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bvkm.aktuell Nr. 1 - Bundesverband für körper

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Recht & Politik<br />

gemäß § 25 Abs. 1 SGB X zusteht, ist Folge dieser Neuregelung<br />

eine begrüßenswerte Erhöhung der Transparenz und<br />

Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der Pflegekasse.<br />

IV) § 19 SGB XI-PNG<br />

(Begriff der Pflegepersonen)<br />

Der <strong>bvkm</strong> begrüßt ausdrücklich die in § 19 SGB XI-PNG geplante<br />

Neuregelung. Bisher konnte eine Pflegeperson Rentenversicherungsbeiträge<br />

durch die Pflegeversicherung<br />

nur dann erhalten, wenn sich die Pflegetätigkeit der Pflegeperson<br />

auf mindestens 14 Stunden wöchentlich bei einem<br />

Pflegebedürftigen beläuft. Hierdurch kommt es insbesondere<br />

zu Benachteiligungen von Eltern, die zwar mehrere<br />

pflegebedürftige Kinder pflegen, jedoch nicht jeweils im<br />

Umfang von 14 Stunden. Durch die Neuregelung werden<br />

die Rentenansprüche von pflegenden Angehörigen erhöht<br />

und auf diese Weise die Gefahr einer späteren Altersarmut<br />

beschränkt.<br />

V) § 28 SGB XI-PNG<br />

(Leistungsarten, Grundsätze)<br />

Wie eingangs erwähnt, bedauert der <strong>bvkm</strong>, dass die längst<br />

überfällige Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs<br />

und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens<br />

erneut verschoben wird. Statt der Übergangslösung <strong>für</strong><br />

Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz<br />

in § 28 Abs. 1 b PNG wäre vielmehr eine Neudefinition<br />

des Pflegebedürftigkeitsbegriffes erforderlich gewesen. Es<br />

bedarf endlich einer klaren politischen Richtungsentscheidung,<br />

dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff kommen<br />

soll,welches Finanzvolumen da<strong>für</strong> zur Verfügung steht und<br />

wie die Übergangsregelungen vom alten ins neue System<br />

auszugestalten sind.Welche „technischen Fragen“ der Neudefinition<br />

des Pflegebedürftigkeitsbegriffs entgegen stehen<br />

sollen, die in der Begründung zum PNG angeführt werden,<br />

ist nicht ersichtlich.<br />

Hingegen ist die Leistungserhöhung <strong>für</strong> Menschen mit eingeschränkter<br />

Alltagskompetenz gemäß § 123 SGB XI-PNG<br />

zu begrüßen. In der bisherigen Gesetzesfassung des SGB XI<br />

ist der Versorgungsbedarf von Menschen mit eingeschränkter<br />

Alltagskompetenz nahezu unberücksichtigt. Insofern<br />

ist es begrüßenswert und notwendig, dass diesem<br />

Personenkreis ab 2013 ein Anspruch auf höhere Leistungen<br />

eingeräumt wird. Durch die neu geschaffene Möglichkeit,<br />

zukünftig Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39<br />

SGB XI und Pflegehilfsmittel und technische Hilfen in Anspruch<br />

nehmen zu können,werden zu dem Angehörige von<br />

Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz entlastet.<br />

VI) § 36 SGB XI-PNG (Pflegesachleistung)<br />

Der <strong>bvkm</strong> sieht die in § 36 SGB XI-PNG geplanten Regelungen<br />

als völlig verfehlt an. Der Sachleistungsanspruch soll<br />

um eine neue Pflegeleistung, die sogenannte „häusliche<br />

Betreuung“ erweitert und auf diese Weise dem Pflegebedürftigen<br />

eine größere Flexibilisierung bei der individuellen<br />

Auswahl der Pflegeleistungen ermöglicht werden.<br />

Sehr kritisch ist zunächst die Definition der häuslichen Be-<br />

treuung in § 36 Abs. 2 S. 2 SGB XI-PNG zu sehen. Bereits die<br />

gesetzliche Umschreibung der neuen Leistung (es sollen<br />

hierunter fallen „Hilfen zur Orientierung und Hilfen zur Gestaltung<br />

des Alltags und sozialer Kontakte“) weist Überschneidungen<br />

zu den in § 58 SGB IX benannten Hilfen zur<br />

Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben auf,<br />

bei denen es sich um Leistungen der Eingliederungshilfe<br />

handelt. Auch die Begründung zu § 75 SGB XI-PNG, wonach<br />

die Unterstützung bei Hobby und Spiel sowie Aktivitäten<br />

unter die neue Leistung fallen sollen, die dem Zweck der<br />

Kommunikation dienen, wie z.B. das Vorlesen aus einer Zeitung<br />

sowie Spaziergänge in der näheren Umgebung,<br />

macht deutlich, dass diese Vorschrift zu neuen Abgrenzungsschwierigkeiten<br />

zwischen Leistungen der Pflegeversicherung<br />

und Leistungen der Eingliederungshilfe führt.<br />

Dies sieht das Bundesministerium <strong>für</strong> Gesundheit offenbar<br />

genauso, denn es führt in der Begründung des Gesetzentwurfs<br />

zu § 75 SGB XI-PNG aus, dass durch die Mitwirkung<br />

der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände<br />

und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger<br />

der Sozialhilfe an den Rahmenvereinbarungen zu Art,<br />

Inhalt und Umfang häuslicher Betreuung sichergestellt<br />

werden soll, „dass eine sachgerechte Abgrenzung zu Leistungen<br />

der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege<br />

nach dem Zwölften Buch erfolgt“.<br />

Zu kritisieren ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass<br />

gemäß § 75 Abs.8 SGB XI-PNG die nähere Definition von Art,<br />

Inhalt und Umfang häuslicher Betreuung durch Rahmenvereinbarungen<br />

erfolgen soll, die zwischen dem Spitzenverband<br />

Bund der Pflegekassen der Bundesvereinigung der<br />

kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />

der überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu<br />

schließen sind. Abgesehen davon,dass der Gesetzgeber seine<br />

Verantwortung, diese schwierige Rechtsfrage zu klären<br />

unzulässiger Weise auf die genannten Verbände verschiebt,<br />

stellt er die betreffenden Verbände zugleich auch<br />

vor eine unlösbare Aufgabe. Da es sich bei den Leistungen<br />

der Eingliederungshilfe um einen offenen Leistungskatalog<br />

handelt, muss jeder Versuch, diese Leistungen von der<br />

„häuslichen Betreuung“ abzugrenzen als zum Scheitern<br />

verurteilt angesehen werden.<br />

Die Verankerung des Nachranggrundsatzes von häuslicher<br />

Betreuung gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe<br />

durch die Streichung der Wörter „nach Satz 5“ in § 36 Absatz<br />

1 Satz 7 SGB XI-PNG und die Formulierung des letzten<br />

Halbsatzes in § 36 Abs. 2 S. 2 SGB XI-PNG offenbart schließlich<br />

die eigentliche Intention des Ministeriums: Menschen,<br />

deren erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nicht<br />

auf einer altersbedingten Demenz beruht,sollen von der Inanspruchnahme<br />

häuslicher Betreuung ausgeschlossen<br />

werden. Da es sich im Kern bei den im PNG aufgezählten<br />

Leistungen der häuslichen Betreuung um klassische Leistungen<br />

der Eingliederungshilfe handelt, lässt sich eine Abgrenzung<br />

nur anhand der unterschiedlichen Ursachen der<br />

Beeinträchtigung vornehmen. Das führt zu neuen bisher<br />

systemfremden Kriterien des Leistungszugangs mit der<br />

Folge neuer Abgrenzungsprobleme und wird vom <strong>bvkm</strong><br />

mit Nachdruck abgelehnt. Das Ziel der Vorschrift, eine<br />

größere Flexibilisierung bei der individuellen Auswahl der<br />

18 Bitte heraustrennen und kopieren! <strong>bvkm</strong>.<strong>aktuell</strong> <strong>Nr</strong>. 1/12 Februar 2012

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