WPK Mag 1-08 - Wirtschaftsprüferkammer
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<strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 1/20<strong>08</strong><br />
Berufsrecht<br />
Rüge mit 1.500 ¤ Geldbuße wegen<br />
wiederholter Versicherungslücken<br />
Leitsätze der Redaktion<br />
1. Lässt ein Berufsangehöriger zum wiederholten Male eine<br />
kurze Berufshaftpflichtversicherungslücke zu, die er<br />
rückwirkend schließt, ist die Erteilung einer mit einer<br />
Geldbuße verbundenen Rüge angemessen.<br />
2. Eine Geldbuße von 1.500 ¤ liegt am unteren Rand der in<br />
einem Rügeverfahren möglichen Sanktion.<br />
LG Berlin, Beschluss vom 31.10.2007 - WiL 5/07<br />
Sachverhalt<br />
Der in eigener Praxis tätige vBP hatte zunächst im Sommer<br />
2004 eine Berufshaftpflichtversicherungslücke von dreieinhalb<br />
Wochen zugelassen, die er rückwirkend schloss. Die <strong>WPK</strong><br />
erteilte ihm eine geschäftsstellenseitige Belehrung über die Berufspflicht,<br />
dauerhaft eine Berufshaftpflichtversicherung zu<br />
unterhalten. Im April 2005 erlosch die Berufshaftpflichtversicherung<br />
erneut, so dass die <strong>WPK</strong> die Bestellung des vBP widerrufen<br />
musste. Nachdem dieser zwei Monate später die Versicherung<br />
rückwirkend wiederbegründet hatte, widerrief die<br />
<strong>WPK</strong> den Widerruf der Bestellung des vBP und erteilte ihm eine<br />
Rüge ohne Geldbuße. Schließlich erlosch im April 2006 aufgrund<br />
verspäteter Prämienzahlung die Berufshaftpflichtversicherung<br />
abermals. Nach vier Wochen gelang es dem vBP, die<br />
Versicherung für die Zukunft wiederherzustellen. Die bestehende<br />
Versicherungslücke schloss er nach insgesamt zwei Monaten.<br />
Die <strong>WPK</strong> erteilte ihm daraufhin eine Rüge mit Geldbuße<br />
von 1.500 ¤. Hiergegen erhob der vBP Einspruch mit der<br />
Begründung, dass die Geldbuße angesichts seiner schwierigen<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse infolge der Haftung für Verbindlichkeiten<br />
seines Vaters zu hoch sei. Nachdem die <strong>WPK</strong> den<br />
Einspruch zurückgewiesen hatte, beantragte der vBP eine gerichtliche<br />
Entscheidung gemäß § 63 a Abs. 1 WPO durch das<br />
LG Berlin.<br />
Wesentliche Entscheidungsgründe<br />
Der Antrag ist unbegründet. Der vBP hat gegen die ihm gesetzlich<br />
auferlegte Pflicht zur dauerhaften Unterhaltung<br />
einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 130 Abs. 1 in<br />
Verbindung mit § 54 Abs. 1 WPO verstoßen. Die Rüge und<br />
die verhängte Geldbuße sind angemessen. Letztere stellt<br />
eine ersichtlich milde, die von dem Berufsangehörigen angeführten<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse bereits sehr angemessen<br />
berücksichtigende Maßnahme dar. Dabei ist zu beachten:<br />
Die Geldbuße hält sich mit 1.500 ¤ am unteren Rahmen<br />
des in einem Rügeverfahren gesetzlich Möglichen, konnte<br />
die <strong>WPK</strong> doch für Pflichtverstöße, die wie der vorliegende<br />
Aus der Rechtsprechung 47<br />
im Jahr 2006 begangen war, Rügen mit Geldbußen von bis<br />
zu 10.000 ¤ verbinden. Das Zulassen einer Haftpflichtversicherungslücke<br />
stellt bereits objektiv einen gewichtigen<br />
Verstoß gegen Berufspflichten dar. Diese Pflichtverletzung<br />
gefährdet die Vermögensinteressen der Mandanten erheblich<br />
und unmittelbar. Wie gewichtig das Gesetz einen solchen<br />
Verstoß ansieht, zeigt sich daran, dass die <strong>WPK</strong> bei<br />
einer fehlenden Berufshaftpflichtversicherung gegen den<br />
vBP ein Widerrufsverfahren führen muss.<br />
Vorliegend erhält der Pflichtverstoß ein zusätzliches erhebliches<br />
Gewicht, weil der vBP die Berufspflicht vorsätzlich<br />
verletzt hat. Es handelt sich um einen Wiederholungsfall.<br />
Der vBP hat in einem verhältnismäßig kurzen<br />
Zeitraum den dritten gleich gelagerten Pflichtenverstoß<br />
begangen. Wenn ein vBP seine wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
geordnet hat, wie es zwingende Voraussetzung für<br />
die Fortführung seines Berufs ist, so muss auch eine Geldbuße<br />
in der erkannten Höhe für ihn tragbar sein.<br />
Die Entscheidung wurde redaktionell überarbeitet.<br />
Den offiziellen Wortlaut finden Sie unter ➛ www.wpk.de/magazin/1-20<strong>08</strong>/<br />
Anmerkung:<br />
Seit 2004 konnte die <strong>WPK</strong> gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 WPO<br />
Rügen mit Geldbußen von zunächst bis 10.000 ¤ verhängen.<br />
Durch das am 6.9.2007 in Kraft getretene Berufsaufsichtsreformgesetz<br />
ist der Betrag auf 50.000 ¤ erhöht worden.<br />
Das Gericht setzt sich mit der Angemessenheit einer Geldbuße<br />
bei wiederholten, kurzfristig geschlossenen Versicherungslücken<br />
auseinander. Es stellt fest, dass die hier<br />
verhängte Geldbuße angesichts des Vorsatzes des vBP und<br />
des Gefährdungspotentials für Mandanten mit 1.500 ¤ am<br />
unteren Rahmen angesiedelt ist. Die milde Sanktion rechtfertigte<br />
sich dadurch, dass der vBP für Schulden seines Vaters<br />
einstehen musste und deshalb in wirtschaftliche<br />
Schwierigkeiten geraten war.<br />
Berufsangehörige, die wiederholt Versicherungslücken zulassen,<br />
müssen grundsätzlich mit höheren Geldbußen<br />
rechnen, auch wenn sie die Lücken kurzfristig schließen.<br />
Je nach Schwere der Pflichtverletzung kommt auch die<br />
Anschuldigung in einem berufsgerichtlichen Verfahren<br />
und die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme<br />
durch das Gericht gemäß § 68 WPO in Betracht, wie das<br />
auf Seite 48 in diesem Heft veröffentlichte Urteil des LG<br />
Berlin vom 22.12.2006 - WiL10/06 verdeutlicht. ti