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WPK Mag 1-08 - Wirtschaftsprüferkammer

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<strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 1/20<strong>08</strong><br />

Berufsrecht<br />

Rüge mit 1.500 ¤ Geldbuße wegen<br />

wiederholter Versicherungslücken<br />

Leitsätze der Redaktion<br />

1. Lässt ein Berufsangehöriger zum wiederholten Male eine<br />

kurze Berufshaftpflichtversicherungslücke zu, die er<br />

rückwirkend schließt, ist die Erteilung einer mit einer<br />

Geldbuße verbundenen Rüge angemessen.<br />

2. Eine Geldbuße von 1.500 ¤ liegt am unteren Rand der in<br />

einem Rügeverfahren möglichen Sanktion.<br />

LG Berlin, Beschluss vom 31.10.2007 - WiL 5/07<br />

Sachverhalt<br />

Der in eigener Praxis tätige vBP hatte zunächst im Sommer<br />

2004 eine Berufshaftpflichtversicherungslücke von dreieinhalb<br />

Wochen zugelassen, die er rückwirkend schloss. Die <strong>WPK</strong><br />

erteilte ihm eine geschäftsstellenseitige Belehrung über die Berufspflicht,<br />

dauerhaft eine Berufshaftpflichtversicherung zu<br />

unterhalten. Im April 2005 erlosch die Berufshaftpflichtversicherung<br />

erneut, so dass die <strong>WPK</strong> die Bestellung des vBP widerrufen<br />

musste. Nachdem dieser zwei Monate später die Versicherung<br />

rückwirkend wiederbegründet hatte, widerrief die<br />

<strong>WPK</strong> den Widerruf der Bestellung des vBP und erteilte ihm eine<br />

Rüge ohne Geldbuße. Schließlich erlosch im April 2006 aufgrund<br />

verspäteter Prämienzahlung die Berufshaftpflichtversicherung<br />

abermals. Nach vier Wochen gelang es dem vBP, die<br />

Versicherung für die Zukunft wiederherzustellen. Die bestehende<br />

Versicherungslücke schloss er nach insgesamt zwei Monaten.<br />

Die <strong>WPK</strong> erteilte ihm daraufhin eine Rüge mit Geldbuße<br />

von 1.500 ¤. Hiergegen erhob der vBP Einspruch mit der<br />

Begründung, dass die Geldbuße angesichts seiner schwierigen<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse infolge der Haftung für Verbindlichkeiten<br />

seines Vaters zu hoch sei. Nachdem die <strong>WPK</strong> den<br />

Einspruch zurückgewiesen hatte, beantragte der vBP eine gerichtliche<br />

Entscheidung gemäß § 63 a Abs. 1 WPO durch das<br />

LG Berlin.<br />

Wesentliche Entscheidungsgründe<br />

Der Antrag ist unbegründet. Der vBP hat gegen die ihm gesetzlich<br />

auferlegte Pflicht zur dauerhaften Unterhaltung<br />

einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 130 Abs. 1 in<br />

Verbindung mit § 54 Abs. 1 WPO verstoßen. Die Rüge und<br />

die verhängte Geldbuße sind angemessen. Letztere stellt<br />

eine ersichtlich milde, die von dem Berufsangehörigen angeführten<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse bereits sehr angemessen<br />

berücksichtigende Maßnahme dar. Dabei ist zu beachten:<br />

Die Geldbuße hält sich mit 1.500 ¤ am unteren Rahmen<br />

des in einem Rügeverfahren gesetzlich Möglichen, konnte<br />

die <strong>WPK</strong> doch für Pflichtverstöße, die wie der vorliegende<br />

Aus der Rechtsprechung 47<br />

im Jahr 2006 begangen war, Rügen mit Geldbußen von bis<br />

zu 10.000 ¤ verbinden. Das Zulassen einer Haftpflichtversicherungslücke<br />

stellt bereits objektiv einen gewichtigen<br />

Verstoß gegen Berufspflichten dar. Diese Pflichtverletzung<br />

gefährdet die Vermögensinteressen der Mandanten erheblich<br />

und unmittelbar. Wie gewichtig das Gesetz einen solchen<br />

Verstoß ansieht, zeigt sich daran, dass die <strong>WPK</strong> bei<br />

einer fehlenden Berufshaftpflichtversicherung gegen den<br />

vBP ein Widerrufsverfahren führen muss.<br />

Vorliegend erhält der Pflichtverstoß ein zusätzliches erhebliches<br />

Gewicht, weil der vBP die Berufspflicht vorsätzlich<br />

verletzt hat. Es handelt sich um einen Wiederholungsfall.<br />

Der vBP hat in einem verhältnismäßig kurzen<br />

Zeitraum den dritten gleich gelagerten Pflichtenverstoß<br />

begangen. Wenn ein vBP seine wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

geordnet hat, wie es zwingende Voraussetzung für<br />

die Fortführung seines Berufs ist, so muss auch eine Geldbuße<br />

in der erkannten Höhe für ihn tragbar sein.<br />

Die Entscheidung wurde redaktionell überarbeitet.<br />

Den offiziellen Wortlaut finden Sie unter ➛ www.wpk.de/magazin/1-20<strong>08</strong>/<br />

Anmerkung:<br />

Seit 2004 konnte die <strong>WPK</strong> gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 WPO<br />

Rügen mit Geldbußen von zunächst bis 10.000 ¤ verhängen.<br />

Durch das am 6.9.2007 in Kraft getretene Berufsaufsichtsreformgesetz<br />

ist der Betrag auf 50.000 ¤ erhöht worden.<br />

Das Gericht setzt sich mit der Angemessenheit einer Geldbuße<br />

bei wiederholten, kurzfristig geschlossenen Versicherungslücken<br />

auseinander. Es stellt fest, dass die hier<br />

verhängte Geldbuße angesichts des Vorsatzes des vBP und<br />

des Gefährdungspotentials für Mandanten mit 1.500 ¤ am<br />

unteren Rahmen angesiedelt ist. Die milde Sanktion rechtfertigte<br />

sich dadurch, dass der vBP für Schulden seines Vaters<br />

einstehen musste und deshalb in wirtschaftliche<br />

Schwierigkeiten geraten war.<br />

Berufsangehörige, die wiederholt Versicherungslücken zulassen,<br />

müssen grundsätzlich mit höheren Geldbußen<br />

rechnen, auch wenn sie die Lücken kurzfristig schließen.<br />

Je nach Schwere der Pflichtverletzung kommt auch die<br />

Anschuldigung in einem berufsgerichtlichen Verfahren<br />

und die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme<br />

durch das Gericht gemäß § 68 WPO in Betracht, wie das<br />

auf Seite 48 in diesem Heft veröffentlichte Urteil des LG<br />

Berlin vom 22.12.2006 - WiL10/06 verdeutlicht. ti

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