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WPK Mag 1-08 - Wirtschaftsprüferkammer

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<strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 1/20<strong>08</strong><br />

Das Gericht zitiert die einschlägige Rechtsprechung<br />

des BGH (z.B. BGH Urteil vom 20.4.2004 - X ZR 250/02,<br />

Urteil vom 8.6.2004 - X ZR 283/02 und Urteil vom<br />

14.6.2007 - III ZR 125/06). Bei Anwendung dieser<br />

Grundsätze sei eine Einbeziehung des Klägers in den<br />

Schutzbereich des streitgegenständlichen Prospektprüfungsgutachtens<br />

abzulehnen. Der Anlageprospekt enthalte<br />

keinen Hinweis auf das beauftragte Prospektgutachten<br />

und die Möglichkeit, dieses einzusehen oder zu<br />

erhalten. In dem Prospektprüfungsgutachten heißt es:<br />

„Mit der Beurteilung soll festgestellt werden, ob der<br />

Prospekt die aus der Sicht eines verständigen und<br />

durchschnittlich vorsichtigen Anlegers für eine Anlageentscheidung<br />

erheblichen Angaben mit hinreichender<br />

Sicherheit vollständig und richtig enthält und ob diese<br />

Angaben klar – d.h. gedanklich geordnet, eindeutig und<br />

verständlich – gemacht werden.“<br />

Nach Auffassung des Senats ist hieraus nicht eindeutig<br />

zu entnehmen, dass das Gutachten auch dazu dienen<br />

sollte, Dritten zugänglich zu sein. Der Senat zitiert aus<br />

dem Prospektgutachten:<br />

„Wir weisen darauf hin, dass die Prospektbeurteilung<br />

vom Initiator an unsere Gesellschaft als einem vom<br />

Initiator unabhängigen Sachverständigen in Auftrag gegeben<br />

ist. Ansprüche zwischen den Kapitalanlegern und<br />

unserer Gesellschaft bestehen nur aufgrund einer mit<br />

den einzelnen Anlegern noch gesondert abzuschließenden<br />

individuellen Auskunftsvereinbarung“.<br />

Der Senat lässt auch nicht das Argument des Klägers<br />

gelten, dass der Beklagte gewusst habe, dass es sich um<br />

ein Gutachten gehandelt habe, welches typischerweise<br />

zur Werbung von Anlegern verwandt werde. Hilfsweise<br />

argumentiert der Senat, dass das Gutachten, selbst wenn<br />

vertragliche Vereinbarungen mit dem Kläger bestanden<br />

hätten, für den Schaden nicht ursächlich gewesen sei.<br />

Voraussetzung sei, dass die Anlageentscheidung des Anlegers<br />

auf dem erstatteten Prospektgutachten beruhe.<br />

Der Anleger müsse von dem Gutachten Gebrauch gemacht<br />

haben. Bei ihm müsse Vertrauen erzeugt worden<br />

sein. Da dem Kläger vor Beitritt zur Gesellschaft das Prospektgutachten<br />

nicht vorlag, hält das Gericht die haftungsbegründende<br />

Kausalität nicht für gegeben. Es könne<br />

offen bleiben, ob der Beklagte der Auftraggeberin das<br />

Ergebnis der Begutachtung bereits vor der Übermittlung<br />

des Originalgutachtens mitgeteilt habe, ob die Initiatoren<br />

den Vertrieb eingestellt hätten, wenn ihnen ein negatives<br />

Ergebnis des Gutachtens mitgeteilt worden wäre<br />

und wann die Beklagte das Gutachten ihrer Auftraggeberin<br />

übermittelt habe. Ansprüche aus § 826 BGB werden<br />

vom Senat erörtert und verneint.<br />

Mitgeteilt von der Versicherungsstelle Wiesbaden,<br />

Versicherergemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen<br />

„worst-case-Szenario“ bezeichnete „Restrisikobetrachtung“,<br />

da diese die Anleger nicht deutlich genug darauf<br />

hinweist, dass die Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes<br />

und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes<br />

unterliegt. Eine Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich<br />

des Gutachtenauftrages als Vertrag mit Schutzwirkung<br />

zugunsten Dritter ist jedoch nur dann möglich, wenn<br />

sich der Anleger das Prospektgutachten vor seiner Anlageentscheidung<br />

hat aushändigen lassen. Letzteres war vorliegend<br />

nicht geschehen. Der Kläger kann eine Haftung der<br />

beklagten WPG nicht lediglich mit dem Vortrag begründen,<br />

sein Vermittler habe ihm die Beteiligung empfohlen<br />

und er habe auf die im Prospektgutachten enthaltenen Angaben<br />

vertraut, da er sich bei dem Berater nach dem Gutachten<br />

erkundigt habe und dieser insoweit keine negativen<br />

Ausführungen gemacht habe. Für die Erstreckung der<br />

Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsätzen<br />

des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich<br />

der Expertenhaftung kommt es entscheidend darauf<br />

an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht<br />

und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf<br />

seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird. Es ist<br />

zu berücksichtigen, dass das Maß der Erstreckung der<br />

Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des Dritten zu bestimmen,<br />

sondern dass dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien<br />

ist. Im vorliegenden Fall ist insoweit darauf<br />

abzustellen, was zu dem Prospektgutachten – für alle Anleger<br />

lesbar – in dem Prospekt verlautbart worden ist.<br />

Wenn es dort heißt, dass „der Bericht nach Fertigstellung<br />

den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften<br />

Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt“<br />

werde, kann der Anleger den Drittschutz grundsätzlich<br />

nur dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutachten für<br />

seine Zwecke angefordert und es auf diese Weise zur<br />

Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat.<br />

Die Entscheidung wurde redaktionell überarbeitet.<br />

Den offiziellen Wortlaut finden Sie unter ➛ www.wpk.de/magazin/1-20<strong>08</strong>/<br />

Haftungsrecht<br />

Aus der Rechtsprechung 51<br />

Keine Dritthaftung aus<br />

Steuerberatungsvertrag mit GmbH<br />

gegenüber GmbH-Geschäftsführer<br />

Leitsätze des Gerichts<br />

1. Zum konkludenten Zustandekommen eines Steuerberatungsvertrages.<br />

2. Der Steuerberatungsvertrag mit einer GmbH ist jedenfalls<br />

in der Regel kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten<br />

des GmbH-Geschäftsführers.<br />

OLG Celle, Urteil vom 30.5.2007 - 3 U 260/06

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