06.02.2013 Aufrufe

bvkm.aktuell Nr. 1 - Bundesverband für körper

bvkm.aktuell Nr. 1 - Bundesverband für körper

bvkm.aktuell Nr. 1 - Bundesverband für körper

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Recht & Politik<br />

BEACHTE!<br />

Die Regelungen zur Einführung von „häuslicher Betreuung“<br />

als neuer Bestandteil der Pflegesachleistung wird<br />

vom <strong>Bundesverband</strong> <strong>für</strong> <strong>körper</strong>- und mehrfachbehinderte<br />

Menschen (<strong>bvkm</strong>) in seiner nachstehend abgedruckten<br />

Stellungnahme massiv kritisiert (siehe dort unter Punkt<br />

VI) § 36 SGB XI-PNG (Pflegesachleistung)). In der maßgeblichen<br />

Vorschrift soll nämlich auch der Nachranggrundsatz<br />

von häuslicher Betreuung gegenüber Leistungen<br />

der Eingliederungshilfe verankert werden. Der <strong>bvkm</strong><br />

be<strong>für</strong>chtet, dass hierdurch Menschen, deren erheblich<br />

eingeschränkte Alltagskompetenz nicht auf einer altersbedingten<br />

Demenz beruht, von der Inanspruchnahme<br />

häuslicher Betreuung ausgeschlossen werden.<br />

Letztlich würde <strong>für</strong> diesen Personenkreis daher auch die<br />

oben unter Ziffer 1 dargestellte Leistungserhöhung bei<br />

der Pflegesachleistung ins Leere laufen. Für Leistungen<br />

der Grundpflege wird die Sachleistung von dieser Personengruppe<br />

in der Regel nämlich nicht benötigt und <strong>für</strong><br />

Leistungen der häuslichen Betreuung könnte sie deshalb<br />

nicht verwendet werden, weil sie als Leistung der Eingliederungshilfe<br />

aufgrund des vorgesehenen Nachranggrundsatzes<br />

in die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers<br />

fallen würde.<br />

Abgesehen davon wird die Vorschrift zu neuen Abgrenzungsschwierigkeiten<br />

zwischen Leistungen der Pflegeversicherung<br />

und Leistungen der Eingliederungshilfe<br />

führen.<br />

3. Stärkung des Grundsatzes<br />

„Rehabilitation vor Pflege“<br />

Nehmen pflegende Angehörige eine Reha-Maßnahme<br />

wahr, soll der Pflegebedürftige Anspruch auf Kurzzeitpflege<br />

in dieser Einrichtung haben, auch wenn sie da<strong>für</strong> nach dem<br />

Pflegeversicherungsgesetz nicht zugelassen ist.<br />

4. Gleichzeitige Gewährung von Pflegegeld<br />

und Kurzzeit- beziehungsweise<br />

Verhinderungspflege<br />

Um pflegenden Angehörigen eine Auszeit zu erleichtern,<br />

soll bei Inanspruchnahme von Leistungen der Kurzzeit- oder<br />

Verhinderungspflege das Pflegegeld hälftig weitergezahlt<br />

werden.<br />

5. Verbesserung der rentenrechtlichen<br />

Berücksichtigung bei Pflege von gleichzeitig<br />

mehreren Pflegebedürftigen<br />

Rentenversicherungsbeiträge <strong>für</strong> Pflegepersonen werden<br />

dann entrichtet,wenn <strong>für</strong> den jeweiligen Pflegebedürftigen<br />

mindestens 14 Stunden Pflege wöchentlich geleistet werden.<br />

Eine Addition von rentenrechtlich wirksamen Zeiten<br />

bei Pflege von gleichzeitig zwei oder mehreren Pflegebedürftigen<br />

ist bisher nicht vorgesehen. Wer zwei (oder mehrere)<br />

Pflegebedürftige gleichzeitig jeweils unter 14 Stunden<br />

pro Woche pflegt, erhält <strong>für</strong> die Pflege bisher keine Verbesserung<br />

seiner Alterssicherung, auch wenn er insgesamt<br />

mehr als 14 Stunden wöchentlich pflegt. Um die Pflege von<br />

zwei (oder mehreren) Pflegebedürftigen und die daraus resultierende<br />

Belastung der Pflegeperson ausreichend zu<br />

würdigen, sollen zukünftig rentenrechtlich wirksame Pflegezeiten<br />

bei der Pflege von gleichzeitig zwei oder mehreren<br />

Pflegebedürftigen addiert werden, wenn bei diesen mindestens<br />

die Pflegestufe I anerkannt ist.<br />

6. Abschaffung der Einkommensüberprüfung<br />

bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen<br />

Die Zuschüsse der Pflegekassen <strong>für</strong> Maßnahmen zur Verbesserung<br />

des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen<br />

sollen künftig ohne einen Eigenanteil des Pflegebedürftigen<br />

gewährt werden. Die Prüfung der Einkommenssituation<br />

des Pflegebedürftigen entfällt somit. Durch<br />

die Abschaffung der Einkommensprüfung ergibt sich ein<br />

Abbau von Bürokratie sowohl auf Seiten der Pflegebedürftigen<br />

als auch auf Seiten der Pflegekassen. Zudem wird dadurch<br />

die Hürde der Antragstellung reduziert und somit eine<br />

schnellere und leichtere Leistungsgewährung <strong>für</strong> den<br />

Pflegebedürftigen ermöglicht.<br />

7. Förderung ambulanter Wohngruppen<br />

von alten pflegebedürftigen Menschen<br />

Ambulant betreute Wohngruppen von alten pflegebedürftigen<br />

Menschen sollen nach dem PNG insbesondere durch<br />

folgende drei Maßnahmen gefördert werden:<br />

● Gezielte Stärkung des Einsatzes von einzelnen, selbständigen<br />

Kräften insbesondere in Wohngruppen <strong>für</strong><br />

demenziell erkrankte Pflegebedürftige.<br />

● Zahlung einer zusätzlichen, zweckgebundenen<br />

Pauschale in Höhe von 200 Euro monatlich bei Beschäftigung<br />

einer Kraft, die <strong>für</strong> die Organisation und Sicherstellung<br />

der Pflege in der Wohngruppe sorgt. Auf diese<br />

Weise soll den besonderen Aufwendungen Rechnung<br />

getragen werden, die in dieser Wohnform entstehen.<br />

● Auflegung eines zeitlich befristeten Initiativprogramms<br />

zur Gründung ambulanter Wohngruppen, das aus nicht<br />

zum Aufbau von Pflegestützpunkten abgerufenen Mitteln<br />

finanziert wird. In diesem Rahmen erhalten ambulante<br />

Wohngruppen bei Gründung eine finanzielle Sofortunterstützung<br />

<strong>für</strong> erforderliche altersgerechte Umbaumaßnahmen.<br />

14 Bitte heraustrennen und kopieren! <strong>bvkm</strong>.<strong>aktuell</strong> <strong>Nr</strong>. 1/12 Februar 2012

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!