Kerwe in Rodenbach - Verbandsgemeinde Weilerbach
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Seite 7 03.09.2009<br />
(4) Den Werkausschüssen steht die abschließende Beschlussfassung<br />
nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und im Rahmen des<br />
§ 5 Abs. 4 der Betriebssatzungen für die Eigenbetriebe Kanalwerk<br />
und Freibad zu.<br />
Die Beschlussfassung über das den Eigenbetrieben dienende Verbandsgeme<strong>in</strong>devermögen<br />
steht den Werkausschüssen bis zu e<strong>in</strong>er<br />
Wertgrenze von 25.000,00 € zu.<br />
§ 3a<br />
Übertragung von Aufgaben des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates auf den<br />
Bürgermeister<br />
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung <strong>in</strong> folgenden Angelegenheiten<br />
übertragen:<br />
(1) Verfügung über Geme<strong>in</strong>devermögen sowie die H<strong>in</strong>gabe von Darlehen<br />
der Verbandsgeme<strong>in</strong>de bis zu e<strong>in</strong>er Wertgrenze von 5.000 € im<br />
E<strong>in</strong>zelfall<br />
(2) Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren<br />
Haushaltsmittel bis zu e<strong>in</strong>er Wertgrenze von 5.000 €.<br />
(3) Entscheidung über die E<strong>in</strong>legung von Rechtsbehelfen und Rechtsmittel<br />
zur Fristwahrung.<br />
§ 4<br />
Beigeordnete<br />
(1) Die Verbandsgeme<strong>in</strong>de hat zwei Beigeordnete.<br />
(2) Für die Verbandsgeme<strong>in</strong>deverwaltung werden zwei Geschäftsbereiche<br />
gebildet.<br />
§ 5<br />
Aufwandsentschädigung der Mitglieder<br />
des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates und der Ausschüsse<br />
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen<br />
persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgeme<strong>in</strong>deratsmitglieder<br />
für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates<br />
und an Fraktionssitzungen e<strong>in</strong>e Entschädigung nach Maßgabe<br />
der Absätze 2 und 3. Die Mitglieder der Aus-schüsse des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates<br />
erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses<br />
e<strong>in</strong>e Entschädigung nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 1.<br />
(2) Die Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates<br />
und se<strong>in</strong>er Ausschüsse wird <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Sitzungsgeldes<br />
<strong>in</strong> Höhe von 25,00 Euro gewährt.<br />
Die Vorsitzenden der im Verbandsgeme<strong>in</strong>derat gebildeten Fraktionen<br />
bzw. im Verh<strong>in</strong>derungsfall deren Stellvertreter erhalten für die<br />
Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates zusätzlich e<strong>in</strong>e<br />
besondere Entschädigung <strong>in</strong> Höhe des <strong>in</strong> Satz 1 festgesetzten Sitzungsgeldes.<br />
(3) Die Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Fraktionssitzungen<br />
wird <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er jährlichen Aufwandspauschale gewährt. Sie<br />
beträgt je Mitglied der Fraktion 75,00 Euro.<br />
§ 6<br />
Aufwandsentschädigung der Beigeordneten<br />
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung<br />
des Bürgermeisters e<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung <strong>in</strong> Höhe der Aufwandsentschädigung<br />
nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO, zuzüglich<br />
e<strong>in</strong> Drittel nach § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO.<br />
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt bei Vertretungen bis<br />
zu e<strong>in</strong>em Monat für die Zeit der Vertretung 75 % und für Vertretungen<br />
von mehr als e<strong>in</strong>em Monat für die gesamte Zeit der Vertretung<br />
100 % der Aufwandsentschädigung nach Satz 1.<br />
E<strong>in</strong>e nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.<br />
Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer e<strong>in</strong>es<br />
vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung e<strong>in</strong> Dreißigstel<br />
des Monatsbetrages nach den Unterabsätzen 1 und 2.<br />
Erfolgt die Vertretung während e<strong>in</strong>es kürzeren Zeitraumes als e<strong>in</strong>en<br />
vollen Tag, wird e<strong>in</strong>e Entschädigung <strong>in</strong> Höhe des Sitzungsgeldes nach<br />
§ 5 Abs. 2 gewährt.<br />
(2) Der ehrenamtliche Beigeordnete, dem e<strong>in</strong> bestimmter Geschäftsbereich<br />
übertragen ist, erhält e<strong>in</strong>e monatliche Aufwandsentschädigung<br />
<strong>in</strong> Höhe von 25 % der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 Satz 1.<br />
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Mitglied<br />
des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates s<strong>in</strong>d und denen ke<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung<br />
nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die<br />
Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates, der Ausschüsse<br />
und an Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO)<br />
e<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung <strong>in</strong> Höhe e<strong>in</strong>es Sitzungsgeldes nach § 5<br />
Abs. 2.<br />
§ 7<br />
Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige<br />
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen<br />
persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen<br />
e<strong>in</strong>e Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung<br />
und der Absätze 2-6.<br />
(2) E<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung erhalten:<br />
1. der Wehrleiter<br />
2. die Wehrführer<br />
3. der Jugendfeuerwehrwart<br />
4. der Alarm- und E<strong>in</strong>satzplaner<br />
5. die Ausbilder/<br />
6. die ehrenamtlichen Gerätewarte<br />
(3) Die Aufwandsentschädigungen für die <strong>in</strong> § 7 Abs. 2 Nr. 1 – 3 genannten<br />
Personen wird <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es monatlichen Pauschalbetrages<br />
gewährt.<br />
Die Aufwandsentschädigung für die <strong>in</strong> § 7 Abs. 2 Nr. 4 – 6 genannten<br />
Personen wird <strong>in</strong> Stundensätzen vergütet. Die Stundensätze werden<br />
durch den Haupt- und F<strong>in</strong>anzausschuss festgelegt.<br />
(4) Als Entschädigung für den ehrenamtlichen Wehrleiter wird gemäß §<br />
10 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung gewährt:<br />
a) e<strong>in</strong> Grundbetrag, der 100 % des jeweiligen Höchstsatzes entspricht,<br />
b) e<strong>in</strong> Zuschlag für jede <strong>in</strong> der Verbandsgeme<strong>in</strong>de <strong>Weilerbach</strong> aufgestellte<br />
örtliche Feuerwehre<strong>in</strong>heit.<br />
(5) Als Entschädigung für die ehrenamtlichen Wehrführer wird gemäß §<br />
10 Absatz 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung gewährt:<br />
a) für den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Weilerbach</strong> 100 %<br />
des jeweiligen Höchstsatzes,<br />
b) für den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Rodenbach</strong> 90 %<br />
des jeweiligen Höchstsatzes,<br />
c) für den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Reichenbach-Steegen<br />
50 % des jeweiligen Höchstsatzes und<br />
d) für den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Kollweiler 40 %<br />
des jeweiligen Höchstsatzes.<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Hauptsatzung tritt am 24. August 2009 <strong>in</strong> Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 11. November 2004 mit den<br />
Änderungssatzungen vom 14. Januar 2008 und 10. September 2008<br />
außer Kraft.<br />
<strong>Weilerbach</strong>, 24. August 2009<br />
Anja Pfeiffer-Matheis<br />
Bürgermeister<strong>in</strong><br />
HINWEIS:<br />
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird auf Folgendes h<strong>in</strong>gewiesen:<br />
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen s<strong>in</strong>d,<br />
gelten e<strong>in</strong> Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig<br />
zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung,<br />
die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />
worden s<strong>in</strong>d, oder<br />
2. vor Ablauf der <strong>in</strong> Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den<br />
Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrensoder<br />
Formvorschriften gegenüber der Geme<strong>in</strong>deverwaltung unter<br />
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,<br />
schriftlich geltend gemacht hat.<br />
Hat jemand e<strong>in</strong>e Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann<br />
auch nach Ablauf der <strong>in</strong> Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung<br />
geltend machen.<br />
Das Amtsblatt der Verbandsgeme<strong>in</strong>de <strong>Weilerbach</strong><br />
ist unter www. <strong>Weilerbach</strong>.de auch onl<strong>in</strong>e lesbar.<br />
Unter der Rubrik Verwaltung s<strong>in</strong>d die<br />
jeweiligen Ausgaben zu f<strong>in</strong>den.