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Kerwe in Rodenbach - Verbandsgemeinde Weilerbach

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Seite 6 03.09.2009<br />

me<strong>in</strong>de <strong>Weilerbach</strong> zur Ausweisung e<strong>in</strong>er Sonderbaufläche zur Errichtung<br />

großflächiger Fotovoltaikanlagen <strong>in</strong> der Gemarkung <strong>Weilerbach</strong><br />

(die Behandlung der Stellungnahmen aus der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

und der Durchführung der vorgezogenen Behördenbeteiligung<br />

sowie die Durchführung der Offenlage nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch<br />

und die Anhörung der Behörden nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch<br />

sowie die Anwendung des § 4a Abs. 2 Baugesetzbuch) wurde mit 23 Ja-<br />

Stimmen angenommen, 5 Ratsmitglieder enthielten sich der Stimme.<br />

Die Vorsitzende <strong>in</strong>formierte über e<strong>in</strong>e Eilentscheidung zur Erneuerung<br />

der Geräteraumtor <strong>in</strong> der Turnhalle der Westpfalz Schule <strong>Weilerbach</strong><br />

(Regionale Schule).<br />

Den Ratsmitgliedern wurde e<strong>in</strong>e Sachstands<strong>in</strong>formation zum Thema<br />

„W<strong>in</strong>dkraft“ gegeben.<br />

HAUPTSATZUNG<br />

der Verbandsgeme<strong>in</strong>de <strong>Weilerbach</strong><br />

vom 24. August 2009<br />

Soweit <strong>in</strong> der Hauptsatzung Funktions-, Tätigkeits- oder sonstige<br />

Bezeichnungen <strong>in</strong> der männlichen Form verwendet werden, ist darunter<br />

auch die jeweilige weibliche Form zu verstehen. Zur Gewährleistung der<br />

besseren Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall beide<br />

Formen <strong>in</strong> den Text e<strong>in</strong>zufügen. E<strong>in</strong>e Benachteiligung des weiblichen<br />

Geschlechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.<br />

Aufgrund der §§ 24 und 25 der Geme<strong>in</strong>deordnung (GemO) für Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz<br />

<strong>in</strong> der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. April 2009 (GVBl. S. 62),<br />

der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Geme<strong>in</strong>deordnung<br />

(GemODVO),<br />

des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für<br />

kommunale Ehrenämter (KomAEVO) vom 27. November 1997 (GVBl. S.<br />

435), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November<br />

2008 (GVBl. S. 294),<br />

der §§ 10 und 11 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12.<br />

März 1991 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.<br />

Januar 2009 (GVBl. S. 44),<br />

hat der Verbandsgeme<strong>in</strong>derat der Verbandsgeme<strong>in</strong>de <strong>Weilerbach</strong> am 24.<br />

August 2009 folgende Hauptsatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben<br />

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgeme<strong>in</strong>de erfolgen im<br />

Amtsblatt der Verbandsgeme<strong>in</strong>de <strong>Weilerbach</strong>.<br />

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder<br />

Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung<br />

im Dienstgebäude der Verbandsgeme<strong>in</strong>deverwaltung <strong>Weilerbach</strong>,<br />

Rummelstraße 15, zu jedermanns E<strong>in</strong>sicht während der Dienststunden<br />

bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort<br />

(Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am<br />

Tage vor dem Beg<strong>in</strong>n der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung<br />

<strong>in</strong> Form des Absatzes 1 h<strong>in</strong>zuweisen. Die Auslegungsfrist<br />

beträgt m<strong>in</strong>destens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien<br />

Werktagen ke<strong>in</strong>e Möglichkeit der E<strong>in</strong>sichtnahme, so ist die Auslegungsfrist<br />

so festzusetzen, dass an m<strong>in</strong>destens sieben Tagen E<strong>in</strong>sicht<br />

genommen werden kann.<br />

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift e<strong>in</strong>e öffentliche Auslegung vorgeschrieben<br />

ist und hierfür ke<strong>in</strong>e besonderen Bestimmungen gelten,<br />

gilt Absatz 2 entsprechend.<br />

(4) Dr<strong>in</strong>gliche Sitzungen im S<strong>in</strong>ne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates<br />

oder e<strong>in</strong>es Ausschusses werden abweichend<br />

von Absatz 1 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Tageszeitung bekannt gemacht, sofern e<strong>in</strong>e<br />

rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich<br />

ist. Die Tageszeitung ist durch Beschluss des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates<br />

zu bestimmen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.<br />

(5) Kann wegen e<strong>in</strong>es Naturereignisses oder wegen anderer besonderer<br />

Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt<br />

werden, so erfolgt <strong>in</strong> unaufschiebbaren Fällen die öffentliche<br />

Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung<br />

ist unverzüglich nach Beseitigung des H<strong>in</strong>dernisses <strong>in</strong> der vorgeschriebenen<br />

Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung<br />

durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.<br />

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht e<strong>in</strong>e<br />

andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.<br />

(7) Die Unterrichtung der E<strong>in</strong>wohner über wichtige Angelegenheiten<br />

der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse<br />

von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt <strong>in</strong> den Bekanntmachungsformen<br />

des § 1.<br />

§ 2<br />

Ausschüsse des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates<br />

(1) Der Verbandsgeme<strong>in</strong>derat bildet folgende Ausschüsse:<br />

1. Haupt- und F<strong>in</strong>anzausschuss<br />

2. Werkausschuss für den Eigenbetrieb Kanalwerk<br />

3. Werkausschuss für den Eigenbetrieb Freibad<br />

4. Ausschuss für Jugend, Soziales, Senioren und Krim<strong>in</strong>alprävention<br />

5. Feuerwehrausschuss<br />

6. Rechnungsprüfungsausschuss<br />

7. Schulträgerausschuss<br />

8. Verkehrskommission.<br />

(2) Die Ausschüsse <strong>in</strong> Abs. 1 lfd. Nr. 1 – 3 haben neun Mitglieder und für<br />

jedes Mitglied e<strong>in</strong>en Stellvertreter. Der Rechnungsprüfungsausschuss<br />

hat sechs Mitglieder und für jedes Mitglied e<strong>in</strong>en Stellvertreter. Die<br />

Mitglieder und Stellvertreter dieser Ausschüsse werden aus der Mitte<br />

des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates gewählt.<br />

(3) Der Ausschuss für Jugend, Soziales, Senioren und Krim<strong>in</strong>alprävention<br />

hat neun Mitglieder und für jedes Mitglied e<strong>in</strong>en Stellvertreter. Der<br />

Feuerwehrausschuss hat sechs Mitglieder und für jedes Mitglied<br />

e<strong>in</strong>en Stellvertreter. Die Mitglieder werden aus der Mitte des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates<br />

und sonstigen wählbaren Bürgern vom Verbandsgeme<strong>in</strong>derat<br />

gewählt. M<strong>in</strong>destens die Hälfte der Mitglieder<br />

s<strong>in</strong>d aus der Mitte des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates zu wählen, entsprechendes<br />

gilt für die Stellvertreter.<br />

(4) Der Schulträgerausschuss setzt sich wie folgt zusammen:<br />

1. fünf Mitglieder und Stellvertreter, die aus der Mitte des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates<br />

zu wählen s<strong>in</strong>d,<br />

2. e<strong>in</strong> Vertreter des Lehrerkollegiums der Westpfalzschule <strong>Weilerbach</strong><br />

(Realschule plus),<br />

3. e<strong>in</strong> Vertreter der Lehrerkollegien der Grundschulen,<br />

4. e<strong>in</strong> Vertreter des Elternausschusses der Westpfalzschule <strong>Weilerbach</strong><br />

(Realschule plus),<br />

5. e<strong>in</strong> Vertreter der Elternausschüsse der Grundschulen.<br />

(5) Die Verkehrskommission besteht aus höchstens acht Mitgliedern. Die<br />

im Verbandsgeme<strong>in</strong>derat vertretenen Fraktionen entsenden je e<strong>in</strong><br />

Mitglied und e<strong>in</strong>en Stellvertreter <strong>in</strong> die Verkehrskommission. Die<br />

weiteren Mitglieder der Verkehrskommission werden im E<strong>in</strong>zelfall<br />

aus e<strong>in</strong>em sachkundigen Personenkreis durch den Bürgermeister<br />

berufen<br />

§ 3<br />

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates<br />

auf Ausschüsse<br />

(1) Soweit e<strong>in</strong>em Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten<br />

nicht übertragen ist, hat der Ausschuss <strong>in</strong>nerhalb se<strong>in</strong>es Zuständigkeitsbereiches<br />

die Beschlüsse des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates vorzuberaten.<br />

Berührt e<strong>in</strong>e Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer<br />

Ausschüsse, bestimmt der Verbandsgeme<strong>in</strong>derat den federführenden<br />

Ausschuss. Die Ausschüsse können zu geme<strong>in</strong>samen Sitzungen<br />

e<strong>in</strong>geladen werden.<br />

(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über e<strong>in</strong>e bestimmte Angelegenheit<br />

auf e<strong>in</strong>en Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates.<br />

Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgeme<strong>in</strong>derates,<br />

soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird.<br />

Die Bestimmungen <strong>in</strong> der Hauptsatzung bleiben unberührt.<br />

(3) Dem Haupt- und F<strong>in</strong>anzausschuss wird die Beschlussfassung über folgende<br />

Angelegenheiten übertragen:<br />

1. Die Zustimmung über die Leistung über- und außerplanmäßiger<br />

Ausgaben bis zu e<strong>in</strong>em Betrag von 20.000,00 €.<br />

2. Die Verfügung über Verbandsgeme<strong>in</strong>devermögen bis zu e<strong>in</strong>er<br />

Wertgrenze von 20.000,00 €.<br />

3. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen des jährlichen<br />

Haushaltsplanes bis zu e<strong>in</strong>er Auftragssumme von 75.000,00 €.<br />

4. Erlass von geme<strong>in</strong>dlichen Forderungen.<br />

5. Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsor<strong>in</strong>gleistungen,<br />

Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94<br />

Abs. 3 Satz 5 Geme<strong>in</strong>deordnung ohne Wertgrenzenbeschränkung,<br />

die Annahme von Sponsor<strong>in</strong>gleistungen, Spenden, Schenkungen und<br />

ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 Geme<strong>in</strong>deordnung<br />

bis zu e<strong>in</strong>er Wertgrenze von 5.000,00 € im E<strong>in</strong>zelfalle.

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