bvkm.aktuell Nr. 1 - Bundesverband für körper
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BEACHTE!<br />
Ambulant betreute Wohngruppen, die nach ihrer Zielsetzung<br />
auch im Rahmen der Eingliederungshilfe <strong>für</strong> behinderte<br />
Menschen finanziert werden, sind von diesen Regelungen<br />
ausdrücklich ausgenommen. Dies stellt einen<br />
nicht zu rechtfertigenden Leistungsausschluss <strong>für</strong> Menschen<br />
mit Behinderung dar. In der nachfolgend abgedruckten<br />
Stellungnahme des <strong>bvkm</strong> wird deshalb unter<br />
Punkt VIII) § 38 a SGB XI-PNG (zusätzliche Leistungen <strong>für</strong><br />
Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen)<br />
die Streichung des Leistungsausschlusses gefordert.<br />
8. Medizinische Versorgung in Heimen<br />
Um die medizinische Versorgung in den Pflegeheimen gezielt<br />
zu fördern und entsprechende Anreize zu setzen, sollen<br />
folgende Maßnahmen ergriffen werden:<br />
● Die Vorgabe, dass Kassenärztliche Vereinigungen auf<br />
Antrag eines Pflegeheims zur Sicherstellung einer ausreichenden<br />
ärztlichen Versorgung der Pflegeheimbewohner<br />
Kooperationsverträge mit da<strong>für</strong> geeigneten<br />
Ärzten anzustreben haben, wird stringenter gefasst. Die<br />
Kassenärztliche Vereinigung vor Ort hat nunmehr solche<br />
Kooperationsverträge zu vermitteln.<br />
● Um <strong>für</strong> Ärzte und Zahnärzte Anreize zu schaffen, Hausbesuche<br />
bei Pflegeheimbewohnern durchzuführen, werden<br />
im Falle des Abschlusses von Kooperationsverträgen<br />
Zuschläge beziehungsweise eine zusätzliche Vergütung<br />
gewährt.<br />
● Vollstationäre Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet,<br />
darüber zu informieren, wie sie die medizinische Versorgung<br />
ihrer Pflegeheimbewohner sicherstellen. Diese<br />
Informationen sind im Zusammenhang mit den Ergebnissen<br />
der Qualitätsprüfungen (Transparenzberichte) zu<br />
veröffentlichen.<br />
9. Beteiligung von Betroffenen<br />
und Versicherten<br />
Um die Interessen der Betroffenen stärker in Fragen der<br />
Qualitätsentwicklung und der Transparenz von Qualitätsergebnissen<br />
zu berücksichtigen, soll die Beteiligung der Betroffenen<br />
ausgebaut und konkreter gefasst werden.<br />
10. Förderung der Selbsthilfe<br />
Um die Bedeutung der Selbsthilfe in der Pflege gerade auch<br />
<strong>für</strong> die Angehörigen zu verdeutlichen, soll <strong>für</strong> diesen Bereich<br />
analog der Krankenversicherung ein eigener<br />
„Finanztopf“ geschaffen werden. Die Förderung setzt eine<br />
anteilige Mitfinanzierung durch<br />
das jeweilige Bundesland oder die Kommune voraus.<br />
11. Begutachtungsverfahren<br />
Recht & Politik<br />
Begutachtungsverfahren und Entscheidung über Pflegebedürftigkeit<br />
sollen <strong>für</strong> die Versicherten schneller und transparenter<br />
gestaltet werden. Der <strong>für</strong> die Begutachtung der<br />
Versicherten zuständige Medizinische Dienst der Krankenversicherung<br />
(MDK) nimmt <strong>für</strong> die Pflegebedürftigen eine<br />
wichtige Schlüsselstellung ein. Um die Stellung der Versicherten<br />
zu verbessern, sollen deshalb folgende Maßnahmen<br />
ergriffen werden:<br />
● Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung wird<br />
zur Entwicklung und Veröffentlichung von Servicegrundsätzen<br />
sowie zur Einrichtung eines Beschwerdemanagements<br />
verpflichtet.<br />
● Wird bei einem Antrag zur Feststellung der<br />
Pflegebedürftigkeit die Entscheidungsfrist nicht eingehalten,<br />
erhält der Versicherte ab diesem Zeitpunkt <strong>für</strong> jeden<br />
Tag Verzögerung einen Betrag von 10 Euro als nicht<br />
rückzahlbaren und nicht mit den späteren Leistungen zu<br />
verrechnenden Ausgleich.<br />
● Die Pflegekassen können neben dem Medizinischen Dienst<br />
der Krankenversicherung auch andere unabhängige<br />
Gutachter mit der Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt,<br />
beauftragen.<br />
● Pflegekassen beziehungsweise Pflegeberater haben die<br />
Versicherten im Rahmen der Beratung darüber zu informieren,<br />
dass sie einen Anspruch darauf haben, das<br />
Gutachten des Medizinischen Dienstes oder eines anderen<br />
von der Pflegekasse beauftragten Gutachters zu erhalten.<br />
12. Beratung und Koordinierung<br />
Um eine möglichst frühzeitige Beratung der Antragsteller in<br />
der eigenen Häuslichkeit zu gewährleisten, sollen die Pflegekassen<br />
dazu verpflichtet werden, einen konkreten Termin<br />
<strong>für</strong> eine umfassende Beratung unter Nennung eines Ansprechpartners<br />
innerhalb von zwei Wochen anzubieten.<br />
Können sie das nicht gewährleisten, ist ein Beratungsgutschein<br />
zu übermitteln, der es dem Antragsteller ermöglicht,<br />
die Beratung durch eine andere qualifizierte Beratungsstelle<br />
innerhalb von zwei Wochen in Anspruch zu nehmen.<br />
Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der häuslichen<br />
Umgebung stattzufinden.<br />
13. Finanzierung<br />
Die zusätzlichen Leistungen insbesondere <strong>für</strong> Demenzkranke<br />
und Angehörige erfordern nach Auffassung des Bundesministeriums<br />
<strong>für</strong> Gesundheit eine Anhebung des Beitragssatzes<br />
in der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2013<br />
um 0,1 Beitragssatzpunkte.<br />
Ferner ist nach den Plänen des Ministeriums eine zusätzliche<br />
private Eigenvorsorge ein zentraler Baustein <strong>für</strong> die Finanzierung<br />
der Pflegeleistungen.Die soziale Pflegeversicherung<br />
soll deshalb um eine aus Steuermitteln finanzierte zugriffsgeschützte<br />
private Pflegevorsorge ergänzt werden.<br />
Dies ist nicht Gegenstand des Referentenentwurfs zum<br />
<strong>bvkm</strong>.<strong>aktuell</strong> <strong>Nr</strong>. 1/12 Februar 2012 Bitte heraustrennen und kopieren! 15