bvkm.aktuell Nr. 1 - Bundesverband für körper
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Recht & Politik<br />
Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen.<br />
Nach Auffassung des <strong>bvkm</strong> ist in diesem Zusammenhang<br />
jedoch die Altersbegrenzung in § 42 Abs. 3 S. 1 SGB XI zu<br />
streichen. Für diese Altersbegrenzung, nach der nur zu<br />
Hause gepflegte Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
Leistungen der Kurzzeitpflege auch in geeigneten<br />
Einrichtungen der Hilfe <strong>für</strong> behinderte Menschen in Anspruch<br />
nehmen können, wenn die Pflege in einer von den<br />
Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtungen<br />
nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint,<br />
ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Auch <strong>für</strong> erwachsene<br />
Menschen mit Behinderung stehen zu wenige<br />
geeignete Einrichtungen zur Kurzzeitpflege zur Verfügung.<br />
Durch den Verweis auf Pflegeeinrichtungen, überwiegend<br />
der Altenhilfe,wird dieser Mangel nicht behoben.<br />
Pflegebedürftige behinderte Menschen und ihre Angehörigen<br />
werden dadurch oft von den Leistungen zur<br />
Kurzzeitpflege abgeschnitten. Durch die Altersbegrenzung<br />
auf das 18. Lebensjahr ist keine angemessene Versorgung<br />
<strong>für</strong> Menschen mit Behinderung gesichert. Sie ist daher<br />
zu streichen.<br />
XI) § 45 d SGB XI-PNG (Förderung ehrenamtlicher<br />
Strukturen sowie der Selbsthilfe)<br />
Ebenfalls positiv gesehen werden die Neuregelungen in §<br />
45 d SGB XI-PNG. Im Gegensatz zu der <strong>aktuell</strong> gültigen Gesetzesfassung<br />
wird durch die Neuregelungen eine erhöhte<br />
Verbindlichkeit gerade auch in Bezug auf die Höhe der<br />
Förderung erreicht.<br />
XII) § 45 e SGB XI-PNG (Anschubfinanzierung<br />
zur Gründung von ambulanten Wohngruppen)<br />
Die Neuregelung des § 45 e SGB XI-PNG ist dahingehend<br />
zu ändern, dass die zur Verfügung gestellte Anschubfinanzierung<br />
zur Gründung von ambulanten Wohngruppen<br />
auch dann besteht, wenn die ambulant betreute Wohngruppe<br />
von ihrer Zielsetzung her im Rahmen der Eingliederungshilfe<br />
ganz oder teilweise finanziert wird. Für die<br />
Ungleichbehandlung von pflegebedürftigen Menschen<br />
und pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung ist<br />
kein rechtfertigender Grund ersichtlich. Auf die Ausführungen<br />
zu Punkt VIII wird verwiesen.<br />
XIII) § 71 SGB XI-PNG (Pflegeeinrichtungen)<br />
Grundsätzlich sind die in § 71 SGB XI-PNG geplanten Änderungen<br />
zu begrüßen. Unverständlich ist jedoch, aus welchen<br />
Gründen im neuen Absatz 3 a der Vorschrift der Personenkreis<br />
„demenziell erkrankte Pflegebedürftige“ beschrieben<br />
wird, jedoch an allen anderen Stellen im Gesetz<br />
von eingeschränkter Alltagskompetenz die Rede ist. Der<br />
Personenkreis ist in § 45a SGB XI-PNG klar beschrieben.<br />
Entsprechende Begutachtungsinstrumentarien liegen<br />
vor. Es sollte keine neue Begrifflichkeit in § 71 SGB XI-PNG<br />
eingeführt werden. Der Wortlaut demenziell ist zu streichen<br />
und mit eingeschränkter Alltagskompetenz zu ersetzen.<br />
XIV) § 77 SGB XI-PNG (Häusliche Pflege<br />
durch Einzelpersonen)<br />
Die Einbeziehung der häuslichen Betreuung in die Regelungen<br />
zur Häuslichen Pflege durch Einzelpersonen ist<br />
ebenso zu begrüßen, wie die Stärkung des Anspruchs auf<br />
Vertragsabschluss durch die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift.<br />
Mit dem Verzicht auf die besonderen Bedingungen<br />
zur Sicherstellung der Pflege und Betreuung durch eine<br />
Einzelperson wird das Wahl- und Selbstbestimmungsrecht<br />
des pflegebedürftigen Menschen gestärkt. Auch das<br />
wird ausdrücklich begrüßt.<br />
Insoweit ist es konsequent, wenn auch, wie in § 77 Abs. 1 S.<br />
6 SGB XI-PNG ausgeführt, Pflegeverträge zwischen den<br />
Pflegebedürftigen und den Pflegekräften direkt abgeschlossen<br />
werden können, die wenigstens Art, Inhalt und<br />
Umfang der Leistungen einschließlich der da<strong>für</strong> mit den<br />
Kostenträgern vereinbarten Vergütungen beschreiben.<br />
Diese Möglichkeit eröffnet insbesondere Menschen mit<br />
Behinderung, die ihre Pflege im Arbeitgebermodell oder<br />
im Persönlichen Budget sichern, erweitere Möglichkeiten<br />
zur Sicherung ihrer Versorgung.<br />
XV) § 118 SGB XI-PNG (Beteiligung von Interessenvertretungen)<br />
Das in § 118 SGB XI-PNG neu eingeführte Beratungsrecht<br />
von auf Bundesebene tätigen Interessenvertretungen der<br />
Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen<br />
bezüglich den vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen<br />
nach dem SGB XI-PNG zu erarbeitenden Richtlinien sowie<br />
den Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner begrüßt<br />
der <strong>bvkm</strong> ausdrücklich. Da jedoch in § 18 a SGB XI-<br />
PNG, auf den § 118 SGB XI-PNG verweist, nur von einem Beteiligungsrecht<br />
der Interessenvertretungen die Rede ist,<br />
sollte in § 18 a SGB XI-PNG zur Vereinheitlichung klargestellt<br />
werden, dass nicht nur ein Beteiligungsrecht der Interessenvertretungen<br />
besteht, sondern gerade ein Mitberatungsrecht.<br />
Düsseldorf, den 09. Februar 2012<br />
20 Bitte heraustrennen und kopieren! <strong>bvkm</strong>.<strong>aktuell</strong> <strong>Nr</strong>. 1/12 Februar 2012