfungen<br />

unter Beachtung der für die Prüfung von großen Kapitalgesellschaften<br />

geltenden Bestimmungen unabhängig<br />

von den Weisungen der Organe des Sparkassenverbandes<br />

durch, lässt sich als Abschlussprüfer registrieren und<br />

unterzieht sich Qualitätskontrollen nach der Maßgabe der<br />

Wirtschaftsprüferordnung. Sie ist an die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

geltenden Berufsgrundsätze gebunden.“<br />

Die Pflicht zur Registrierung ergibt sich direkt aus den<br />

Maßgaben der Abschlussprüferrichtlinie. Die verpflichtende<br />

Teilnahme an der Qualitätskontrolle ergibt sich in<br />

Ermangelung einer abweichenden Landesregelung aus<br />

§ 340k Abs. 3 Satz 4 HGB. wo<br />

werden sollte, solange der Steuerpflichtige keine beachtlichen<br />

außersteuerlichen Gründe für die gewählte Gestaltung<br />

vorweisen kann, wurde § 42 AO n. F. nunmehr abgeschwächt.<br />

Die Vorschrift bestimmt jetzt, dass ein steuerrechtlicher<br />

Missbrauch vorliegt, wenn eine unangemessene<br />

rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zu einem gesetzlich<br />

nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt<br />

nicht, wenn der Steuerpflichtige beachtliche außersteuerliche<br />

Gründe nachweisen kann. Den Nachweis, dass überhaupt<br />

eine unangemessene rechtliche Gestaltung vorliegt,<br />

muss die Finanzverwaltung führen. pr

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