NKF Neues Kommunales Finanzmanagement. - Haushaltsrecht/NKF
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3.5.2: Die Passivseite der Bilanz: Ausgleichsrücklage.<br />
■ Innenministerium NRW ■ Stadt Brühl ■ Stadt Dortmund ■ Landeshauptstadt Düsseldorf ■ Kreis Gütersloh ■ Gemeinde Hiddenhausen ■ Stadt Moers ■ Stadt Münster ■ Mummert Consulting ■<br />
Seite 45<br />
© Projektteam Doppik c/o Innenministerium NRW<br />
� Die Ausgleichsrücklage dient als Puffer zum<br />
Ausgleich von Überschüssen und Defiziten der<br />
Ergebnisrechnung (§ 75 Abs. 2 GO).<br />
� Gleichzeitig erlaubt sie einen begrenzten<br />
Eigenkapitalabbau.<br />
� In der Übergangszeit können dadurch auch<br />
Mehrbelastungen aus der Doppik abgefedert<br />
werden.<br />
� Sie wird bei der Eröffnungsbilanzierung<br />
gebildet in Höhe von maximal:<br />
� 1/3 des Eigenkapitals, höchstens jedoch:<br />
� 1/3 der Einnahmen aus Steuereinnahmen<br />
und allgemeinen Umlagen der Vorjahre.<br />
� Sie kann später bis zu dieser Höhe durch<br />
Überschüsse aufgefüllt werden.