Kerwe in Rodenbach - Verbandsgemeinde Weilerbach
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Seite 16 03.09.2009<br />
10. Anfragen und Informationen<br />
11. E<strong>in</strong>wohnerfragestunde<br />
II. Nichtöffentlicher Teil<br />
12. Grundstücksangelegenheiten<br />
Horst Bonhagen<br />
Ortsbürgermeister<br />
Drei Goldene Hochzeiten <strong>in</strong> <strong>Weilerbach</strong><br />
In der Ortsgeme<strong>in</strong>de <strong>Weilerbach</strong> feierten folgende Eheleute das Fest der<br />
Goldenen Hochzeit<br />
Am 21. August die Eheleute Gertrud und Johannes Schäfer, Schellenberger<br />
Straße 14<br />
Am 21. August die Eheleute Gerta und Otto Schneider, Busenhübel 16<br />
Am 28. August die Eheleute Elfriede und He<strong>in</strong>z Ste<strong>in</strong>metz, R<strong>in</strong>gstraße 11<br />
Es gratulierten die K<strong>in</strong>der, Enkelk<strong>in</strong>der, Verwandte, Freunde und Bekannte.<br />
Ortsbürgermeister Horst Bonhagen überbrachte für die Ortsgeme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>en Präsentkorb und wünschte den Jubiläumspaaren weiterh<strong>in</strong><br />
Gesundheit, Lebensfreude und viele weitere glückliche Ehejahre.<br />
Verkaufsoffener Sonntag am 27.09.2009<br />
aus Anlass der <strong>Weilerbach</strong>er <strong>Kerwe</strong><br />
Wir weisen hiermit auf unsere Verordnung aus dem Jahr 2007 h<strong>in</strong>,<br />
wonach an der <strong>Weilerbach</strong>er <strong>Kerwe</strong> die Verkaufsstellen am Sonntag<br />
27.09.2009 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden dürfen.<br />
Inhaltlich verweisen wir auf die Verordnung vom 25.04.07, die nachfolgend<br />
nochmals veröffentlicht ist.<br />
Verbandsgeme<strong>in</strong>deverwaltung<br />
-örtliche Ordnungsbehörde-<br />
67685 <strong>Weilerbach</strong><br />
Verordnung<br />
über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen<br />
<strong>in</strong> der Ortsgeme<strong>in</strong>de <strong>Weilerbach</strong><br />
für die Jahre 2007 bis 2009<br />
Aufgrund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom<br />
21.11.2006 i.V.m. § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über Zuständigkeiten<br />
auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes<br />
(AGSchZuVO) vom 26.09.2000 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert durch die<br />
Landesverordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet<br />
des Arbeitsschutzes vom 22.06.2004 (GVBl. S. 366), wird für die Ortsgeme<strong>in</strong>de<br />
<strong>Weilerbach</strong><br />
folgende Rechtsverordnung erlassen:<br />
§ 1<br />
Die Verkaufsstellen <strong>in</strong> der Ortsgeme<strong>in</strong>de <strong>Weilerbach</strong> dürfen am 1. Sonntag<br />
nach Pf<strong>in</strong>gsten aus Anlass des Bauernmarktes <strong>in</strong> der Zeit von 11.00<br />
Uhr bis 16.00 Uhr und am 4. Sonntag im September aus Anlass der <strong>Kerwe</strong><br />
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden.<br />
§ 2<br />
1. Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als 3<br />
Stunden beschäftigt, so s<strong>in</strong>d diese an e<strong>in</strong>em Werktag derselben Woche<br />
ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen.<br />
2. Statt e<strong>in</strong>em Nachmittag darf die Freizeit am Samstag oder Montagvormittag<br />
bis 14.00 Uhr gewährt werden.<br />
3. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen se<strong>in</strong><br />
muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.<br />
4. Jugendliche, werdende oder stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt<br />
werden.<br />
§ 3<br />
Neben sonstigen Verpflichtungen nach dem LadSchlG ist der Inhaber<br />
e<strong>in</strong>er Verkaufsstelle verpflichtet, e<strong>in</strong> Verzeichnis über Name , Tag,<br />
Beschäftigungsart und –dauer der an diesem Sonntag beschäftigten<br />
Arbeitnehmer und über die diesen gewährten Ausgleichsfreiheit zu führen.<br />
§ 4<br />
E<strong>in</strong> Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle <strong>in</strong> der Verkaufsstelle<br />
auszulegen.<br />
§ 5<br />
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit<br />
nach § 24 des LadSchlG geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das<br />
Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit<br />
nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.04.1976 (BGBl.<br />
I S. 965) <strong>in</strong> der derzeitigen gültigen Fassung geahndet. Die Beschäftigung<br />
werdender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3<br />
des Mutterschutzgesetzes <strong>in</strong> der Fassung vom 20.06.2002 (BGBl I S. 2318)<br />
als Ordnungswidrigkeit geahndet.<br />
§ 6<br />
Diese Rechtsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung <strong>in</strong> Kraft. sie<br />
tritt am 01.10.2009 außer Kraft.<br />
<strong>Weilerbach</strong>, den 25.04.2007<br />
Verbandsgeme<strong>in</strong>deverwaltung<br />
Anja Pfeiffer<br />
Bürgermeister<strong>in</strong><br />
Das Amtsblatt der Verbandsgeme<strong>in</strong>de <strong>Weilerbach</strong><br />
ist unter www. <strong>Weilerbach</strong>.de auch onl<strong>in</strong>e lesbar.<br />
Unter der Rubrik Verwaltung s<strong>in</strong>d die<br />
jeweiligen Ausgaben zu f<strong>in</strong>den.