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bvkm.aktuell Nr. 1 - Bundesverband für körper

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Recht & Politik<br />

Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen.<br />

Nach Auffassung des <strong>bvkm</strong> ist in diesem Zusammenhang<br />

jedoch die Altersbegrenzung in § 42 Abs. 3 S. 1 SGB XI zu<br />

streichen. Für diese Altersbegrenzung, nach der nur zu<br />

Hause gepflegte Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

Leistungen der Kurzzeitpflege auch in geeigneten<br />

Einrichtungen der Hilfe <strong>für</strong> behinderte Menschen in Anspruch<br />

nehmen können, wenn die Pflege in einer von den<br />

Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtungen<br />

nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint,<br />

ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Auch <strong>für</strong> erwachsene<br />

Menschen mit Behinderung stehen zu wenige<br />

geeignete Einrichtungen zur Kurzzeitpflege zur Verfügung.<br />

Durch den Verweis auf Pflegeeinrichtungen, überwiegend<br />

der Altenhilfe,wird dieser Mangel nicht behoben.<br />

Pflegebedürftige behinderte Menschen und ihre Angehörigen<br />

werden dadurch oft von den Leistungen zur<br />

Kurzzeitpflege abgeschnitten. Durch die Altersbegrenzung<br />

auf das 18. Lebensjahr ist keine angemessene Versorgung<br />

<strong>für</strong> Menschen mit Behinderung gesichert. Sie ist daher<br />

zu streichen.<br />

XI) § 45 d SGB XI-PNG (Förderung ehrenamtlicher<br />

Strukturen sowie der Selbsthilfe)<br />

Ebenfalls positiv gesehen werden die Neuregelungen in §<br />

45 d SGB XI-PNG. Im Gegensatz zu der <strong>aktuell</strong> gültigen Gesetzesfassung<br />

wird durch die Neuregelungen eine erhöhte<br />

Verbindlichkeit gerade auch in Bezug auf die Höhe der<br />

Förderung erreicht.<br />

XII) § 45 e SGB XI-PNG (Anschubfinanzierung<br />

zur Gründung von ambulanten Wohngruppen)<br />

Die Neuregelung des § 45 e SGB XI-PNG ist dahingehend<br />

zu ändern, dass die zur Verfügung gestellte Anschubfinanzierung<br />

zur Gründung von ambulanten Wohngruppen<br />

auch dann besteht, wenn die ambulant betreute Wohngruppe<br />

von ihrer Zielsetzung her im Rahmen der Eingliederungshilfe<br />

ganz oder teilweise finanziert wird. Für die<br />

Ungleichbehandlung von pflegebedürftigen Menschen<br />

und pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung ist<br />

kein rechtfertigender Grund ersichtlich. Auf die Ausführungen<br />

zu Punkt VIII wird verwiesen.<br />

XIII) § 71 SGB XI-PNG (Pflegeeinrichtungen)<br />

Grundsätzlich sind die in § 71 SGB XI-PNG geplanten Änderungen<br />

zu begrüßen. Unverständlich ist jedoch, aus welchen<br />

Gründen im neuen Absatz 3 a der Vorschrift der Personenkreis<br />

„demenziell erkrankte Pflegebedürftige“ beschrieben<br />

wird, jedoch an allen anderen Stellen im Gesetz<br />

von eingeschränkter Alltagskompetenz die Rede ist. Der<br />

Personenkreis ist in § 45a SGB XI-PNG klar beschrieben.<br />

Entsprechende Begutachtungsinstrumentarien liegen<br />

vor. Es sollte keine neue Begrifflichkeit in § 71 SGB XI-PNG<br />

eingeführt werden. Der Wortlaut demenziell ist zu streichen<br />

und mit eingeschränkter Alltagskompetenz zu ersetzen.<br />

XIV) § 77 SGB XI-PNG (Häusliche Pflege<br />

durch Einzelpersonen)<br />

Die Einbeziehung der häuslichen Betreuung in die Regelungen<br />

zur Häuslichen Pflege durch Einzelpersonen ist<br />

ebenso zu begrüßen, wie die Stärkung des Anspruchs auf<br />

Vertragsabschluss durch die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift.<br />

Mit dem Verzicht auf die besonderen Bedingungen<br />

zur Sicherstellung der Pflege und Betreuung durch eine<br />

Einzelperson wird das Wahl- und Selbstbestimmungsrecht<br />

des pflegebedürftigen Menschen gestärkt. Auch das<br />

wird ausdrücklich begrüßt.<br />

Insoweit ist es konsequent, wenn auch, wie in § 77 Abs. 1 S.<br />

6 SGB XI-PNG ausgeführt, Pflegeverträge zwischen den<br />

Pflegebedürftigen und den Pflegekräften direkt abgeschlossen<br />

werden können, die wenigstens Art, Inhalt und<br />

Umfang der Leistungen einschließlich der da<strong>für</strong> mit den<br />

Kostenträgern vereinbarten Vergütungen beschreiben.<br />

Diese Möglichkeit eröffnet insbesondere Menschen mit<br />

Behinderung, die ihre Pflege im Arbeitgebermodell oder<br />

im Persönlichen Budget sichern, erweitere Möglichkeiten<br />

zur Sicherung ihrer Versorgung.<br />

XV) § 118 SGB XI-PNG (Beteiligung von Interessenvertretungen)<br />

Das in § 118 SGB XI-PNG neu eingeführte Beratungsrecht<br />

von auf Bundesebene tätigen Interessenvertretungen der<br />

Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen<br />

bezüglich den vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen<br />

nach dem SGB XI-PNG zu erarbeitenden Richtlinien sowie<br />

den Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner begrüßt<br />

der <strong>bvkm</strong> ausdrücklich. Da jedoch in § 18 a SGB XI-<br />

PNG, auf den § 118 SGB XI-PNG verweist, nur von einem Beteiligungsrecht<br />

der Interessenvertretungen die Rede ist,<br />

sollte in § 18 a SGB XI-PNG zur Vereinheitlichung klargestellt<br />

werden, dass nicht nur ein Beteiligungsrecht der Interessenvertretungen<br />

besteht, sondern gerade ein Mitberatungsrecht.<br />

Düsseldorf, den 09. Februar 2012<br />

20 Bitte heraustrennen und kopieren! <strong>bvkm</strong>.<strong>aktuell</strong> <strong>Nr</strong>. 1/12 Februar 2012

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