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Kerwe in Rodenbach - Verbandsgemeinde Weilerbach

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Seite 16 03.09.2009<br />

10. Anfragen und Informationen<br />

11. E<strong>in</strong>wohnerfragestunde<br />

II. Nichtöffentlicher Teil<br />

12. Grundstücksangelegenheiten<br />

Horst Bonhagen<br />

Ortsbürgermeister<br />

Drei Goldene Hochzeiten <strong>in</strong> <strong>Weilerbach</strong><br />

In der Ortsgeme<strong>in</strong>de <strong>Weilerbach</strong> feierten folgende Eheleute das Fest der<br />

Goldenen Hochzeit<br />

Am 21. August die Eheleute Gertrud und Johannes Schäfer, Schellenberger<br />

Straße 14<br />

Am 21. August die Eheleute Gerta und Otto Schneider, Busenhübel 16<br />

Am 28. August die Eheleute Elfriede und He<strong>in</strong>z Ste<strong>in</strong>metz, R<strong>in</strong>gstraße 11<br />

Es gratulierten die K<strong>in</strong>der, Enkelk<strong>in</strong>der, Verwandte, Freunde und Bekannte.<br />

Ortsbürgermeister Horst Bonhagen überbrachte für die Ortsgeme<strong>in</strong>de<br />

e<strong>in</strong>en Präsentkorb und wünschte den Jubiläumspaaren weiterh<strong>in</strong><br />

Gesundheit, Lebensfreude und viele weitere glückliche Ehejahre.<br />

Verkaufsoffener Sonntag am 27.09.2009<br />

aus Anlass der <strong>Weilerbach</strong>er <strong>Kerwe</strong><br />

Wir weisen hiermit auf unsere Verordnung aus dem Jahr 2007 h<strong>in</strong>,<br />

wonach an der <strong>Weilerbach</strong>er <strong>Kerwe</strong> die Verkaufsstellen am Sonntag<br />

27.09.2009 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden dürfen.<br />

Inhaltlich verweisen wir auf die Verordnung vom 25.04.07, die nachfolgend<br />

nochmals veröffentlicht ist.<br />

Verbandsgeme<strong>in</strong>deverwaltung<br />

-örtliche Ordnungsbehörde-<br />

67685 <strong>Weilerbach</strong><br />

Verordnung<br />

über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen<br />

<strong>in</strong> der Ortsgeme<strong>in</strong>de <strong>Weilerbach</strong><br />

für die Jahre 2007 bis 2009<br />

Aufgrund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom<br />

21.11.2006 i.V.m. § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über Zuständigkeiten<br />

auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes<br />

(AGSchZuVO) vom 26.09.2000 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert durch die<br />

Landesverordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet<br />

des Arbeitsschutzes vom 22.06.2004 (GVBl. S. 366), wird für die Ortsgeme<strong>in</strong>de<br />

<strong>Weilerbach</strong><br />

folgende Rechtsverordnung erlassen:<br />

§ 1<br />

Die Verkaufsstellen <strong>in</strong> der Ortsgeme<strong>in</strong>de <strong>Weilerbach</strong> dürfen am 1. Sonntag<br />

nach Pf<strong>in</strong>gsten aus Anlass des Bauernmarktes <strong>in</strong> der Zeit von 11.00<br />

Uhr bis 16.00 Uhr und am 4. Sonntag im September aus Anlass der <strong>Kerwe</strong><br />

von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden.<br />

§ 2<br />

1. Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als 3<br />

Stunden beschäftigt, so s<strong>in</strong>d diese an e<strong>in</strong>em Werktag derselben Woche<br />

ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen.<br />

2. Statt e<strong>in</strong>em Nachmittag darf die Freizeit am Samstag oder Montagvormittag<br />

bis 14.00 Uhr gewährt werden.<br />

3. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen se<strong>in</strong><br />

muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.<br />

4. Jugendliche, werdende oder stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt<br />

werden.<br />

§ 3<br />

Neben sonstigen Verpflichtungen nach dem LadSchlG ist der Inhaber<br />

e<strong>in</strong>er Verkaufsstelle verpflichtet, e<strong>in</strong> Verzeichnis über Name , Tag,<br />

Beschäftigungsart und –dauer der an diesem Sonntag beschäftigten<br />

Arbeitnehmer und über die diesen gewährten Ausgleichsfreiheit zu führen.<br />

§ 4<br />

E<strong>in</strong> Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle <strong>in</strong> der Verkaufsstelle<br />

auszulegen.<br />

§ 5<br />

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit<br />

nach § 24 des LadSchlG geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das<br />

Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit<br />

nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.04.1976 (BGBl.<br />

I S. 965) <strong>in</strong> der derzeitigen gültigen Fassung geahndet. Die Beschäftigung<br />

werdender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3<br />

des Mutterschutzgesetzes <strong>in</strong> der Fassung vom 20.06.2002 (BGBl I S. 2318)<br />

als Ordnungswidrigkeit geahndet.<br />

§ 6<br />

Diese Rechtsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung <strong>in</strong> Kraft. sie<br />

tritt am 01.10.2009 außer Kraft.<br />

<strong>Weilerbach</strong>, den 25.04.2007<br />

Verbandsgeme<strong>in</strong>deverwaltung<br />

Anja Pfeiffer<br />

Bürgermeister<strong>in</strong><br />

Das Amtsblatt der Verbandsgeme<strong>in</strong>de <strong>Weilerbach</strong><br />

ist unter www. <strong>Weilerbach</strong>.de auch onl<strong>in</strong>e lesbar.<br />

Unter der Rubrik Verwaltung s<strong>in</strong>d die<br />

jeweiligen Ausgaben zu f<strong>in</strong>den.

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