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Kerwe in Rodenbach - Verbandsgemeinde Weilerbach

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Seite 7 03.09.2009<br />

(4) Den Werkausschüssen steht die abschließende Beschlussfassung<br />

nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und im Rahmen des<br />

§ 5 Abs. 4 der Betriebssatzungen für die Eigenbetriebe Kanalwerk<br />

und Freibad zu.<br />

Die Beschlussfassung über das den Eigenbetrieben dienende Verbandsgeme<strong>in</strong>devermögen<br />

steht den Werkausschüssen bis zu e<strong>in</strong>er<br />

Wertgrenze von 25.000,00 € zu.<br />

§ 3a<br />

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates auf den<br />

Bürgermeister<br />

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung <strong>in</strong> folgenden Angelegenheiten<br />

übertragen:<br />

(1) Verfügung über Geme<strong>in</strong>devermögen sowie die H<strong>in</strong>gabe von Darlehen<br />

der Verbandsgeme<strong>in</strong>de bis zu e<strong>in</strong>er Wertgrenze von 5.000 € im<br />

E<strong>in</strong>zelfall<br />

(2) Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren<br />

Haushaltsmittel bis zu e<strong>in</strong>er Wertgrenze von 5.000 €.<br />

(3) Entscheidung über die E<strong>in</strong>legung von Rechtsbehelfen und Rechtsmittel<br />

zur Fristwahrung.<br />

§ 4<br />

Beigeordnete<br />

(1) Die Verbandsgeme<strong>in</strong>de hat zwei Beigeordnete.<br />

(2) Für die Verbandsgeme<strong>in</strong>deverwaltung werden zwei Geschäftsbereiche<br />

gebildet.<br />

§ 5<br />

Aufwandsentschädigung der Mitglieder<br />

des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates und der Ausschüsse<br />

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen<br />

persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgeme<strong>in</strong>deratsmitglieder<br />

für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates<br />

und an Fraktionssitzungen e<strong>in</strong>e Entschädigung nach Maßgabe<br />

der Absätze 2 und 3. Die Mitglieder der Aus-schüsse des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates<br />

erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses<br />

e<strong>in</strong>e Entschädigung nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 1.<br />

(2) Die Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates<br />

und se<strong>in</strong>er Ausschüsse wird <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Sitzungsgeldes<br />

<strong>in</strong> Höhe von 25,00 Euro gewährt.<br />

Die Vorsitzenden der im Verbandsgeme<strong>in</strong>derat gebildeten Fraktionen<br />

bzw. im Verh<strong>in</strong>derungsfall deren Stellvertreter erhalten für die<br />

Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates zusätzlich e<strong>in</strong>e<br />

besondere Entschädigung <strong>in</strong> Höhe des <strong>in</strong> Satz 1 festgesetzten Sitzungsgeldes.<br />

(3) Die Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Fraktionssitzungen<br />

wird <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er jährlichen Aufwandspauschale gewährt. Sie<br />

beträgt je Mitglied der Fraktion 75,00 Euro.<br />

§ 6<br />

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten<br />

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung<br />

des Bürgermeisters e<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung <strong>in</strong> Höhe der Aufwandsentschädigung<br />

nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO, zuzüglich<br />

e<strong>in</strong> Drittel nach § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO.<br />

Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt bei Vertretungen bis<br />

zu e<strong>in</strong>em Monat für die Zeit der Vertretung 75 % und für Vertretungen<br />

von mehr als e<strong>in</strong>em Monat für die gesamte Zeit der Vertretung<br />

100 % der Aufwandsentschädigung nach Satz 1.<br />

E<strong>in</strong>e nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.<br />

Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer e<strong>in</strong>es<br />

vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung e<strong>in</strong> Dreißigstel<br />

des Monatsbetrages nach den Unterabsätzen 1 und 2.<br />

Erfolgt die Vertretung während e<strong>in</strong>es kürzeren Zeitraumes als e<strong>in</strong>en<br />

vollen Tag, wird e<strong>in</strong>e Entschädigung <strong>in</strong> Höhe des Sitzungsgeldes nach<br />

§ 5 Abs. 2 gewährt.<br />

(2) Der ehrenamtliche Beigeordnete, dem e<strong>in</strong> bestimmter Geschäftsbereich<br />

übertragen ist, erhält e<strong>in</strong>e monatliche Aufwandsentschädigung<br />

<strong>in</strong> Höhe von 25 % der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 Satz 1.<br />

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Mitglied<br />

des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates s<strong>in</strong>d und denen ke<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung<br />

nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die<br />

Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates, der Ausschüsse<br />

und an Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO)<br />

e<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung <strong>in</strong> Höhe e<strong>in</strong>es Sitzungsgeldes nach § 5<br />

Abs. 2.<br />

§ 7<br />

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige<br />

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen<br />

persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen<br />

e<strong>in</strong>e Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung<br />

und der Absätze 2-6.<br />

(2) E<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung erhalten:<br />

1. der Wehrleiter<br />

2. die Wehrführer<br />

3. der Jugendfeuerwehrwart<br />

4. der Alarm- und E<strong>in</strong>satzplaner<br />

5. die Ausbilder/<br />

6. die ehrenamtlichen Gerätewarte<br />

(3) Die Aufwandsentschädigungen für die <strong>in</strong> § 7 Abs. 2 Nr. 1 – 3 genannten<br />

Personen wird <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es monatlichen Pauschalbetrages<br />

gewährt.<br />

Die Aufwandsentschädigung für die <strong>in</strong> § 7 Abs. 2 Nr. 4 – 6 genannten<br />

Personen wird <strong>in</strong> Stundensätzen vergütet. Die Stundensätze werden<br />

durch den Haupt- und F<strong>in</strong>anzausschuss festgelegt.<br />

(4) Als Entschädigung für den ehrenamtlichen Wehrleiter wird gemäß §<br />

10 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung gewährt:<br />

a) e<strong>in</strong> Grundbetrag, der 100 % des jeweiligen Höchstsatzes entspricht,<br />

b) e<strong>in</strong> Zuschlag für jede <strong>in</strong> der Verbandsgeme<strong>in</strong>de <strong>Weilerbach</strong> aufgestellte<br />

örtliche Feuerwehre<strong>in</strong>heit.<br />

(5) Als Entschädigung für die ehrenamtlichen Wehrführer wird gemäß §<br />

10 Absatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung gewährt:<br />

a) für den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Weilerbach</strong> 100 %<br />

des jeweiligen Höchstsatzes,<br />

b) für den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Rodenbach</strong> 90 %<br />

des jeweiligen Höchstsatzes,<br />

c) für den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Reichenbach-Steegen<br />

50 % des jeweiligen Höchstsatzes und<br />

d) für den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Kollweiler 40 %<br />

des jeweiligen Höchstsatzes.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Hauptsatzung tritt am 24. August 2009 <strong>in</strong> Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 11. November 2004 mit den<br />

Änderungssatzungen vom 14. Januar 2008 und 10. September 2008<br />

außer Kraft.<br />

<strong>Weilerbach</strong>, 24. August 2009<br />

Anja Pfeiffer-Matheis<br />

Bürgermeister<strong>in</strong><br />

HINWEIS:<br />

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird auf Folgendes h<strong>in</strong>gewiesen:<br />

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen s<strong>in</strong>d,<br />

gelten e<strong>in</strong> Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig<br />

zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung,<br />

die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />

worden s<strong>in</strong>d, oder<br />

2. vor Ablauf der <strong>in</strong> Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den<br />

Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrensoder<br />

Formvorschriften gegenüber der Geme<strong>in</strong>deverwaltung unter<br />

Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,<br />

schriftlich geltend gemacht hat.<br />

Hat jemand e<strong>in</strong>e Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann<br />

auch nach Ablauf der <strong>in</strong> Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung<br />

geltend machen.<br />

Das Amtsblatt der Verbandsgeme<strong>in</strong>de <strong>Weilerbach</strong><br />

ist unter www. <strong>Weilerbach</strong>.de auch onl<strong>in</strong>e lesbar.<br />

Unter der Rubrik Verwaltung s<strong>in</strong>d die<br />

jeweiligen Ausgaben zu f<strong>in</strong>den.

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