WPK Mag 1-08 - Wirtschaftsprüferkammer
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<strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 1/20<strong>08</strong><br />
Das Gericht zitiert die einschlägige Rechtsprechung<br />
des BGH (z.B. BGH Urteil vom 20.4.2004 - X ZR 250/02,<br />
Urteil vom 8.6.2004 - X ZR 283/02 und Urteil vom<br />
14.6.2007 - III ZR 125/06). Bei Anwendung dieser<br />
Grundsätze sei eine Einbeziehung des Klägers in den<br />
Schutzbereich des streitgegenständlichen Prospektprüfungsgutachtens<br />
abzulehnen. Der Anlageprospekt enthalte<br />
keinen Hinweis auf das beauftragte Prospektgutachten<br />
und die Möglichkeit, dieses einzusehen oder zu<br />
erhalten. In dem Prospektprüfungsgutachten heißt es:<br />
„Mit der Beurteilung soll festgestellt werden, ob der<br />
Prospekt die aus der Sicht eines verständigen und<br />
durchschnittlich vorsichtigen Anlegers für eine Anlageentscheidung<br />
erheblichen Angaben mit hinreichender<br />
Sicherheit vollständig und richtig enthält und ob diese<br />
Angaben klar – d.h. gedanklich geordnet, eindeutig und<br />
verständlich – gemacht werden.“<br />
Nach Auffassung des Senats ist hieraus nicht eindeutig<br />
zu entnehmen, dass das Gutachten auch dazu dienen<br />
sollte, Dritten zugänglich zu sein. Der Senat zitiert aus<br />
dem Prospektgutachten:<br />
„Wir weisen darauf hin, dass die Prospektbeurteilung<br />
vom Initiator an unsere Gesellschaft als einem vom<br />
Initiator unabhängigen Sachverständigen in Auftrag gegeben<br />
ist. Ansprüche zwischen den Kapitalanlegern und<br />
unserer Gesellschaft bestehen nur aufgrund einer mit<br />
den einzelnen Anlegern noch gesondert abzuschließenden<br />
individuellen Auskunftsvereinbarung“.<br />
Der Senat lässt auch nicht das Argument des Klägers<br />
gelten, dass der Beklagte gewusst habe, dass es sich um<br />
ein Gutachten gehandelt habe, welches typischerweise<br />
zur Werbung von Anlegern verwandt werde. Hilfsweise<br />
argumentiert der Senat, dass das Gutachten, selbst wenn<br />
vertragliche Vereinbarungen mit dem Kläger bestanden<br />
hätten, für den Schaden nicht ursächlich gewesen sei.<br />
Voraussetzung sei, dass die Anlageentscheidung des Anlegers<br />
auf dem erstatteten Prospektgutachten beruhe.<br />
Der Anleger müsse von dem Gutachten Gebrauch gemacht<br />
haben. Bei ihm müsse Vertrauen erzeugt worden<br />
sein. Da dem Kläger vor Beitritt zur Gesellschaft das Prospektgutachten<br />
nicht vorlag, hält das Gericht die haftungsbegründende<br />
Kausalität nicht für gegeben. Es könne<br />
offen bleiben, ob der Beklagte der Auftraggeberin das<br />
Ergebnis der Begutachtung bereits vor der Übermittlung<br />
des Originalgutachtens mitgeteilt habe, ob die Initiatoren<br />
den Vertrieb eingestellt hätten, wenn ihnen ein negatives<br />
Ergebnis des Gutachtens mitgeteilt worden wäre<br />
und wann die Beklagte das Gutachten ihrer Auftraggeberin<br />
übermittelt habe. Ansprüche aus § 826 BGB werden<br />
vom Senat erörtert und verneint.<br />
Mitgeteilt von der Versicherungsstelle Wiesbaden,<br />
Versicherergemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen<br />
„worst-case-Szenario“ bezeichnete „Restrisikobetrachtung“,<br />
da diese die Anleger nicht deutlich genug darauf<br />
hinweist, dass die Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes<br />
und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes<br />
unterliegt. Eine Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich<br />
des Gutachtenauftrages als Vertrag mit Schutzwirkung<br />
zugunsten Dritter ist jedoch nur dann möglich, wenn<br />
sich der Anleger das Prospektgutachten vor seiner Anlageentscheidung<br />
hat aushändigen lassen. Letzteres war vorliegend<br />
nicht geschehen. Der Kläger kann eine Haftung der<br />
beklagten WPG nicht lediglich mit dem Vortrag begründen,<br />
sein Vermittler habe ihm die Beteiligung empfohlen<br />
und er habe auf die im Prospektgutachten enthaltenen Angaben<br />
vertraut, da er sich bei dem Berater nach dem Gutachten<br />
erkundigt habe und dieser insoweit keine negativen<br />
Ausführungen gemacht habe. Für die Erstreckung der<br />
Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsätzen<br />
des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich<br />
der Expertenhaftung kommt es entscheidend darauf<br />
an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht<br />
und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf<br />
seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird. Es ist<br />
zu berücksichtigen, dass das Maß der Erstreckung der<br />
Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des Dritten zu bestimmen,<br />
sondern dass dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien<br />
ist. Im vorliegenden Fall ist insoweit darauf<br />
abzustellen, was zu dem Prospektgutachten – für alle Anleger<br />
lesbar – in dem Prospekt verlautbart worden ist.<br />
Wenn es dort heißt, dass „der Bericht nach Fertigstellung<br />
den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften<br />
Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt“<br />
werde, kann der Anleger den Drittschutz grundsätzlich<br />
nur dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutachten für<br />
seine Zwecke angefordert und es auf diese Weise zur<br />
Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat.<br />
Die Entscheidung wurde redaktionell überarbeitet.<br />
Den offiziellen Wortlaut finden Sie unter ➛ www.wpk.de/magazin/1-20<strong>08</strong>/<br />
Haftungsrecht<br />
Aus der Rechtsprechung 51<br />
Keine Dritthaftung aus<br />
Steuerberatungsvertrag mit GmbH<br />
gegenüber GmbH-Geschäftsführer<br />
Leitsätze des Gerichts<br />
1. Zum konkludenten Zustandekommen eines Steuerberatungsvertrages.<br />
2. Der Steuerberatungsvertrag mit einer GmbH ist jedenfalls<br />
in der Regel kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten<br />
des GmbH-Geschäftsführers.<br />
OLG Celle, Urteil vom 30.5.2007 - 3 U 260/06