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bvkm.aktuell Nr. 1 - Bundesverband für körper

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Pflegeleistungen zu ermöglichen kann aufgrund des Leistungsausschlusses<br />

<strong>für</strong> den Kreis derjenigen Menschen,die<br />

nicht altersbedingt in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt<br />

sind, nicht erreicht werden.<br />

Letztlich läuft <strong>für</strong> diesen Personenkreis daher auch die in §<br />

123 SGB XI-PNG vorgesehene Leistungserhöhung bei der<br />

Pflegesachleistung ins Leere. Für Leistungen der Grundpflege<br />

wird die Sachleistung von dieser Personengruppe in der<br />

Regel nicht benötigt und <strong>für</strong> Leistungen der häuslichen Betreuung<br />

kann sie gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 SGB XI-PNG deshalb<br />

nicht verwendet werden, weil sie als Leistung der Eingliederungshilfe<br />

in die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers<br />

fällt.<br />

Als Fazit ist festzuhalten, dass durch § 36 SGB XI-PNG zu Lasten<br />

von Menschen, deren erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz<br />

nicht auf einer altersbedingten Demenz<br />

beruht und die auf häusliche Betreuungsleistungen angewiesen<br />

sind, ein neuer „Verschiebebahnhof“ entsteht, der<br />

zeit- und kostenintensive Widerspruchs- und Klageverfahren<br />

nach sich ziehen wird.<br />

Der <strong>bvkm</strong> spricht sich deshalb da<strong>für</strong> aus, die Frage, wie<br />

häusliche Betreuungsleistungen in § 36 SGB XI-PNG einbezogen<br />

werden können, grundlegend zu überdenken.<br />

Zumindest aber sollte § 36 Abs. 1 S. 7 SGB XI-PNG wie folgt<br />

formuliert werden:<br />

„Betreuungsleistungen als Sachleistungen dürfen nicht<br />

zulasten der Pflegekassen in Anspruch genommen werden,<br />

wenn diese Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe<br />

<strong>für</strong> behinderte Menschen nach dem Zwölften<br />

Buch, durch den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe<br />

nach dem Achten Buch oder nach dem Bundesversorgungsgesetz<br />

tatsächlich erbracht werden.“<br />

Ferner sollte § 36 Abs. 2 S. 2 SGB XI-PNG dieser Formulierung<br />

angeglichen und dementsprechend wie folgt formuliert<br />

werden:<br />

„Häusliche Betreuung umfasst sonstige Hilfen, Unterstützung<br />

und Beaufsichtigung im häuslichen Umfeld<br />

durch eine anwesende Person, einschließlich Hilfen zur<br />

Orientierung und Hilfen zur Gestaltung des Alltags und<br />

sozialer Kontakte, soweit diese nicht von anderen Leistungsträgern<br />

tatsächlich erbracht werden.“<br />

Durch diese Formulierung wäre nach Auffassung des <strong>bvkm</strong><br />

zumindest sichergestellt, dass der Vorrang der Eingliederungshilfe<br />

<strong>für</strong> Leistungen der häuslichen Betreuung nur insoweit<br />

gilt, als diese Leistungen tatsächlich von der Eingliederungshilfe<br />

erbracht bzw. ein ggf. bestehender Anspruch<br />

tatsächlich geltend gemacht und realisiert wird.<br />

Zu begrüßen ist bei den vorgesehenen Änderungen in § 36<br />

SGB XI-PNG allein der neue Absatz 1 a, welcher Pflegebedürftigen<br />

die Möglichkeit einräumt, <strong>für</strong> Pflegekräfte eine<br />

Kostenerstattung bis zur Höhe der von einer anderen Pflegekasse<br />

vereinbarten Vergütung zu erhalten, wenn zwi-<br />

Recht & Politik<br />

schen der Pflegekraft und der jeweiligen Pflegekasse keine<br />

gesonderte vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.<br />

VII) § 37 SGB XI-PNG (Pflegegeld <strong>für</strong> selbstbeschaffte<br />

Pflegehilfen) und § 38 SGB XI-<br />

PNG (Kombination von Geldleistung und<br />

Sachleistung)<br />

Die geplanten Neuregelungen dahingehend, dass Empfängern<br />

von Pflegegeld, welche Leistungen der Kurzzeitpflege<br />

oder der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, das<br />

Pflegegeld in Höhe der Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes<br />

der jeweiligen Pflegestufe <strong>für</strong> die Dauer der Inanspruchnahme<br />

der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege weiter<br />

gezahlt werden soll, sind ausdrücklich zu begrüßen.<br />

VIII) § 38 a SGB XI-PNG (zusätzliche Leistungen<br />

<strong>für</strong> Pflegebedürftige in ambulant<br />

betreuten Wohngruppen)<br />

Satz 2 der geplanten Neuregelung in § 38 Abs. 1 a SGB XI-<br />

PNG, nach dem ein Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag<br />

in Höhe von 200 Euro im Monat nach § 38 Abs. 1 S. 1<br />

SGB XI-PNG nur dann besteht, wenn die ambulant betreute<br />

Wohngruppe von ihrer Zielsetzung her nicht auch im<br />

Rahmen der Eingliederungshilfe ganz oder teilweise finanziert<br />

wird,ist ersatzlos zu streichen.Diese Regelung stellt einen<br />

nicht zu rechtfertigenden Leistungsausschluss <strong>für</strong><br />

Menschen mit Behinderung dar, <strong>für</strong> die Ungleichbehandlung<br />

ist kein Grund ersichtlich. Bezeichnenderweise wird<br />

auch in der Begründung des Referentenentwurfs mit keinem<br />

Wort darauf eingegangen, warum diese Personengruppe<br />

von der Regelung ausgenommen ist. Bisher erhielten<br />

Menschen mit Behinderung den vollen Zugang zu den<br />

ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung. Der Ausschluss<br />

von den Leistungen des § 38 a, bricht mit diesem<br />

Prinzip und schafft neue Schnittstellen und Abgrenzungsprobleme.<br />

Zusätzliche Leistungen <strong>für</strong> Pflegebedürftige in<br />

ambulant betreuten Wohngruppen sind daher auch <strong>für</strong><br />

Menschen mit Behinderung vorzusehen, die einen Anspruch<br />

auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben. Dasselbe<br />

muss <strong>für</strong> die geplante in § 45 e SGB XI-PNG vorgesehene<br />

Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulanten<br />

Wohngruppen gelten<br />

IX) § 40 SGB XI-PNG (Pflegehilfsmittel und<br />

wohnumfeldverbessernde Maßnahmen)<br />

Das zukünftig Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen<br />

Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen ohne einen Eigenanteil<br />

des Pflegebedürftigen gewährt werden sollen,<br />

wodurch auch die bisher erforderliche Einkommensüberprüfung<br />

entfällt, wird ausdrücklich begrüßt. Hierdurch erfolgt<br />

sowohl auf Seiten der Pflegebedürftigen als auch auf<br />

Seiten der Pflegekasse ein Abbau der Bürokratie, was wiederum<br />

zur schnelleren Bearbeitung von Anträgen anspruchsberechtigter<br />

Personen führt.<br />

X) § 42 SGB XI-PNG (Kurzzeitpflege)<br />

Positiv ist die Neuregelung des § 42 Abs. 4 SGB XI-PNG, nach<br />

der Pflegebedürftige Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen<br />

können, wenn pflegende Angehörige an einer stationären<br />

<strong>bvkm</strong>.<strong>aktuell</strong> <strong>Nr</strong>. 1/12 Februar 2012 Bitte heraustrennen und kopieren! 19

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