bvkm.aktuell Nr. 1 - Bundesverband für körper
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Recht & Politik<br />
BEACHTE!<br />
Die Regelungen zur Einführung von „häuslicher Betreuung“<br />
als neuer Bestandteil der Pflegesachleistung wird<br />
vom <strong>Bundesverband</strong> <strong>für</strong> <strong>körper</strong>- und mehrfachbehinderte<br />
Menschen (<strong>bvkm</strong>) in seiner nachstehend abgedruckten<br />
Stellungnahme massiv kritisiert (siehe dort unter Punkt<br />
VI) § 36 SGB XI-PNG (Pflegesachleistung)). In der maßgeblichen<br />
Vorschrift soll nämlich auch der Nachranggrundsatz<br />
von häuslicher Betreuung gegenüber Leistungen<br />
der Eingliederungshilfe verankert werden. Der <strong>bvkm</strong><br />
be<strong>für</strong>chtet, dass hierdurch Menschen, deren erheblich<br />
eingeschränkte Alltagskompetenz nicht auf einer altersbedingten<br />
Demenz beruht, von der Inanspruchnahme<br />
häuslicher Betreuung ausgeschlossen werden.<br />
Letztlich würde <strong>für</strong> diesen Personenkreis daher auch die<br />
oben unter Ziffer 1 dargestellte Leistungserhöhung bei<br />
der Pflegesachleistung ins Leere laufen. Für Leistungen<br />
der Grundpflege wird die Sachleistung von dieser Personengruppe<br />
in der Regel nämlich nicht benötigt und <strong>für</strong><br />
Leistungen der häuslichen Betreuung könnte sie deshalb<br />
nicht verwendet werden, weil sie als Leistung der Eingliederungshilfe<br />
aufgrund des vorgesehenen Nachranggrundsatzes<br />
in die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers<br />
fallen würde.<br />
Abgesehen davon wird die Vorschrift zu neuen Abgrenzungsschwierigkeiten<br />
zwischen Leistungen der Pflegeversicherung<br />
und Leistungen der Eingliederungshilfe<br />
führen.<br />
3. Stärkung des Grundsatzes<br />
„Rehabilitation vor Pflege“<br />
Nehmen pflegende Angehörige eine Reha-Maßnahme<br />
wahr, soll der Pflegebedürftige Anspruch auf Kurzzeitpflege<br />
in dieser Einrichtung haben, auch wenn sie da<strong>für</strong> nach dem<br />
Pflegeversicherungsgesetz nicht zugelassen ist.<br />
4. Gleichzeitige Gewährung von Pflegegeld<br />
und Kurzzeit- beziehungsweise<br />
Verhinderungspflege<br />
Um pflegenden Angehörigen eine Auszeit zu erleichtern,<br />
soll bei Inanspruchnahme von Leistungen der Kurzzeit- oder<br />
Verhinderungspflege das Pflegegeld hälftig weitergezahlt<br />
werden.<br />
5. Verbesserung der rentenrechtlichen<br />
Berücksichtigung bei Pflege von gleichzeitig<br />
mehreren Pflegebedürftigen<br />
Rentenversicherungsbeiträge <strong>für</strong> Pflegepersonen werden<br />
dann entrichtet,wenn <strong>für</strong> den jeweiligen Pflegebedürftigen<br />
mindestens 14 Stunden Pflege wöchentlich geleistet werden.<br />
Eine Addition von rentenrechtlich wirksamen Zeiten<br />
bei Pflege von gleichzeitig zwei oder mehreren Pflegebedürftigen<br />
ist bisher nicht vorgesehen. Wer zwei (oder mehrere)<br />
Pflegebedürftige gleichzeitig jeweils unter 14 Stunden<br />
pro Woche pflegt, erhält <strong>für</strong> die Pflege bisher keine Verbesserung<br />
seiner Alterssicherung, auch wenn er insgesamt<br />
mehr als 14 Stunden wöchentlich pflegt. Um die Pflege von<br />
zwei (oder mehreren) Pflegebedürftigen und die daraus resultierende<br />
Belastung der Pflegeperson ausreichend zu<br />
würdigen, sollen zukünftig rentenrechtlich wirksame Pflegezeiten<br />
bei der Pflege von gleichzeitig zwei oder mehreren<br />
Pflegebedürftigen addiert werden, wenn bei diesen mindestens<br />
die Pflegestufe I anerkannt ist.<br />
6. Abschaffung der Einkommensüberprüfung<br />
bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen<br />
Die Zuschüsse der Pflegekassen <strong>für</strong> Maßnahmen zur Verbesserung<br />
des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen<br />
sollen künftig ohne einen Eigenanteil des Pflegebedürftigen<br />
gewährt werden. Die Prüfung der Einkommenssituation<br />
des Pflegebedürftigen entfällt somit. Durch<br />
die Abschaffung der Einkommensprüfung ergibt sich ein<br />
Abbau von Bürokratie sowohl auf Seiten der Pflegebedürftigen<br />
als auch auf Seiten der Pflegekassen. Zudem wird dadurch<br />
die Hürde der Antragstellung reduziert und somit eine<br />
schnellere und leichtere Leistungsgewährung <strong>für</strong> den<br />
Pflegebedürftigen ermöglicht.<br />
7. Förderung ambulanter Wohngruppen<br />
von alten pflegebedürftigen Menschen<br />
Ambulant betreute Wohngruppen von alten pflegebedürftigen<br />
Menschen sollen nach dem PNG insbesondere durch<br />
folgende drei Maßnahmen gefördert werden:<br />
● Gezielte Stärkung des Einsatzes von einzelnen, selbständigen<br />
Kräften insbesondere in Wohngruppen <strong>für</strong><br />
demenziell erkrankte Pflegebedürftige.<br />
● Zahlung einer zusätzlichen, zweckgebundenen<br />
Pauschale in Höhe von 200 Euro monatlich bei Beschäftigung<br />
einer Kraft, die <strong>für</strong> die Organisation und Sicherstellung<br />
der Pflege in der Wohngruppe sorgt. Auf diese<br />
Weise soll den besonderen Aufwendungen Rechnung<br />
getragen werden, die in dieser Wohnform entstehen.<br />
● Auflegung eines zeitlich befristeten Initiativprogramms<br />
zur Gründung ambulanter Wohngruppen, das aus nicht<br />
zum Aufbau von Pflegestützpunkten abgerufenen Mitteln<br />
finanziert wird. In diesem Rahmen erhalten ambulante<br />
Wohngruppen bei Gründung eine finanzielle Sofortunterstützung<br />
<strong>für</strong> erforderliche altersgerechte Umbaumaßnahmen.<br />
14 Bitte heraustrennen und kopieren! <strong>bvkm</strong>.<strong>aktuell</strong> <strong>Nr</strong>. 1/12 Februar 2012