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bvkm.aktuell Nr. 1 - Bundesverband für körper

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BEACHTE!<br />

Ambulant betreute Wohngruppen, die nach ihrer Zielsetzung<br />

auch im Rahmen der Eingliederungshilfe <strong>für</strong> behinderte<br />

Menschen finanziert werden, sind von diesen Regelungen<br />

ausdrücklich ausgenommen. Dies stellt einen<br />

nicht zu rechtfertigenden Leistungsausschluss <strong>für</strong> Menschen<br />

mit Behinderung dar. In der nachfolgend abgedruckten<br />

Stellungnahme des <strong>bvkm</strong> wird deshalb unter<br />

Punkt VIII) § 38 a SGB XI-PNG (zusätzliche Leistungen <strong>für</strong><br />

Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen)<br />

die Streichung des Leistungsausschlusses gefordert.<br />

8. Medizinische Versorgung in Heimen<br />

Um die medizinische Versorgung in den Pflegeheimen gezielt<br />

zu fördern und entsprechende Anreize zu setzen, sollen<br />

folgende Maßnahmen ergriffen werden:<br />

● Die Vorgabe, dass Kassenärztliche Vereinigungen auf<br />

Antrag eines Pflegeheims zur Sicherstellung einer ausreichenden<br />

ärztlichen Versorgung der Pflegeheimbewohner<br />

Kooperationsverträge mit da<strong>für</strong> geeigneten<br />

Ärzten anzustreben haben, wird stringenter gefasst. Die<br />

Kassenärztliche Vereinigung vor Ort hat nunmehr solche<br />

Kooperationsverträge zu vermitteln.<br />

● Um <strong>für</strong> Ärzte und Zahnärzte Anreize zu schaffen, Hausbesuche<br />

bei Pflegeheimbewohnern durchzuführen, werden<br />

im Falle des Abschlusses von Kooperationsverträgen<br />

Zuschläge beziehungsweise eine zusätzliche Vergütung<br />

gewährt.<br />

● Vollstationäre Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet,<br />

darüber zu informieren, wie sie die medizinische Versorgung<br />

ihrer Pflegeheimbewohner sicherstellen. Diese<br />

Informationen sind im Zusammenhang mit den Ergebnissen<br />

der Qualitätsprüfungen (Transparenzberichte) zu<br />

veröffentlichen.<br />

9. Beteiligung von Betroffenen<br />

und Versicherten<br />

Um die Interessen der Betroffenen stärker in Fragen der<br />

Qualitätsentwicklung und der Transparenz von Qualitätsergebnissen<br />

zu berücksichtigen, soll die Beteiligung der Betroffenen<br />

ausgebaut und konkreter gefasst werden.<br />

10. Förderung der Selbsthilfe<br />

Um die Bedeutung der Selbsthilfe in der Pflege gerade auch<br />

<strong>für</strong> die Angehörigen zu verdeutlichen, soll <strong>für</strong> diesen Bereich<br />

analog der Krankenversicherung ein eigener<br />

„Finanztopf“ geschaffen werden. Die Förderung setzt eine<br />

anteilige Mitfinanzierung durch<br />

das jeweilige Bundesland oder die Kommune voraus.<br />

11. Begutachtungsverfahren<br />

Recht & Politik<br />

Begutachtungsverfahren und Entscheidung über Pflegebedürftigkeit<br />

sollen <strong>für</strong> die Versicherten schneller und transparenter<br />

gestaltet werden. Der <strong>für</strong> die Begutachtung der<br />

Versicherten zuständige Medizinische Dienst der Krankenversicherung<br />

(MDK) nimmt <strong>für</strong> die Pflegebedürftigen eine<br />

wichtige Schlüsselstellung ein. Um die Stellung der Versicherten<br />

zu verbessern, sollen deshalb folgende Maßnahmen<br />

ergriffen werden:<br />

● Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung wird<br />

zur Entwicklung und Veröffentlichung von Servicegrundsätzen<br />

sowie zur Einrichtung eines Beschwerdemanagements<br />

verpflichtet.<br />

● Wird bei einem Antrag zur Feststellung der<br />

Pflegebedürftigkeit die Entscheidungsfrist nicht eingehalten,<br />

erhält der Versicherte ab diesem Zeitpunkt <strong>für</strong> jeden<br />

Tag Verzögerung einen Betrag von 10 Euro als nicht<br />

rückzahlbaren und nicht mit den späteren Leistungen zu<br />

verrechnenden Ausgleich.<br />

● Die Pflegekassen können neben dem Medizinischen Dienst<br />

der Krankenversicherung auch andere unabhängige<br />

Gutachter mit der Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt,<br />

beauftragen.<br />

● Pflegekassen beziehungsweise Pflegeberater haben die<br />

Versicherten im Rahmen der Beratung darüber zu informieren,<br />

dass sie einen Anspruch darauf haben, das<br />

Gutachten des Medizinischen Dienstes oder eines anderen<br />

von der Pflegekasse beauftragten Gutachters zu erhalten.<br />

12. Beratung und Koordinierung<br />

Um eine möglichst frühzeitige Beratung der Antragsteller in<br />

der eigenen Häuslichkeit zu gewährleisten, sollen die Pflegekassen<br />

dazu verpflichtet werden, einen konkreten Termin<br />

<strong>für</strong> eine umfassende Beratung unter Nennung eines Ansprechpartners<br />

innerhalb von zwei Wochen anzubieten.<br />

Können sie das nicht gewährleisten, ist ein Beratungsgutschein<br />

zu übermitteln, der es dem Antragsteller ermöglicht,<br />

die Beratung durch eine andere qualifizierte Beratungsstelle<br />

innerhalb von zwei Wochen in Anspruch zu nehmen.<br />

Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der häuslichen<br />

Umgebung stattzufinden.<br />

13. Finanzierung<br />

Die zusätzlichen Leistungen insbesondere <strong>für</strong> Demenzkranke<br />

und Angehörige erfordern nach Auffassung des Bundesministeriums<br />

<strong>für</strong> Gesundheit eine Anhebung des Beitragssatzes<br />

in der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2013<br />

um 0,1 Beitragssatzpunkte.<br />

Ferner ist nach den Plänen des Ministeriums eine zusätzliche<br />

private Eigenvorsorge ein zentraler Baustein <strong>für</strong> die Finanzierung<br />

der Pflegeleistungen.Die soziale Pflegeversicherung<br />

soll deshalb um eine aus Steuermitteln finanzierte zugriffsgeschützte<br />

private Pflegevorsorge ergänzt werden.<br />

Dies ist nicht Gegenstand des Referentenentwurfs zum<br />

<strong>bvkm</strong>.<strong>aktuell</strong> <strong>Nr</strong>. 1/12 Februar 2012 Bitte heraustrennen und kopieren! 15

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