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WPK Mag 1-08 - Wirtschaftsprüferkammer

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<strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 1/20<strong>08</strong><br />

Neben zahlreichen Anmerkungen redaktioneller und<br />

rechtstechnischer Art sind aus der Stellungnahme der<br />

<strong>WPK</strong> im Wesentlichen folgende Anmerkungen und Hinweise<br />

hervorzuheben:<br />

• Die <strong>WPK</strong> begrüßt ausdrücklich die Intention des BMJ,<br />

die Regelungen zur Rechnungslegung zu verbessern,<br />

um dadurch den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.<br />

Sie unterstützt das Bestreben, die Rechnungslegungsvorschriften<br />

zu einer vollwertigen, aber kostengünstigeren<br />

und einfacheren Alternative zu den International<br />

Financial Reporting Standards (IFRS) weiterzuentwickeln.<br />

Dass der prinzipienbasierte Ansatz des HGB<br />

hierbei beibehalten werden soll und keinem regelungsbasierten<br />

Ansatz Platz macht, sieht die <strong>WPK</strong> als folgerichtig<br />

und zweckmäßig an. Im Interesse klarer, eindeutiger<br />

und anwendbarer Bilanzierungs- und<br />

Bewertungsregelungen steht die <strong>WPK</strong> insbesondere<br />

auch der Reduzierung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten<br />

positiv gegenüber.<br />

• Die <strong>WPK</strong> unterstützt weiterhin ausdrücklich die Abschaffung<br />

der sogenannten „umgekehrten Maßgeblichkeit“<br />

der Steuer- für die Handelsbilanz, da diese die<br />

Informationsfunktion der handelsrechtlichen Rechnungslegung<br />

stärkt und die umgekehrte Maßgeblichkeit<br />

zu rein steuerlich bedingten Informationsverzerrungen<br />

führt. Die Auffassung des Gesetzgebers, dass es<br />

zu der Maßgeblichkeit selbst „keine alternative Gestaltungsmöglichkeit“<br />

gibt, wird geteilt.<br />

• Die aufgrund der Abschlussprüferrichtlinie erforderliche<br />

Umsetzung der Netzwerkdefinition im Rahmen eines<br />

neuen § 319b HGB wird sowohl in rechtstechnischer<br />

als auch in inhaltlicher Hinsicht begrüßt. Dies<br />

gilt insbesondere für das Bemühen, den Netzwerkbegriff<br />

im Rahmen des Möglichen eng zu halten und damit<br />

mittelstandsfreundlich zu gestalten.<br />

• Der Ergänzung von § 342 Abs. 1 HGB um eine Nr. 4, die<br />

dem DRSC die Erarbeitung von Interpretationen der<br />

Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> 27<br />

Stellungnahmen der <strong>WPK</strong> zu aktuellen Gesetzesvorhaben<br />

Referentenentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)<br />

Die wichtigsten Bestandteile des Referentenentwurfs<br />

wurden bereits im <strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin<br />

4/2007, Seite 15, vorgestellt. Die <strong>WPK</strong> hat<br />

an der Anhörung des Bundesministeriums<br />

der Justiz am 8.1.20<strong>08</strong> teilzunehmen.<br />

Mit der am 14.1.20<strong>08</strong> abgegebenen Stellungnahme<br />

zum Referentenentwurf hat sich die<br />

<strong>WPK</strong> wiederum in das Gesetzgebungsverfahren<br />

eingebracht.<br />

internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne<br />

von § 315a Abs. 1 HGB zuweist, wird vor dem Hintergrund,<br />

dass auch international üblicherweise das Recht<br />

und die Pflicht zur Interpretation internationaler Standards<br />

dem nationalen Standardsetter zugewiesen wird,<br />

auch für Deutschland begrüßt.<br />

• Die Ermächtigung des BMJ im § 316 Abs. 5 HGB-neu,<br />

durch Rechtsverordnung zusätzlich zu den internationalen<br />

Prüfungsstandards Abschlussprüfungsverfahren<br />

oder Abschlussprüfungsanforderungen vorzuschreiben,<br />

wird von der <strong>WPK</strong> kritisch gesehen. Die <strong>WPK</strong> ist<br />

der Auffassung, dass ergänzende Prüfungsanforderungen<br />

nicht im Wege einer Rechtsverordnung, sondern<br />

nur als gesetzliche Regelungen erlassen werden können.<br />

Die Standardsetzung für das Verfahren der Abschlussprüfung<br />

hingegen sollte beim Berufsstand belassen<br />

werden.<br />

•Aufgrund einer Maßgabe der Abschlussprüferrichtlinie<br />

ist in das deutsche Recht eine Regelung zum Cooling-<br />

Off aufzunehmen. Die beabsichtigte Eingliederung in<br />

die WPO wird unter den gegebenen Umständen auch<br />

von der <strong>WPK</strong> als beste Lösung angesehen, wenn auch<br />

nicht – wie im Referentenentwurf vorgesehen – im<br />

Zusammenhang mit den zentralen Berufspflichten<br />

des WP/vBP nach § 43 WPO. Hingewiesen hat die<br />

<strong>WPK</strong> des Weiteren darauf, dass die Anwendung der<br />

Cooling-Off-Regelung grundsätzlich in den Fällen<br />

nicht erforderlich sein dürfte, in denen es zu einem<br />

Wechsel des Abschlussprüfers im Sinne der externen<br />

Rotation kommt.<br />

• Die Einbeziehung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände<br />

in die anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen<br />

der <strong>WPK</strong> war bereits im Rahmen des Berufsaufsichtsreformgesetzes<br />

(BARefG) ein Thema. Die<br />

Einbeziehung als solche ist hierbei zwischen allen Beteiligten<br />

unstreitig, wobei es für die <strong>WPK</strong> allerdings unverzichtbar<br />

war und ist, dass es keine lediglich „partielle“<br />

Einbeziehung gibt. Unsicherheiten gab es daher<br />

hinsichtlich der seinerzeit vorgesehenen rechtstechnischen<br />

Umsetzung. Der jetzt im Rahmen des BilMoG<br />

vorgesehene regelungstechnische Ansatz entspricht<br />

wiederum demjenigen, der bereits im Rahmen des<br />

BARefG vom Wirtschaftsausschuss des Deutschen<br />

Bundestages als nicht geeignet angesehen wurde. Das<br />

Thema soll daher zunächst mit den Dachverbänden der<br />

genossenschaftlichen Prüfungsverbände erörtert und<br />

nach Möglichkeit ein gemeinsamer Lösungsansatz vorgeschlagen<br />

werden. gu/sn<br />

Die Stellungnahme der <strong>WPK</strong> vom 14.1.20<strong>08</strong> finden Sie unter<br />

➛ www.wpk.de/magazin/1-20<strong>08</strong>/

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