WPK Mag 1-08 - Wirtschaftsprüferkammer
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<strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 1/20<strong>08</strong><br />
diese Grundsätze ebenfalls beachten, und die Einhaltung<br />
angemessen zu überwachen.“<br />
6. Nach § 13 werden folgende Überschriften und folgende<br />
§§ 13a, 13b eingefügt:<br />
„§ 13a Information über die beruflichen Verhältnisse;<br />
Fachgebiets- und weitere Tätigkeitsbezeichnungen<br />
(1) Geschäftsbriefbogen, Praxisschilder oder sonstige auf<br />
Dauer angelegte Informationen über die beruflichen<br />
Verhältnisse müssen die Angaben nach § 18 Abs. 1,<br />
§ 128 Abs. 2 WPO bzw. die Firma oder den Namen der<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft<br />
enthalten. Sozietätsfähige Personen dürfen<br />
unter Kennzeichnung ihres Status auf dem Briefbogen<br />
genannt werden; die Nennung anderer Personen ist unzulässig.<br />
Praxisschilder dürfen nur dort angebracht<br />
werden, wo sich die berufliche Niederlassung oder<br />
Zweigniederlassung befindet.<br />
(2) WP/vBP dürfen nur Fachgebietsbezeichnungen führen,<br />
die gesetzlich zugelassen sind. Hinweise auf eine öffentliche<br />
Bestellung als Sachverständiger sind zulässig. Werden<br />
WP/vBP als Insolvenzverwalter oder in vergleichbaren<br />
Funktionen tätig, so dürfen sie im Rahmen solcher<br />
Tätigkeiten neben dem Namen und der Berufsbezeichnung<br />
eine entsprechende Kennzeichnung führen.“<br />
„§ 13b Kriterien zur Beschreibung der Vergütungsgrundlagen<br />
im Transparenzbericht<br />
Die in den Transparenzbericht aufzunehmenden Informationen<br />
über die Vergütungsgrundlagen der Organmitglieder<br />
und leitenden Angestellten (§ 55c Abs. 1<br />
Satz 2 Nr. 7 WPO) sollen erkennen lassen, ob und wie<br />
die berufliche Tätigkeit durch finanzielle Anreize beeinflusst<br />
wird. Sie müssen Angaben darüber enthalten,<br />
– ob sich die Vergütung in feste und variable Bestandteile<br />
einschließlich erfolgsabhängiger Komponenten<br />
aufgliedert,<br />
– welcher Anteil der Vergütung auf den variablen Teil<br />
entfällt,<br />
– welcher Art die variable Vergütung und die Bemessungsgrundlage<br />
hierfür ist.“<br />
7. § 18 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Die Wörter „im Rahmen von Tätigkeiten, die<br />
WP/vBP gesetzlich vorbehalten sind,“ werden gestrichen.<br />
bb) Nach dem Wort „abgeben“ werden ein Komma und<br />
nachfolgend die Wörter „die ihnen gesetzlich vor-<br />
Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> 17<br />
behalten sind (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WPO)“ eingefügt.<br />
cc) Es wird folgender Satz 2 angefügt: „Dies gilt auch<br />
bei solchen gesetzlich vorbehaltenen Erklärungen,<br />
denen eine nicht gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit<br />
zugrunde liegt.“<br />
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „erstatten“ ein<br />
Komma und nachfolgend die Wörter „die ihnen<br />
nicht gesetzlich vorbehalten sind“ eingefügt.<br />
bb) Satz 2 wird gestrichen.<br />
8. § 24b wird wie folgt geändert:<br />
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:<br />
„(4) Übernimmt ein WP/vBP, der nicht als Abschlussprüfer<br />
bestellt ist, den Auftrag, zu der Behandlung eines<br />
konkreten Sachverhalts in der Rechnungslegung<br />
des Unternehmens ein Gutachten abzugeben, hat er vor<br />
Erstattung des Gutachtens mit dem Abschlussprüfer<br />
des Unternehmens den Hintergrund und die Rahmenbedingungen<br />
sowie die für die Beurteilung wesentlichen<br />
Einzelheiten des Sachverhalts zu erörtern. Mit<br />
dem Auftraggeber ist zu vereinbaren, dass der Abschlussprüfer<br />
von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden<br />
wird. Erteilt der Auftraggeber eine solche Entbindung<br />
nicht oder widerspricht er einer Kontaktaufnahme,<br />
so ist der Auftrag abzulehnen oder niederzulegen.“<br />
9. § 24d wird wie folgt geändert:<br />
Dem Absatz 2 werden nach Satz 4 folgende Sätze 5 bis<br />
7 angefügt:<br />
„Eine Person ist von der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung<br />
ausgeschlossen, wenn sie in sieben Fällen<br />
entweder den Bestätigungsvermerk nach § 322<br />
HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses des Unternehmens<br />
gezeichnet hat oder die auftragsbegleitende<br />
Qualitätssicherung bei der Prüfung des Jahresabschlusses<br />
des Unternehmens durchgeführt hat. Dies gilt<br />
nicht, wenn seit ihrer letzten Beteiligung an der Prüfung<br />
bzw. der letzten auftragsbegleitenden Qualitätssicherung<br />
bei der Prüfung des Jahresabschlusses des<br />
Unternehmens zwei oder mehr Jahre vergangen sind.<br />
Der Zeichnung des Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluss<br />
steht es gleich, wenn stattdessen oder zusätzlich<br />
der Bestätigungsvermerk für den Konzernabschluss<br />
des Unternehmens gezeichnet worden ist;<br />
entsprechendes gilt für die Durchführung der auftragsbegleitenden<br />
Qualitätssicherung bei der Prüfung eines<br />
Konzernabschlusses.“