WPK Mag 1-08 - Wirtschaftsprüferkammer
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<strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin 1/20<strong>08</strong><br />
Neben zahlreichen Anmerkungen redaktioneller und<br />
rechtstechnischer Art sind aus der Stellungnahme der<br />
<strong>WPK</strong> im Wesentlichen folgende Anmerkungen und Hinweise<br />
hervorzuheben:<br />
• Die <strong>WPK</strong> begrüßt ausdrücklich die Intention des BMJ,<br />
die Regelungen zur Rechnungslegung zu verbessern,<br />
um dadurch den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.<br />
Sie unterstützt das Bestreben, die Rechnungslegungsvorschriften<br />
zu einer vollwertigen, aber kostengünstigeren<br />
und einfacheren Alternative zu den International<br />
Financial Reporting Standards (IFRS) weiterzuentwickeln.<br />
Dass der prinzipienbasierte Ansatz des HGB<br />
hierbei beibehalten werden soll und keinem regelungsbasierten<br />
Ansatz Platz macht, sieht die <strong>WPK</strong> als folgerichtig<br />
und zweckmäßig an. Im Interesse klarer, eindeutiger<br />
und anwendbarer Bilanzierungs- und<br />
Bewertungsregelungen steht die <strong>WPK</strong> insbesondere<br />
auch der Reduzierung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten<br />
positiv gegenüber.<br />
• Die <strong>WPK</strong> unterstützt weiterhin ausdrücklich die Abschaffung<br />
der sogenannten „umgekehrten Maßgeblichkeit“<br />
der Steuer- für die Handelsbilanz, da diese die<br />
Informationsfunktion der handelsrechtlichen Rechnungslegung<br />
stärkt und die umgekehrte Maßgeblichkeit<br />
zu rein steuerlich bedingten Informationsverzerrungen<br />
führt. Die Auffassung des Gesetzgebers, dass es<br />
zu der Maßgeblichkeit selbst „keine alternative Gestaltungsmöglichkeit“<br />
gibt, wird geteilt.<br />
• Die aufgrund der Abschlussprüferrichtlinie erforderliche<br />
Umsetzung der Netzwerkdefinition im Rahmen eines<br />
neuen § 319b HGB wird sowohl in rechtstechnischer<br />
als auch in inhaltlicher Hinsicht begrüßt. Dies<br />
gilt insbesondere für das Bemühen, den Netzwerkbegriff<br />
im Rahmen des Möglichen eng zu halten und damit<br />
mittelstandsfreundlich zu gestalten.<br />
• Der Ergänzung von § 342 Abs. 1 HGB um eine Nr. 4, die<br />
dem DRSC die Erarbeitung von Interpretationen der<br />
Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> 27<br />
Stellungnahmen der <strong>WPK</strong> zu aktuellen Gesetzesvorhaben<br />
Referentenentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)<br />
Die wichtigsten Bestandteile des Referentenentwurfs<br />
wurden bereits im <strong>WPK</strong> <strong>Mag</strong>azin<br />
4/2007, Seite 15, vorgestellt. Die <strong>WPK</strong> hat<br />
an der Anhörung des Bundesministeriums<br />
der Justiz am 8.1.20<strong>08</strong> teilzunehmen.<br />
Mit der am 14.1.20<strong>08</strong> abgegebenen Stellungnahme<br />
zum Referentenentwurf hat sich die<br />
<strong>WPK</strong> wiederum in das Gesetzgebungsverfahren<br />
eingebracht.<br />
internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne<br />
von § 315a Abs. 1 HGB zuweist, wird vor dem Hintergrund,<br />
dass auch international üblicherweise das Recht<br />
und die Pflicht zur Interpretation internationaler Standards<br />
dem nationalen Standardsetter zugewiesen wird,<br />
auch für Deutschland begrüßt.<br />
• Die Ermächtigung des BMJ im § 316 Abs. 5 HGB-neu,<br />
durch Rechtsverordnung zusätzlich zu den internationalen<br />
Prüfungsstandards Abschlussprüfungsverfahren<br />
oder Abschlussprüfungsanforderungen vorzuschreiben,<br />
wird von der <strong>WPK</strong> kritisch gesehen. Die <strong>WPK</strong> ist<br />
der Auffassung, dass ergänzende Prüfungsanforderungen<br />
nicht im Wege einer Rechtsverordnung, sondern<br />
nur als gesetzliche Regelungen erlassen werden können.<br />
Die Standardsetzung für das Verfahren der Abschlussprüfung<br />
hingegen sollte beim Berufsstand belassen<br />
werden.<br />
•Aufgrund einer Maßgabe der Abschlussprüferrichtlinie<br />
ist in das deutsche Recht eine Regelung zum Cooling-<br />
Off aufzunehmen. Die beabsichtigte Eingliederung in<br />
die WPO wird unter den gegebenen Umständen auch<br />
von der <strong>WPK</strong> als beste Lösung angesehen, wenn auch<br />
nicht – wie im Referentenentwurf vorgesehen – im<br />
Zusammenhang mit den zentralen Berufspflichten<br />
des WP/vBP nach § 43 WPO. Hingewiesen hat die<br />
<strong>WPK</strong> des Weiteren darauf, dass die Anwendung der<br />
Cooling-Off-Regelung grundsätzlich in den Fällen<br />
nicht erforderlich sein dürfte, in denen es zu einem<br />
Wechsel des Abschlussprüfers im Sinne der externen<br />
Rotation kommt.<br />
• Die Einbeziehung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände<br />
in die anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen<br />
der <strong>WPK</strong> war bereits im Rahmen des Berufsaufsichtsreformgesetzes<br />
(BARefG) ein Thema. Die<br />
Einbeziehung als solche ist hierbei zwischen allen Beteiligten<br />
unstreitig, wobei es für die <strong>WPK</strong> allerdings unverzichtbar<br />
war und ist, dass es keine lediglich „partielle“<br />
Einbeziehung gibt. Unsicherheiten gab es daher<br />
hinsichtlich der seinerzeit vorgesehenen rechtstechnischen<br />
Umsetzung. Der jetzt im Rahmen des BilMoG<br />
vorgesehene regelungstechnische Ansatz entspricht<br />
wiederum demjenigen, der bereits im Rahmen des<br />
BARefG vom Wirtschaftsausschuss des Deutschen<br />
Bundestages als nicht geeignet angesehen wurde. Das<br />
Thema soll daher zunächst mit den Dachverbänden der<br />
genossenschaftlichen Prüfungsverbände erörtert und<br />
nach Möglichkeit ein gemeinsamer Lösungsansatz vorgeschlagen<br />
werden. gu/sn<br />
Die Stellungnahme der <strong>WPK</strong> vom 14.1.20<strong>08</strong> finden Sie unter<br />
➛ www.wpk.de/magazin/1-20<strong>08</strong>/