bvkm.aktuell Nr. 1 - Bundesverband für körper
bvkm.aktuell Nr. 1 - Bundesverband für körper
bvkm.aktuell Nr. 1 - Bundesverband für körper
- TAGS
- bundesverband
- www.bvkm.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Pflegeleistungen zu ermöglichen kann aufgrund des Leistungsausschlusses<br />
<strong>für</strong> den Kreis derjenigen Menschen,die<br />
nicht altersbedingt in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt<br />
sind, nicht erreicht werden.<br />
Letztlich läuft <strong>für</strong> diesen Personenkreis daher auch die in §<br />
123 SGB XI-PNG vorgesehene Leistungserhöhung bei der<br />
Pflegesachleistung ins Leere. Für Leistungen der Grundpflege<br />
wird die Sachleistung von dieser Personengruppe in der<br />
Regel nicht benötigt und <strong>für</strong> Leistungen der häuslichen Betreuung<br />
kann sie gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 SGB XI-PNG deshalb<br />
nicht verwendet werden, weil sie als Leistung der Eingliederungshilfe<br />
in die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers<br />
fällt.<br />
Als Fazit ist festzuhalten, dass durch § 36 SGB XI-PNG zu Lasten<br />
von Menschen, deren erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz<br />
nicht auf einer altersbedingten Demenz<br />
beruht und die auf häusliche Betreuungsleistungen angewiesen<br />
sind, ein neuer „Verschiebebahnhof“ entsteht, der<br />
zeit- und kostenintensive Widerspruchs- und Klageverfahren<br />
nach sich ziehen wird.<br />
Der <strong>bvkm</strong> spricht sich deshalb da<strong>für</strong> aus, die Frage, wie<br />
häusliche Betreuungsleistungen in § 36 SGB XI-PNG einbezogen<br />
werden können, grundlegend zu überdenken.<br />
Zumindest aber sollte § 36 Abs. 1 S. 7 SGB XI-PNG wie folgt<br />
formuliert werden:<br />
„Betreuungsleistungen als Sachleistungen dürfen nicht<br />
zulasten der Pflegekassen in Anspruch genommen werden,<br />
wenn diese Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe<br />
<strong>für</strong> behinderte Menschen nach dem Zwölften<br />
Buch, durch den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe<br />
nach dem Achten Buch oder nach dem Bundesversorgungsgesetz<br />
tatsächlich erbracht werden.“<br />
Ferner sollte § 36 Abs. 2 S. 2 SGB XI-PNG dieser Formulierung<br />
angeglichen und dementsprechend wie folgt formuliert<br />
werden:<br />
„Häusliche Betreuung umfasst sonstige Hilfen, Unterstützung<br />
und Beaufsichtigung im häuslichen Umfeld<br />
durch eine anwesende Person, einschließlich Hilfen zur<br />
Orientierung und Hilfen zur Gestaltung des Alltags und<br />
sozialer Kontakte, soweit diese nicht von anderen Leistungsträgern<br />
tatsächlich erbracht werden.“<br />
Durch diese Formulierung wäre nach Auffassung des <strong>bvkm</strong><br />
zumindest sichergestellt, dass der Vorrang der Eingliederungshilfe<br />
<strong>für</strong> Leistungen der häuslichen Betreuung nur insoweit<br />
gilt, als diese Leistungen tatsächlich von der Eingliederungshilfe<br />
erbracht bzw. ein ggf. bestehender Anspruch<br />
tatsächlich geltend gemacht und realisiert wird.<br />
Zu begrüßen ist bei den vorgesehenen Änderungen in § 36<br />
SGB XI-PNG allein der neue Absatz 1 a, welcher Pflegebedürftigen<br />
die Möglichkeit einräumt, <strong>für</strong> Pflegekräfte eine<br />
Kostenerstattung bis zur Höhe der von einer anderen Pflegekasse<br />
vereinbarten Vergütung zu erhalten, wenn zwi-<br />
Recht & Politik<br />
schen der Pflegekraft und der jeweiligen Pflegekasse keine<br />
gesonderte vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.<br />
VII) § 37 SGB XI-PNG (Pflegegeld <strong>für</strong> selbstbeschaffte<br />
Pflegehilfen) und § 38 SGB XI-<br />
PNG (Kombination von Geldleistung und<br />
Sachleistung)<br />
Die geplanten Neuregelungen dahingehend, dass Empfängern<br />
von Pflegegeld, welche Leistungen der Kurzzeitpflege<br />
oder der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, das<br />
Pflegegeld in Höhe der Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes<br />
der jeweiligen Pflegestufe <strong>für</strong> die Dauer der Inanspruchnahme<br />
der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege weiter<br />
gezahlt werden soll, sind ausdrücklich zu begrüßen.<br />
VIII) § 38 a SGB XI-PNG (zusätzliche Leistungen<br />
<strong>für</strong> Pflegebedürftige in ambulant<br />
betreuten Wohngruppen)<br />
Satz 2 der geplanten Neuregelung in § 38 Abs. 1 a SGB XI-<br />
PNG, nach dem ein Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag<br />
in Höhe von 200 Euro im Monat nach § 38 Abs. 1 S. 1<br />
SGB XI-PNG nur dann besteht, wenn die ambulant betreute<br />
Wohngruppe von ihrer Zielsetzung her nicht auch im<br />
Rahmen der Eingliederungshilfe ganz oder teilweise finanziert<br />
wird,ist ersatzlos zu streichen.Diese Regelung stellt einen<br />
nicht zu rechtfertigenden Leistungsausschluss <strong>für</strong><br />
Menschen mit Behinderung dar, <strong>für</strong> die Ungleichbehandlung<br />
ist kein Grund ersichtlich. Bezeichnenderweise wird<br />
auch in der Begründung des Referentenentwurfs mit keinem<br />
Wort darauf eingegangen, warum diese Personengruppe<br />
von der Regelung ausgenommen ist. Bisher erhielten<br />
Menschen mit Behinderung den vollen Zugang zu den<br />
ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung. Der Ausschluss<br />
von den Leistungen des § 38 a, bricht mit diesem<br />
Prinzip und schafft neue Schnittstellen und Abgrenzungsprobleme.<br />
Zusätzliche Leistungen <strong>für</strong> Pflegebedürftige in<br />
ambulant betreuten Wohngruppen sind daher auch <strong>für</strong><br />
Menschen mit Behinderung vorzusehen, die einen Anspruch<br />
auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben. Dasselbe<br />
muss <strong>für</strong> die geplante in § 45 e SGB XI-PNG vorgesehene<br />
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulanten<br />
Wohngruppen gelten<br />
IX) § 40 SGB XI-PNG (Pflegehilfsmittel und<br />
wohnumfeldverbessernde Maßnahmen)<br />
Das zukünftig Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen<br />
Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen ohne einen Eigenanteil<br />
des Pflegebedürftigen gewährt werden sollen,<br />
wodurch auch die bisher erforderliche Einkommensüberprüfung<br />
entfällt, wird ausdrücklich begrüßt. Hierdurch erfolgt<br />
sowohl auf Seiten der Pflegebedürftigen als auch auf<br />
Seiten der Pflegekasse ein Abbau der Bürokratie, was wiederum<br />
zur schnelleren Bearbeitung von Anträgen anspruchsberechtigter<br />
Personen führt.<br />
X) § 42 SGB XI-PNG (Kurzzeitpflege)<br />
Positiv ist die Neuregelung des § 42 Abs. 4 SGB XI-PNG, nach<br />
der Pflegebedürftige Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen<br />
können, wenn pflegende Angehörige an einer stationären<br />
<strong>bvkm</strong>.<strong>aktuell</strong> <strong>Nr</strong>. 1/12 Februar 2012 Bitte heraustrennen und kopieren! 19